Verbände kassieren nun regelmäßig ab..

  • Das hier kam heute vom RSB


    Änderungen ab 01.01.2026 hinsichtlich der Überprüfung nach § 14 Abs. 4 Waffengesetz und § 15 Abs. 1 Nr. 7 b) und c) WaffG

    Im Bereich der erstmaligen und wiederkehrenden Waffenbefürwortungen treten ab dem 01.01.2026 einige Änderungen in Kraft. Diese sind notwendig geworden, weil von Seiten des Gesetzgebers (WaffG) und behördlicher Anordnungen (BVA) einige Verfahrensverschärfungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 b) und c) WaffG) eingetreten sind und Übergangsfristen (§ 58 Abs. 21 WaffG) ausgelaufen sind. Diese führen trotz einiger erreichter Verfahrenserleichterungen, die der RSB in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium NRW erwirken konnte, in Summe zu deutlichen Aufwandssteigerungen innerhalb der Verfahrensabläufe in der Geschäftsstelle des Rheinischen Schützenbundes:


    Wiederkehrende Bedürfnisbescheinigungen gem. § 14 Abs. 4 WaffG

    Ausstellung von Bescheinigungen für die Überprüfung im Grundbedürfnis (wurde bisher durch die Vereine bis zur Übergangsregelung am 31.12.2025 bescheinigt), werden ab dem 01.01.2026 aufgrund des Auslaufens der gesetzlichen Übergangsregelung in § 58 Abs. 21 WaffG nur noch durch den Verband erstellt.

    Das Verfahren sieht wie folgt aus:

    Die Waffenbehörde schreibt den Sportschützen hinsichtlich der Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung gemäß § 14 Abs. 4 WaffG an.

    Der Sportschütze lässt sich von seinem Verein das Fortbestehen des Bedürfnisses gemäß § 4 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 14 Abs. 4 WaffG bescheinigen unter Angabe der notwendigen Anzahl von Schießterminen mit Vereinsstempel und Unterschrift eines vertretungsberechtigten Vereinsmitglieds.

    Hierfür haben wir ein Formular auf unserer Webseite bereitgestellt.

    http://www.rsb1872.de / Service / Downloads / Downloads zum Thema Waffenbefürwortungen

    https://chayns.space/95249-10158/Se…__14_Abs._4.pdf

    Nach Erhalt der Vereinsbescheinigung sendet der Sportschütze die Unterlagen an den Verband

    Der Verband prüft die eingereichten Unterlagen mit Hilfe der Vereinsbescheinigung auf Vollständigkeit. Gemäß § 15 Abs. 7b WaffG prüft der Verband zudem stichprobenartig, ob die bescheinigten Schießtermine anhand von vorzulegenden konkreten Schießnachweisen des Vereins oder Schießbüchern auch tatsächlich erbracht wurden. Im Anschluss an die Prüfung wird vom Verband eine Bescheinigung erstellt, die dem Sportschützen zurückgesandt wird.

    Der Sportschütze reicht diese Verbandsbescheinigung bei der zuständigen Waffenbehörde ein.

    Pro Waffe und Bescheinigung wird eine Gebühr in Höhe von 30,-- Euro erhoben, die im Vorfeld an den Verband zu entrichten ist.

    Überweisung an:

    Sparkasse Aachen IBAN: DE97 39 05 00 00 10 70 84 09 11

    Verwendungszweck: Name, Vorname Besch. § 14 Abs. 4

  • PRO WAFFE !!! ??? Die spinnen, die Römer ...

    Lieblingszitat aus einem anderen Forum, zu meinem Lieblings-Gewehr:

    "Your M1 Carbine isn´t a Bench rest rifle" :doppeld:

    So wahr, und er macht trotzdem so viel Spaß!

  • Wie wird beim RSB mit Sportschützen, die länger als 10 Jahre eine WBK haben, umgegangen?

    Für diese Personengruppe reicht doch nach wie vor die Mitgliedschaft in einem Schützenverein aus, solange sie sich im Grundkontingent befinden?

    D.h. die Person muss keine Schießnachweise einreichen und der Verband prüft nach Aktenlage ob das Mitglied im Verband, also auch im Verein gemeldet ist?

  • Wie wird beim RSB mit Sportschützen, die länger als 10 Jahre eine WBK haben, umgegangen?

    Für diese Personengruppe reicht doch nach wie vor die Mitgliedschaft in einem Schützenverein aus, solange sie sich im Grundkontingent befinden?

    D.h. die Person muss keine Schießnachweise einreichen und der Verband prüft nach Aktenlage ob das Mitglied im Verband, also auch im Verein gemeldet ist?

    Da muß ich Dich leider einfangen nach meinem Kenntnisstand. Wir haben jetzt die ersten Fälle, wo die Schützen und Schützinnen sich von Ihren Waffen trennen, da sie "nur" im Verein schießen und nicht an Wettkämpfen teilnehmen. Hier in Duisburg nimmt die Polizei gerne den Ball auf und verlangt entweder Schießnachweise über den RSB oder Waffen raus aus dem Volk... traurig was mit "ordentlichen" Waffenverwahrern abverlangt wird. Es trifft vor allem die "älteren" Mitglieder, die nicht interessiert sind sich zu messen und einfach nur dem Sport im Verein nachgehen wollen.

    Dauert mit Sicherheit auch nicht mehr lange, dann muß ich als Jäger erlegtes Wild nachweisen, sonst werden die Waffen eingezogen.

    Ich wünsche ein besinnliches Weihnachtsfest und vor allem allen ein gesundes neues Jahr 2026.

    Thomas

  • Wie wird beim RSB mit Sportschützen, die länger als 10 Jahre eine WBK haben, umgegangen?

    Für diese Personengruppe reicht doch nach wie vor die Mitgliedschaft in einem Schützenverein aus, solange sie sich im Grundkontingent befinden?

    D.h. die Person muss keine Schießnachweise einreichen und der Verband prüft nach Aktenlage ob das Mitglied im Verband, also auch im Verein gemeldet ist?

    Der Verband hat in diesem Fall überhaupt nichts damit zu tun.

    Erst bei Überkontingent.

    Der Vereinsvorstand bestätigt die Mitgliedschaft und den Trainingsbachweis und der Schütze sendet es zu seiner Behörde, die den Nachweis sehen will.

    Fertig ist die Laube.

    Gruß Michael

  • Stimmt so nicht, es zählt die Vereinszugehörigkeit, zumindest bei uns hier in Niederbayern.

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