Hinweis zur zweiten Änderung des Waffengesetze

Hinweis


zur zweiten Änderung des Waffengesetzes und der damit einhergehenden waffenrechtlichen Einstufung von Geschossen mit Leuchtspur- Brand- oder Sprengsätzen




Mit der Rechtsänderung zum 06.07.2017 wurde die Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG -Waffenliste- Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 wie folgt gefasst:




1.5.4 Munition und Geschosse nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.5 sowie Munition mit Geschossen, die einen Hartkern (mindestens 400 HB 25 - Brinellhärte


- bzw. 421 HV - Vickershärte - ) enthalten, sowie entsprechende Geschosse, ausgenommen pyrotechnische Munition, die bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr dient;




Die Regelung dient der Anpassung der Regelungen des Waffengesetzes an die Vorgaben der EU-Feuerwaffenrichtlinie. Die Richtlinie verbietet Munition und Geschosse der in der Vorschrift genannten Art, das Waffengesetz bislang nur Munition, nicht aber Geschosse. Die Regelung trägt dem Rechnung.




Mit der Ergänzung des § 58 um den Absatz 7 wird eine Übergangsfrist (Amnestiefrist) für den Altbesitz der nunmehr verbotenen Geschosse getroffen, um für diese im Einzelfall eine Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 beantragen zu können. Es reicht dabei aus, wenn der Antrag bis zum 01.07.2018 gestellt, aber erst nach Ablauf dieser Frist beschieden wird.




Das BKA ist die zuständige Behörde für die Beantragung und Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigungen nach § 40 Absatz 4 WaffG. Rechtzeitig gestellte Anträge mit den Mindestangaben zu Art und Anzahl der verbotenen Geschosse werden unter den erforderlichen Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Aufbewahrungsmöglichkeiten) so bald als möglich positiv beschieden. Die Inhaber unterliegen der waffenrechtlichen Überwachung gemäß § 4 Absatz 3 WaffG.




Alternativ besteht die Möglichkeit, die verbotenen Geschosse im Rahmen der Amnestiefrist bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle abzugeben. Dabei sind die Personalien des Abgebenden zu registrieren.




Der bisher zu den Geschossen ergangene Feststellungsbescheid vom 15.08.2005 (Az.: KT 21/ZV 25- 5164.01-Z-68) wird widerrufen.

Gruß
Karl-Heinz

Ich tue Recht und scheue keinen Feind.


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Am Crimp hat es nicht gelegen....war keiner drauf.


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