Beim Lesen des Themas:
Sprengstoffrechtliche Begutachtung und in Augenscheinnahme der Lagerstätte
fiel mir auf, dass mehrfach die individuelle Inanspruchnahme der Lagerhöchstmenge von allen §27-Inhabern eines Gebäudes bestritten wurde.
Faktisch hieße das, dass in einem Mehrfamilienhaus sich alle Bewohner zur Lagermenge abstimmen müssen; klingt wenig praxisnah.
In vielen Aufbewahrungsrichtlinien (Beispiel: https://www.kreis-guetersloh.d…70/112180100000030270.pdf) steht:
"In Mehrfamilienhäusern sind Keller- und Dachräume nur dann geeignet, wenn der Aufbewahrungsraum feuerhemmend von den übrigen Räumen abgetrennt ist."
Zumindest in Mehrfamilienhäusern scheint die Lagerhöchstmenge nicht auf das Gebäude bezogen zu sein, sondern auf die individuelle Wohnung.
Im Anhang zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, Absatz 4.1 steht:
"Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen bis zu den in den Anlagen 6 und 7 festgelegten Nettoexplosivstoffmassen oder Nettomassen (kleine Mengen) unter Beachtung der folgenden Anforderungen außerhalb eines genehmigten Lagers aufbewahrt werden. Die höchstzulässige Masse kann auf mehrere Räume gleicher Art verteilt werden, sie darf jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden." Hier ist also ebenfalls auf eine Aufteilung auf mehrere Räume abgehoben. Mit der Bemerkung "..., sie darf jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden" kann durchaus auch der individuelle §27 Inhaber gemeint sein.
Jedenfalls ist die Frage spannend und für viele Eheleute (öhm, genderneutral natürlich ) die Schießsport/Wiederladen betreiben und in einem Einfamilienhaus, Eigentums- oder Mietwohnung leben, auch relevant.
Ich stelle daher mal die Hypothese auf: Jedem §27-Inhaber steht die Höchstlagermenge zu. Aufbewahrungsrichtlinien müssen beachtet werden, stehen aber nicht im Widerspruch zum Vorsatz.
So, jetzt bin ich auf Pro und Contra gespannt. Es wäre schön, wenn die Antworten möglichst mit Quellen untermauert wären. Vielleicht befindet sich ja ein Jurist unter uns.
@ Cleaner: Ich habe keine geeignetere Schublade gefunden. Vielleicht könnte man eine neue Schublade namens "Rechtliches rund um §27" (oder so ähnlich) aufmachen.