Geladene Waffe übergeben bei Vorderladern

  • Hi! Das hier ist zwar ein Wiederladeforum, aber ich denke die allermeisten werden die entsprechende Erlaubnis direkt mitgemacht haben und vielleicht kann mir jemand die Situation genauer erläutern. Alles ist bezogen auf die nicht gewerbliche Erlaubnis.

    Wie wir alle wissen, dürfen geladene Waffen nicht übergeben werden. Daraus ergibt sich ein ganz praktisches Problem: Wie bringt man Interessierte zum Vorderlader Schießen? Mit dem Pulver dürfen sie keinen Umgang haben. Wenn ein Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis die Waffe lädt, dann darf er die Waffe dem Interessenten/Neuling nicht übergeben.

    Ich weiß, dass dies zwar oftmals so gehandhabt wird, ich war auch schon auf öffentlichen Veranstaltungen wo Besucher gegen eine Spende Vorderlader schießen durften, da wurde das Zündhütchen erst aufgesetzt, wenn der Schütze die Waffe in der Hand hatte.

    Jedoch bin ich beim durchstöbern des aktuellen DSB/WSV Orderns zu Sachkunde und Standaufsicht im Standaufsichtsteil über folgenden Satz gestolpert:

    Zitat

    Nach dem Einfüllen der Treibladung gilt die Waffe als geladen und darf nicht mehr aus der Hand gelegt werden. Das gilt auch nach dem Laden einer Vorderlader-Langwaffe im Gewehrständer.

    Natürlich macht der DSB/WSV keine Gesetze. Andererseits finde ich aber auch nichts grundsätzlich gegensätzliches im Gesetz. In Anlage 1 WaffG Abschnitt 2 steht:

    Zitat

    ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

    Hier ist zwar die Rede von Geschossen, weil es sich vermutlich eher auf Druckluft bezieht, aber das macht bei obigem Problem ja keinen Unterschied.

    Mir ist klar, dass dies keine Rechtsberatung ist, jedoch kennt vielleicht jemand einen Paragraphen, den ich nicht kenne und kann mir erklären, ob dies dennoch möglich ist.

  • Selbstverständlich darf eine geladene Waffe (bitte nach Ansage "geladen") übergeben werden. Sie soll nur nicht abgelegt werden. Aber auch das ist bei einer Fehlerbehebung nicht immer möglich. Beim Cowboy Action Schießen passiert das immer wieder, wenn eine Patrone nicht zündet. Die Waffe mit dem Blindgänger wird nach Ankündigung abgelegt und die Stage weiter geschossen.

    Ich habe unsere SB auf der Sachkunde genau deine Frage gestellt. Ihre Antwort war wie du es beschrieben hast. Der Erlaubnisinhaber lädt das Pulver und setzt das Geschoss. Jetzt ist kein Umgang mit Pulver mehr gegeben. Der Interessent übernimmt die geladene Waffe und setzt das Zündhütchen.

    Alle Ladeempfehlungen ohne Gewähr, jeder Wiederlader handelt eigenverantwortlich!

  • Selbstverständlich darf eine geladene Waffe (bitte nach Ansage "geladen") übergeben werden.

    Leider ist es nicht ganz so einfach. Denn sowohl im DSB Fragenkatalog als auch im Fragenkatalog des BVA ist die korrekte Antwort, dass die geladene Waffe nicht übergeben werden darf. Auch nicht zu Ausbildungszwecken. Einzige Ausnahme: Bei Waffenstörungen, die nicht selbst behoben werden können, darf die Waffe der verantwortlichen Aufsichtsperson übergeben werden.

    Das ist zwar auch kein Gesetz, aber trägt zur Verunsicherung natürlich bei und wenn es vom Bundesverwaltungsamt abgesegnet ist, wird es vermutlich recht hoch gewertet im Falle eines Falles. Denn genau so hat es vermutlich jeder gelernt, der in den letzten Jahren seine Sachkunde gemacht hat.

    Ich sehe das genau wie du im letzten Absatz, dacht auch immer das sei genau so korrekt, da es gängige Praxis ist nach meiner Beobachtung, aber bin nun doch etwas verunsichert.

  • Das sehe ich genauso wie Taxol.

    Wie sonst soll man das handhaben ?

    Ich habe es so gelernt, ist zwar schon ne Weile her, aber in meinen Augen.....geht es auch nicht anders.

    Die Waffe wird für den Interessenten geladen, übergeben, und der eigentliche Schütze setzt das Zündhütchen drauf.

    Und derjenige, der die Waffe geladen hat, bleibt immer in unmittelbarer Nähe, um evtl. eingreifen zu können.

    Ich schieße zwar keine Vorderlader mehr, lasse mich aber gerne aufklären, wie man es besser machen kann.:grueb:

    :prli: :wdl_blue: :granate:

    .38 Long Colt, .357 Magnum, .45 ACP, 9mm Luger, .45 Long Colt, .454 Casull, .223 Rem, .308 Win, .22lfB, 12/76, .44-40 Win

    Jeder Wiederlader handelt auf eigene Verantwortung. Ladedaten vor Verwendung überprüfen !! :ja:

  • Vielleicht wäre die Lösung, dass die Person mit der Erlaubnis zum Umgang mit dem Pulver, dieses und das Geschoss in die Waffe verlädt, während der Interessent die Waffe in der Hand hält. Dann ist eine Übergabe nach dem Laden nicht mehr nötig. 🤔

  • Die Waffe ist erst dann im Zustand "geladen" wenn auch das Zündhütchen gesetzt wurde.

    Hört nicht auf das, was ich sage, sondern auf das, was ich meine! Ich hab eh keine Ahnung!

  • eben, also ... es wird keine geladene Waffe übergeben.

    In der Flintenausbildung lädt der Ausbilder die Bockflinte (Munition in der Waffe) und übergibt die noch geöffnete Waffe an den Neuling. Geladen aber geöffnet.

    Von mir übermittelte Ladedaten sind stets ohne Gewähr und lediglich als Vorschlag zu verstehen - keine Haftung für Ladedaten. Wer diese Ladedaten übernimmt, handelt eigenverantwortlich.

  • eben, also ... es wird keine geladene Waffe übergeben.

    In der Flintenausbildung lädt der Ausbilder die Bockflinte (Munition in der Waffe) und übergibt die noch geöffnete Waffe an den Neuling. Geladen aber geöffnet.

    Aber genau in dem Beispiel ist sie definitiv laut WaffG geladen. Munition ist im Patronenlager😉

    Die Waffe ist erst dann im Zustand "geladen" wenn auch das Zündhütchen gesetzt wurde.

    So sehe ich das auch. Daher wundert mich der Absatz im DSB Ordner.

    Wenn man seine VL im Ladeständer lädt, hat man sie auch nicht in der Hand, aber hat Pulver und Geschoss drin.

    Ich glaube ich habe ein Rabbithole gefunden 🙈

  • Gehört zu der Definition von Munition nicht auch dringend das Zündmittel?
    Wenn ja, ist die Waffe ohne Zündmittel nicht geladen.

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