Änderung des Waffengesetzes im Bundesgesetzblatt erschienen

  • Heute wurde im Bundesgesetzblatt die Änderung des Waffengesetz vom 18.05.2017 veröffentlicht.
    Damit treten die Änderungen am 06.07.2017 unverzüglich und ohne Übergangsfristen in Kraft.
    Zukünftig müssen für die Aufbewahrun von Schusswaffen Behältnisse min. der Stufe 0 Din/EN1143-1 verwendet werden.
    Für bereits genutzte Behältnisse der Norm VDMA 24992 gilt ein Betandschutz, der Einschränkungen unterliegt.


    Außerdem tritt an dem Datum eine einjährige Amnestie in Kraft, in der man unerlaubt besessene Schusswaffen und Munition straffrei bei den zuständigen Behörden abgeben kann. Diese Amnestie umfasst auch das illegale Führen auf dem direkten Weg zur Behörde zwecks Abgabe und Vernichtung.



    Wir von prolegal e.V. hatten bis zuletzt versucht die überzogene Verschärfung der Aufbewahrungsvorschriften zu verhindern. Hierzu lieferten wir sogar einen Kompromiss, der sowohl für den Gesetzgeber als auch die direkt Betroffenen tragbar gewesen wäre. Unsere verbandübergreifenden Einwände wurden von den Entscheidungsträgern aber schlicht ignoriert. Vor dem Hintergrund, dass die nächste Bundesregierung die Übernahme der EU-Feuerwaffenrichtlinie in nationales Recht als Aufgabe hat, sehen wir düsteren Zeiten entgegen.



    Mit Grüßen
    das prolegal-Direktorium

  • https://german-rifle-associati…ht-und-ab-sofort-gueltig/


    Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
    Link zum Original auf der Website des Bundesanzeigers:
    http://www.bgbl.de


    Direkter Download-Link des pdf:
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl…9C/bgbl117s2133_75490.pdf
    Die wichtigsten Punkte zusammengefasst (diese Stelle wird sicher noch einmal aktualisiert!):

    • Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung kann man nun straffrei ein wesentliches Teil der Waffe mit sich führen, um die Waffe unbrauchbar zu machen. Natürlich aber nicht so viele wesentliche Teile, dass man wieder eine Waffe zusammen bauen könnte.
      (Beim nächsten Hotelaufenthalt dann einfach den Lauf der Kurzwaffe (Verschluss der Langwaffe) in die Hosentasche und den Rest im Hotelsafe lassen, oder im Koffer falls es keinen Safe gibt.)
    • Wenn man den Grund nachweisen kann und einen gültigen Europäischen Feuerwaffenpass für die Waffen besitzt, kann man eine bestimmte Anzahl ohne vorherige Genehmigungen mit über die Grenze nehmen.
    • Das Bundesverwaltungsamt scheint weitere Befugnisse vom Bundeskriminalamt zu übernehmen.
      (Man erinnere sich daran, dass genau das Bundesverwaltungsamt gerade am IPSC-Steuer-Problem Schuld ist!)
    • Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt neue Regelungen zum Unbrauchbarmachen von Schußwaffen zu treffen und auch den Besitz dieser Schußwaffen zu verbieten oder mit Auflagen zu versehen.
      (Interessant wird dann, ob die Besitzer enteignet werden könnten – wahrscheinlich läuft es auf eine Registrierung hinaus. Registrierung eines Stückes Metall was man nur noch an die Wand hängen kann.)
    • Vor dem 08.04.2016 unbrauchbar gemachte Schusswaffen dürfen weiterhin besessen werden.
    • Wer ab dem 06.07.2017 eine unerlaubte Waffe besitzt, kann diese bis zum 01.07.2018 bei der Behörde abgeben und wird nicht bestraft für den Besitz und das Führen (verschlossen) auf dem direkten Weg zur Behörde.
    • Erlaubnisspflichtige Schusswaffen müssen nun in einem der folgenden Behältnisse untergebracht werden: Waffenschränke Grad 0/N , Waffenschrank und Waffentresor nach EN 1143-1 oder mit Widerstandsgrad 1 nach DIN EN 1143-1 bzw. VDS Klasse 1 zertifiziert.
    • Wesentliche Teile einer Schusswaffe erhöhen nicht die gezählte Anzahl der Waffen im Sicherheitsbehältnis. Solange man die Teile nicht zu einer Schusswaffe zusammenbauen kann.
      (So wie es sich anhört gelten Wechselsysteme dann nicht als weitere Waffe…!)

    Alle Angaben ohne Gewähr! Zur Sicherheit immer selber die Gesetztestexte lesen (und auch nicht auf Gerüchte hören).