Hi! Das hier ist zwar ein Wiederladeforum, aber ich denke die allermeisten werden die entsprechende Erlaubnis direkt mitgemacht haben und vielleicht kann mir jemand die Situation genauer erläutern. Alles ist bezogen auf die nicht gewerbliche Erlaubnis.
Wie wir alle wissen, dürfen geladene Waffen nicht übergeben werden. Daraus ergibt sich ein ganz praktisches Problem: Wie bringt man Interessierte zum Vorderlader Schießen? Mit dem Pulver dürfen sie keinen Umgang haben. Wenn ein Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis die Waffe lädt, dann darf er die Waffe dem Interessenten/Neuling nicht übergeben.
Ich weiß, dass dies zwar oftmals so gehandhabt wird, ich war auch schon auf öffentlichen Veranstaltungen wo Besucher gegen eine Spende Vorderlader schießen durften, da wurde das Zündhütchen erst aufgesetzt, wenn der Schütze die Waffe in der Hand hatte.
Jedoch bin ich beim durchstöbern des aktuellen DSB/WSV Orderns zu Sachkunde und Standaufsicht im Standaufsichtsteil über folgenden Satz gestolpert:
ZitatNach dem Einfüllen der Treibladung gilt die Waffe als geladen und darf nicht mehr aus der Hand gelegt werden. Das gilt auch nach dem Laden einer Vorderlader-Langwaffe im Gewehrständer.
Natürlich macht der DSB/WSV keine Gesetze. Andererseits finde ich aber auch nichts grundsätzlich gegensätzliches im Gesetz. In Anlage 1 WaffG Abschnitt 2 steht:
Zitatist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
Hier ist zwar die Rede von Geschossen, weil es sich vermutlich eher auf Druckluft bezieht, aber das macht bei obigem Problem ja keinen Unterschied.
Mir ist klar, dass dies keine Rechtsberatung ist, jedoch kennt vielleicht jemand einen Paragraphen, den ich nicht kenne und kann mir erklären, ob dies dennoch möglich ist.