Aufbewahrungsvorschriften AWaffV §13 ab Juli 2017.

Heute von Frankonia bekommen:


Wir informieren Sie heute über eine wichtige Gesetzesänderung der Aufbewahrungsvorschriften AWaffV §13 ab Juli 2017.




§13 (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und
unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen … aufzubewahren:

Mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist.




Das bedeutet für Besitzer von Gas-Signalwaffen, CO2-, Air-Soft-Waffen,
Luftpistolen und -gewehren, Armbrüsten, Blankwaffen, sowie für Besitzer
von Gas-, Pfeffer-, Knallpatronen und Signaleffekten, die frei ab 18
Jahren erworben werden können, dass die Aufbewahrungsvorschriften nach
AWaffV §13 erfüllt werden müssen.

Gruß
Karl-Heinz

Ich tue Recht und scheue keinen Feind.


Jeder Wiederlader handelt eigenverantwotlich, alle Ladedaten ohne Gewähr


Am Crimp hat es nicht gelegen....war keiner drauf.


Egal was ich tue, für irgendjemand auf diesem Planeten ist es das Falsche.


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