Sprengstoff
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen
1.explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder2.mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,bedarf der Erlaubnis.
(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils…
§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen
1.explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder2.mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,bedarf der Erlaubnis.
(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils…
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