(1) § 17 Absatz 1 bis 3 ist ab dem 5. April 2013 anzuwenden; § 41 Absatz 5a und § 42 Absatz 1 Nummer 5 sind ab dem 5. April 2015 anzuwenden.
(2) Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2013 ohne die nach § 17 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen nach dem 5. April 2015 vom Besitzer ausschließlich
1.aufbewahrt, verwendet, zur eigenen Verwendung verbracht, vernichtet oder zur Vernichtung verbracht werden oder2.den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Absatz 2 Nummer 5 des Sprengstoffgesetzes bezeichneten Stellen zur dienstlichen Nutzung überlassen werden.
(3) Eine von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vergebene Identifikationsnummer darf weiterhin in die Gebrauchsanleitung aufgenommen werden.
Aktalisiert:
Albestände von Treibladungspulver
Umsetzung der TTE-Richtlinie in D - Quo Vadis
Kommentare 1
Suchender
Hallo cleaner,
diese Verordnung war betreffend § 49 am 4 Sept. 2017 bereits seit etwa 3 Monaten außer Kraft.
Siehe: Albestände von Treibladungspulver
und: Umsetzung der TTE-Richtlinie in D - Quo Vadis
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