Ich glaube, ich bin da auf etwas sehr interessantes gestoßen... hier meine Erkenntnisse.
Ich gebe Euch den §27 Abs. 2 des Waffengesetzes zu lesen.
Zitat(2) [Die Erlaubnispflicht für den Betrieb einer Schießstätte]... ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Der eine oder andere hier weiß, dass ich einen solchen Erprobungsschießstand zu Hause betreibe. Es ist ein typischer Erprobungsstand. Kurze Distanz (max. 8 Meter), fensterloser Raum, Belüftungsanlage, zertifizierter Kugelfang, Messgeräte (Geschossgeschwindigkeit, Lautstärke etc.). Als Sachverständiger mit roter WBK gemäß §18 WaffG darf ich das, so wie ein Büchsenmacher auch.
Wenn ich die Vorschrift aber genau lese, dann darf das auch jeder Wiederlader - wenn er einen entsprechenden Raum einrichtet und eine Haftpflichtversicherung abschließt.
Jetzt werden wieder viele ausheulen - das kann doch nicht sein! Damit sind nur gewerbliche Hersteller gemeint! Berechtigter Einwand, das hört sich zu gut an um wahr zu sein. Aber wenn der Gesetzgeber nur den Gewerbetreibenden einen solchen Stand zubilligen wollte - warum hat er dann nicht das Wörtchen "gewerblich" in das Gesetz geschrieben?
In der damaligen Begründung des Gesetzgebers findet sich diese Erläuterung:
ZitatAbsatz 2 nimmt Schießanlagen von der Erlaubnispflicht aus, die der Erprobung von Schusswaffen oder Munition
durch Waffen- oder Munitionshersteller, Waffen- oder Munitionssachverständige und durch wissenschaftliche Einrichtungen dienen und der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Hersteller von Schusswaffen und Munition unterziehen ihre Produkte im Verlaufe des Fertigungsprozesses häufig verschiedenen Prüfungen auf Funktion und Haltbarkeit. In diesen Fällen wird auf kurze Distanz in ein Medium geschossen, ohne dass dabei eine Schießstätte wie beim sportlichen oder jagdlichen Schießen benutzt wird. Ähnliche Erfordernisse bestehen bei wissenschaftlichen Einrichtungen.
Für die Erprobung bei der Waffen- oder Munitionsherstellung gelten einschlägige Unfallverhütungsvorschriften, die gewährleisten, dass die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutze der Arbeitnehmer getroffen werden.
Zwar findet sich in dieser Begründung ein Hinweis auf Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitnehmer - aber es ist völlig klar, dass auch ein Büchsenmachermeister OHNE Angestellte einen Erprobungsschießstand betreiben darf. Dieser Hinweis zielt eher auf die gesteigerten Sicherheitsanforderungen bei größeren Betrieben ab. Die Absicht des Gesetzgebers wird völlig klar - Munition soll auf Funktion etc. erprobt werden, und zwar an Orten, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Auf diese Weise werden Dritte weniger gefährdet. Macht Sinn, ganz egal ob die Munition nun gewerblich oder nichtgewerblich hergestellt wird.
Wer trotzdem behauptet, nur gewerbliche Munitionsherstellung wäre "Munitionsherstellung" im Sinne des Gesetzes - dem halte ich die Legaldefinition aus der Anlage 1 WaffG vor die Nase.
Zitat8.
8.1 werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden.... als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,
Es ist völlig klar - Wiederlader SIND Munitionshersteller. Mit allen Pflichten - aber auch mit allen Rechten. Und der Betrieb eines Erprobungsstands gehört zu diesen Rechten.
Es macht eigentlich auch Sinn, einem Wiederlader solche Testmöglichkeiten zu erlauben. In seinem eigenen Erprobungsstand kann der Wiederlader seine Munition in Ruhe erproben und dafür Messgeräte verwenden, die man auf einem öffentlichen Schießstand nur schwer aufbauen kann. Zudem wird kein Dritter gefährdet.
Ich weiß, der Gedanke ist so neu, dass man instinktiv sagt: Das KANN nicht sein! Ich habe meine These zwei absoluten Waffenrechtsexperten vorgelegt und deren initiale Reaktion war genau so. Aber nach der Recherche musste man mir zustimmen. An der Legaldefinition der Anlage 1 kommt man nicht vorbei.
Eigentlich müsste mal jemand aus dem Kreis der Wiederlader eine solche "Anzeige" über die Aufnahme des Schießbetriebs an seine Behörde senden und warten, was passiert. Die Behörde KANN natürlich gemäß §9 WaffG Auflagen erteilen - Belüftung, Schalldämmung, zertifizierter Kugelfang etc. - aber pauschal ablehnen dürfen sie eigentlich nicht.
Die Bedenkenträger werden natürlich wieder barsch und ablehnend reagieren, aber stellt Euch mal die Frage, ob IHR nicht auch gern so einen eigenen Stand hättet und ob Ihr ihn nicht auch benutzen würdet.