Servus zusammen,
hier eine Info
so sieht der veraltete Aufkleber aus:
und so sieht der aktuelle Aufkleber aus:
Verordnung zum Sprengstoffgesetz geändert; Verbrauch von Altbeständen an Treibladungspulver wieder möglich
Im Jahr 2008 wurde die europäische Richtlinie zur Kennzeichnung und Nachverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008) beschlossen. Deren Umsetzung sah in § 49 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) eine Übergangsfrist bis zum 4. April 2015 vor. Das bedeutete, dass nicht nach dieser Richtlinie gekennzeichnetes Pulver ab dem 5. April lediglich aufbewahrt werden durfte, aber nicht mehr verwendet werden. Da die Richtlinie ein Verwendungsverbot durch den Endverbraucher nicht zwingend forderte und Sicherheitsaspekte hier nicht entgegenstanden, wurde erwogen, den Verbrauch vorhandenen Pulvers mit einer anstehenden Novellierung des Sprengstoffrechts wieder zu gestatten.
Mit der nunmehrigen Änderung der Verordnung vom 11. Juni 2017 erlaubt § 49 Abs. 2 der 1. SprengV, dass Pulver, welches bis zum 4. April 2013 ohne die nach § 17 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurde, nach dem 5. April 2015 - d. h. jetzt wieder - vom Besitzer aufbewahrt, verwendet, zur eigenen Verwendung verbracht, vernichtet oder zur Vernichtung verbracht werden darf.
Die lange erwartete Änderung, nach der die Altbestände an Pulver nunmehr durch den Besitzer verwendet werden dürfen, ist somit endlich erfolgt.