Hi Leute
Wenn ich eine Waffe aus meinen Bestand verkaufe (hätte dann ja kein Bedürfnis für die Munition mehr, da keine andere Waffe im meinen Besitz das Kaliber hat), was ist mit der wieder geladenen Munition?
Im WaffG §10 Abs3 steht:
(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte
für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen
Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die
Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht
gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und
Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser
Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.
was bedeutet der markierte Absatz.
Bedeutet er das, wenn die Waffe verkauft ist, ich meine Wiedergeladene Munition 6 Monate behalten darf
oder
bedeutet es, dass wenn die Erlaubnis §27 des SprengG abgelaufen ist, dass ich die wieder geladene Munition behalten darf?
Entweder übersehe ich was oder ich check den Inhalt des Abs. 3 gerade nicht