Eigener Schießstand zu Hause - legal?!

  • Ich glaube, ich bin da auf etwas sehr interessantes gestoßen... hier meine Erkenntnisse.

    Ich gebe Euch den §27 Abs. 2 des Waffengesetzes zu lesen.

    Zitat

    (2) [Die Erlaubnispflicht für den Betrieb einer Schießstätte]... ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

    Der eine oder andere hier weiß, dass ich einen solchen Erprobungsschießstand zu Hause betreibe. Es ist ein typischer Erprobungsstand. Kurze Distanz (max. 8 Meter), fensterloser Raum, Belüftungsanlage, zertifizierter Kugelfang, Messgeräte (Geschossgeschwindigkeit, Lautstärke etc.). Als Sachverständiger mit roter WBK gemäß §18 WaffG darf ich das, so wie ein Büchsenmacher auch.

    Wenn ich die Vorschrift aber genau lese, dann darf das auch jeder Wiederlader - wenn er einen entsprechenden Raum einrichtet und eine Haftpflichtversicherung abschließt.

    Jetzt werden wieder viele ausheulen - das kann doch nicht sein! Damit sind nur gewerbliche Hersteller gemeint! Berechtigter Einwand, das hört sich zu gut an um wahr zu sein. Aber wenn der Gesetzgeber nur den Gewerbetreibenden einen solchen Stand zubilligen wollte - warum hat er dann nicht das Wörtchen "gewerblich" in das Gesetz geschrieben?

    In der damaligen Begründung des Gesetzgebers findet sich diese Erläuterung:

    Zitat

    Absatz 2 nimmt Schießanlagen von der Erlaubnispflicht aus, die der Erprobung von Schusswaffen oder Munition
    durch Waffen- oder Munitionshersteller, Waffen- oder Munitionssachverständige und durch wissenschaftliche Einrichtungen dienen und der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Hersteller von Schusswaffen und Munition unterziehen ihre Produkte im Verlaufe des Fertigungsprozesses häufig verschiedenen Prüfungen auf Funktion und Haltbarkeit. In diesen Fällen wird auf kurze Distanz in ein Medium geschossen, ohne dass dabei eine Schießstätte wie beim sportlichen oder jagdlichen Schießen benutzt wird. Ähnliche Erfordernisse bestehen bei wissenschaftlichen Einrichtungen.
    Für die Erprobung bei der Waffen- oder Munitionsherstellung gelten einschlägige Unfallverhütungsvorschriften, die gewährleisten, dass die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutze der Arbeitnehmer getroffen werden.


    Zwar findet sich in dieser Begründung ein Hinweis auf Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitnehmer - aber es ist völlig klar, dass auch ein Büchsenmachermeister OHNE Angestellte einen Erprobungsschießstand betreiben darf. Dieser Hinweis zielt eher auf die gesteigerten Sicherheitsanforderungen bei größeren Betrieben ab. Die Absicht des Gesetzgebers wird völlig klar - Munition soll auf Funktion etc. erprobt werden, und zwar an Orten, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Auf diese Weise werden Dritte weniger gefährdet. Macht Sinn, ganz egal ob die Munition nun gewerblich oder nichtgewerblich hergestellt wird.

    Wer trotzdem behauptet, nur gewerbliche Munitionsherstellung wäre "Munitionsherstellung" im Sinne des Gesetzes - dem halte ich die Legaldefinition aus der Anlage 1 WaffG vor die Nase.

    Zitat

    8.
    8.1 werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden.... als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,

    Es ist völlig klar - Wiederlader SIND Munitionshersteller. Mit allen Pflichten - aber auch mit allen Rechten. Und der Betrieb eines Erprobungsstands gehört zu diesen Rechten.

    Es macht eigentlich auch Sinn, einem Wiederlader solche Testmöglichkeiten zu erlauben. In seinem eigenen Erprobungsstand kann der Wiederlader seine Munition in Ruhe erproben und dafür Messgeräte verwenden, die man auf einem öffentlichen Schießstand nur schwer aufbauen kann. Zudem wird kein Dritter gefährdet.

    Ich weiß, der Gedanke ist so neu, dass man instinktiv sagt: Das KANN nicht sein! Ich habe meine These zwei absoluten Waffenrechtsexperten vorgelegt und deren initiale Reaktion war genau so. Aber nach der Recherche musste man mir zustimmen. An der Legaldefinition der Anlage 1 kommt man nicht vorbei.

    Eigentlich müsste mal jemand aus dem Kreis der Wiederlader eine solche "Anzeige" über die Aufnahme des Schießbetriebs an seine Behörde senden und warten, was passiert. Die Behörde KANN natürlich gemäß §9 WaffG Auflagen erteilen - Belüftung, Schalldämmung, zertifizierter Kugelfang etc. - aber pauschal ablehnen dürfen sie eigentlich nicht.

