Empfohlen Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) § 49

(1) § 17 Absatz 1 bis 3 ist ab dem 5. April 2013 anzuwenden; § 41 Absatz 5a und § 42 Absatz 1 Nummer 5 sind ab dem 5. April 2015 anzuwenden.
(2) Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2013 ohne die nach § 17 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen nach dem 5. April 2015 vom Besitzer ausschließlich
1.aufbewahrt, verwendet, zur eigenen Verwendung verbracht, vernichtet oder zur Vernichtung verbracht werden oder2.den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Absatz 2 Nummer 5 des Sprengstoffgesetzes bezeichneten Stellen zur dienstlichen Nutzung überlassen werden.
(3) Eine von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vergebene Identifikationsnummer darf weiterhin in die Gebrauchsanleitung aufgenommen werden.



Quelle


Aktalisiert:
Albestände von Treibladungspulver
Umsetzung der TTE-Richtlinie in D - Quo Vadis

Gruß
Karl-Heinz

Ich tue Recht und scheue keinen Feind.


Jeder Wiederlader handelt eigenverantwotlich, alle Ladedaten ohne Gewähr


Am Crimp hat es nicht gelegen....war keiner drauf.


Egal was ich tue, für irgendjemand auf diesem Planeten ist es das Falsche.


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