Das hier kam heute vom RSB
Änderungen ab 01.01.2026 hinsichtlich der Überprüfung nach § 14 Abs. 4 Waffengesetz und § 15 Abs. 1 Nr. 7 b) und c) WaffG
Im Bereich der erstmaligen und wiederkehrenden Waffenbefürwortungen treten ab dem 01.01.2026 einige Änderungen in Kraft. Diese sind notwendig geworden, weil von Seiten des Gesetzgebers (WaffG) und behördlicher Anordnungen (BVA) einige Verfahrensverschärfungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 b) und c) WaffG) eingetreten sind und Übergangsfristen (§ 58 Abs. 21 WaffG) ausgelaufen sind. Diese führen trotz einiger erreichter Verfahrenserleichterungen, die der RSB in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium NRW erwirken konnte, in Summe zu deutlichen Aufwandssteigerungen innerhalb der Verfahrensabläufe in der Geschäftsstelle des Rheinischen Schützenbundes:
Wiederkehrende Bedürfnisbescheinigungen gem. § 14 Abs. 4 WaffG
Ausstellung von Bescheinigungen für die Überprüfung im Grundbedürfnis (wurde bisher durch die Vereine bis zur Übergangsregelung am 31.12.2025 bescheinigt), werden ab dem 01.01.2026 aufgrund des Auslaufens der gesetzlichen Übergangsregelung in § 58 Abs. 21 WaffG nur noch durch den Verband erstellt.
Das Verfahren sieht wie folgt aus:
Die Waffenbehörde schreibt den Sportschützen hinsichtlich der Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung gemäß § 14 Abs. 4 WaffG an.
Der Sportschütze lässt sich von seinem Verein das Fortbestehen des Bedürfnisses gemäß § 4 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 14 Abs. 4 WaffG bescheinigen unter Angabe der notwendigen Anzahl von Schießterminen mit Vereinsstempel und Unterschrift eines vertretungsberechtigten Vereinsmitglieds.
Hierfür haben wir ein Formular auf unserer Webseite bereitgestellt.
http://www.rsb1872.de / Service / Downloads / Downloads zum Thema Waffenbefürwortungen
https://chayns.space/95249-10158/Se…__14_Abs._4.pdf
Nach Erhalt der Vereinsbescheinigung sendet der Sportschütze die Unterlagen an den Verband
Der Verband prüft die eingereichten Unterlagen mit Hilfe der Vereinsbescheinigung auf Vollständigkeit. Gemäß § 15 Abs. 7b WaffG prüft der Verband zudem stichprobenartig, ob die bescheinigten Schießtermine anhand von vorzulegenden konkreten Schießnachweisen des Vereins oder Schießbüchern auch tatsächlich erbracht wurden. Im Anschluss an die Prüfung wird vom Verband eine Bescheinigung erstellt, die dem Sportschützen zurückgesandt wird.
Der Sportschütze reicht diese Verbandsbescheinigung bei der zuständigen Waffenbehörde ein.
Pro Waffe und Bescheinigung wird eine Gebühr in Höhe von 30,-- Euro erhoben, die im Vorfeld an den Verband zu entrichten ist.
Überweisung an:
Sparkasse Aachen IBAN: DE97 39 05 00 00 10 70 84 09 11
Verwendungszweck: Name, Vorname Besch. § 14 Abs. 4