    Die Bedenkenträger werden natürlich wieder barsch und ablehnend reagieren, aber stellt Euch mal die Frage, ob IHR nicht auch gern so einen eigenen Stand hättet und ob Ihr ihn nicht auch benutzen würdet.

  • aber stellt Euch mal die Frage, ob IHR nicht auch gern so einen eigenen Stand hättet

    Ich hätte nicht mal Bedenken und würde wenn ich sowas haben wollte mit meiner Behörde sprechen.

    Auf die Frage muß ich aber sagen: Nein, kein Interesse.
    Für meine Zwecke würden die hohen Kosten den kleinen Nutzen nicht rechtfertigen.
    Die Patronen die ich Herstelle sind relativ sicher, da ich mich an erprobten Ladungen usw. orientiere.
    Das einzige Meßgerät das ich benutze ist zum Messen der Geschwindigkeit und da gibt es heute genügend Geräte
    bei denen der Aufbau einfach und schnell geht.
    Außerdem entwickele ich nicht ständig neue Ladungen sondern nur wenn ich z.B. andere Geschosse oder Pulver teste.

    Einen gescheiten Stand mit entsprechender Entfernung usw. hätte ich dann schon eher gern,
    da sieht es aber mit den Möglichkeiten und Kosten gleich deutlich schlechter aus.

    MP

  • Ich hatte mal meinen SB danach gefragt, als wir gebaut haben.

    Er meinte nur, dass die Auflagen so umfangreich werden, dass sich das niemals auszahlen würde, aber möglich wäre es schon.
    Nach den ersten Hochrechnungen für die Lüftungsanlage (mit entsprechender Filterung wg Emmisionsschutz usw.) und der zur Verfügung stehenden Grundstücksgröße war klar, das lohnt sich nichtmal mit sehr viel Faible fürs Hobby...

    Zumal man wohl auch in der Nutzung Auflagen bekommt bzgl Uhrzeiten, Häufigkeit, Schusszahl etc. Man kann also scheinbar nichtmal in seinem eigenen Keller dann beliebig schießen gehen, wie man es zB auf einem geschlossenen Vereinsschießstand dürfte, sondern eben nur im Rahmen der Erprobungen mit entsprechend reduzierter Schusszahl usw. Wobei da natürlich die Beweisführung so ne Sache ist.

  • Lieber Jörg,

    suchst du einen Dummen, der das auf eigenes Risiko bis zum BVerwG durchprozessiert? Nur damit es am Ende eine - natürlich verschärfende - Klarstellung des Gesetzgebers gibt, dass das nur für Gewerbetreibende gilt?

    ich bin mal gespannt, wer sich solch einen Mühlstein um den Hals hängen möchte.

  • Ich bin gespannt, wann es wieder click bait seitens des TS gibt auf youDepp "Jeder darf einen Schiess-Stand zu Hause haben!" - wäre ja nicht der erste Bärendienst seitens des TS für die Sportschützen in Deutschland.

    Es könnte einfacher sein, wenn die Worthülse "Sachverständiger" mit sinnvollem Inhalt gefüllt/verknüpft würde.

  • Sehr interessanter Beitrag! Hut ab vor jedem, der sich durch Bedenken und vorauseilenden Gehorsam nicht abschrecken lässt.

    Als leidenschaftlicher Experimentierer hab ich auch schon über so etwas nachgedacht, aber mit 20 Minuten Fahrzeit und einem Schlüssel zum Stand lohnt sich das für mich nicht.

  • #6 Ist bei mir genau so.

    Jede(r) ist für ihre/seine Ladung(en) selber verantwortlich...... Und immer schön negativ bleiben

  • Die Behörde KANN natürlich gemäß §9 WaffG Auflagen erteilen - Belüftung, Schalldämmung, zertifizierter Kugelfang etc. - aber pauschal ablehnen dürfen sie eigentlich nicht.

    Sie kann und sie wird! Hast du mal wieder ein Aufmerksamkeitsdefizit?

    Mittlerweile fürchte ich mich mehr vor Politikern und ihren Schergen als vor Terroristen.

  • Bei mir wurden keine Auflagen erteilt - weil ich freiwillig einräumte, nur allein auf meinem Stand zu schießen. Es geht bei den Auflagen um die Sicherheit von Dritten, nicht un die Sicherheit des Standbetreibers.

  • Es geht auch um Emissionen.

    Mittlerweile fürchte ich mich mehr vor Politikern und ihren Schergen als vor Terroristen.

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