​Änderung zum WaffG

Änderung zum WaffG
Veröffentlicht am 7. Februar 2017 von prolegal


Bundesregierung beschließt Waffenrechtsreform, die wichtigsten Änderungen:
Am 25.01.2017 hat die Bunderegierung eine Reform des Waffenrechts beschlossen. Nach den Reformen 2003 und 2009 ist das die Dritte Reform des Waffenrechts. Ob diese Reform des Waffenrechts notwendig oder eine politische Antwort auf die Häufung von Attentaten und Terroranschlägen der letzten Tage ist, bleibt dahingestellt.


Was ändert sich: Die Waffenrechtsreform bringt hauptsächlich Änderungen in der Waffenaufbewahrung. Statt der bisherigen Regelung in § 13 AWaffV, die noch die Sicherheitsstufen A und B nach VDMA neben den Widerstandsklassen 0 und 1 nach DIN/EN 1143-1 enthielt, wird nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung die Aufbewahrung erwerbs- und besitzerlaubnispflichtiger Waffen zukünftig nur noch in Behältnissen mit den Widerstandsgraden 0 und 1 nach DIN/EN 1143-1 zulässig sein.
Begründet wird dies damit, dass der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) diese Norm bereits zum Jahresende 2003 zurückgezogen hat und seitdem insoweit keine Marktüberwachung mehr stattfinde. Überdies halte die die Gleichwertigkeitsfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz WaffG (mit der Behältnisse der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 mit Stand Mai 1995 für gleichwertig mit Behältnissen der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 erklärt wurde) nicht der Realität stand, wie Experten mit Hinweis auf Experimente zur Öffnungs- und Aufbruchssicherheit geltend gemacht hätten. Mit der Neuregelung entfällt aber auch die Verpflichtung zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition.
Was in dieser Reform des Waffenrechts als positiv zu sehen ist, dass der Gesetzgeber eine Besitzstandsregelung für bisher legal in den zukünftig nicht mehr zugelassenen Behältnissen aufbewahrte Waffen vorgesehen hat. Dabei dürfen nicht nur bereits vorhandene Waffen in den bereits vorhandenen Behältnissen weiterhin aufbewahrt werden, sondern auch neu erworbene, sofern das Behältnis nicht seinen Besitzer gewechselt hat.
Lediglich im Falle des Neuerwerbs eines Waffenschranks gilt die neue Vorschrift; dies gilt aber auch für Erbfälle. Das heißt für Waffenbesitzer, die im Besitz eines A- oder B-Schranks nach VDMA sind, ist der Neuerwerb eines Waffenschranks des Widerstandsgrades 0 oder 1 nicht erforderlich, sofern die Anzahl der dort aufzubewahrenden Waffen nicht den Umfang der nach der bisherigen maximal zulässigen Anzahl gemäß der bisherigen Regelung überschreitet. Die Bundesregierung geht davon aus, dass aufgrund natürlicher Fluktuation trotz der Besitzstandswahrung ein vollständiger Austausch der Waffenschränke auf den neuen Standard innerhalb der nächsten 65 Jahre (sic!) stattfinden wird.
Die Reform des Waffenrechts beinhaltet die Neuregelung in § 58 WaffG eine Amnestie für bis dato nicht registrierte erlaubnispflichtige Altwaffen. Sie können bis zu ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der zuständigen Behörde oder auch Polizeidienststelle abgegeben werden, ohne dass eine straf- oder ordnungsrechtliche Verfolgung eintritt.
Neuerungen gibt es auch im Beschußgesetz: Hier wurde die neue EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung umgesetzt; diese schreibt aktualisierte Standards für die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen sowie die Einzelprüfung jeder deaktivierten Schusswaffe vor.
Weitere Regelungen greifen Anregungen der Waffenbehörden in den Bundesländern auf. Dadurch soll der Vollzug des Waffenrechts effektiver werden. Das soll positive Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit haben.
Der Gesetzesentwurf steht hier:
bmi.bund.de/SharedDocs/Downloa…enderung-waffengesetz.pdf

Gruß
Karl-Heinz

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