Höchstlagermenge bezogen auf §27-Inhaber oder auf Gebäude?

  • Beim Lesen des Themas:
    Sprengstoffrechtliche Begutachtung und in Augenscheinnahme der Lagerstätte


    fiel mir auf, dass mehrfach die individuelle Inanspruchnahme der Lagerhöchstmenge von allen §27-Inhabern eines Gebäudes bestritten wurde.


    Faktisch hieße das, dass in einem Mehrfamilienhaus sich alle Bewohner zur Lagermenge abstimmen müssen; klingt wenig praxisnah.


    In vielen Aufbewahrungsrichtlinien (Beispiel: https://www.kreis-guetersloh.d…70/112180100000030270.pdf) steht:


    "In Mehrfamilienhäusern sind Keller- und Dachräume nur dann geeignet, wenn der Aufbewahrungsraum feuerhemmend von den übrigen Räumen abgetrennt ist."


    Zumindest in Mehrfamilienhäusern scheint die Lagerhöchstmenge nicht auf das Gebäude bezogen zu sein, sondern auf die individuelle Wohnung.


    Im Anhang zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, Absatz 4.1 steht:

    "Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen bis zu den in den Anlagen 6 und 7 festgelegten Nettoexplosivstoffmassen oder Nettomassen (kleine Mengen) unter Beachtung der folgenden Anforderungen außerhalb eines genehmigten Lagers aufbewahrt werden. Die höchstzulässige Masse kann auf mehrere Räume gleicher Art verteilt werden, sie darf jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden." Hier ist also ebenfalls auf eine Aufteilung auf mehrere Räume abgehoben. Mit der Bemerkung "..., sie darf jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden" kann durchaus auch der individuelle §27 Inhaber gemeint sein.



    Jedenfalls ist die Frage spannend und für viele Eheleute (öhm, genderneutral natürlich :love: ) die Schießsport/Wiederladen betreiben und in einem Einfamilienhaus, Eigentums- oder Mietwohnung leben, auch relevant.



    Ich stelle daher mal die Hypothese auf: Jedem §27-Inhaber steht die Höchstlagermenge zu. Aufbewahrungsrichtlinien müssen beachtet werden, stehen aber nicht im Widerspruch zum Vorsatz.

    So, jetzt bin ich auf Pro und Contra gespannt. Es wäre schön, wenn die Antworten möglichst mit Quellen untermauert wären. Vielleicht befindet sich ja ein Jurist unter uns.



    @ Cleaner: Ich habe keine geeignetere Schublade gefunden. Vielleicht könnte man eine neue Schublade namens "Rechtliches rund um §27" (oder so ähnlich) aufmachen.

    • Offizieller Beitrag

    Ich bin bislang davon ausgegangen, dass die Menge sich auf ein Gebäude bezieht (was ich auch als "Schwachsinn" empfinde).


    Auf der anderen Seite - man muss nicht versuchen Gesetze... mit Logik zu erklären... :boe:


    Ich habe mehrere Nebengebäude auf meinem Grundstück und bekomme die 5kg extra auch nur 1X und nicht 3X


    Ebenso bekomme ich auch nicht für jede Etage meines Einfamilienhauses (+Keller und Dachgeschoss wären das 4 Etagen) jeweils 3Kg. oder gar jeden Winkel den ich nicht bewohne (Treppenaufgang)


    Aber - woher soll ich wissen ob andere Mitbewohner eines Mehrfamilienhauses über NC oder SP verfügen (gar illegal?).


    Somit sehe ich das auch so - nix fragen - machen - im Zweifelsfall dumm stellen :asch:


    Das mit der Feuer thematik - war in meinem Nebengebäude das ich Nutze Thema und ich habe auch die Auflage bekommen die Holzhütte entsprechend nachzurüsten - ist kein Hexenwerk... Abklären was die vom Amt wollen - machen und feddisch. Kost nicht die Welt. :winke:

    • Offizieller Beitrag

    Erledigt

  • Unklarheiten zur Lagerung……. :krat:



    Wenn die Erklärung sozusagen nicht eindeutig und zweifelsfrei aus den derzeit gültigen Gesetzen und Vorschriften der zuständigen Behörde abzuleiteten ist,
    ergibt sich nur eine Möglichkeit. Für eine dezidiert dargelegte Fragestellung zur Abklärung der Details mit der Behörde ins Benehmen setzen! Und zwar in
    Schriftform! Das haben sie nicht so gern, denn eine behördlich erteilte Auskunft ist rechtlich bindend, wenn dies nicht explizit ausgeschlossen wurde!
    Ausserdem, man hat einen schriftlichen Nachweis. im Zweifelsfall sehr hilfreich!!



    Es ist mir lieber, die Ärgern sich gegebenenfalls über mich, als umgekehrt!Wer Zuviel, oder falsch lagert, ist ganz schnell u.U. der mangelnden Sorgfaltspflicht
    wegen im Straftatbestands- Bereich und seinen Schein vielleicht los!



    Ich hatte kürzlich auf diesem Weg erfragt, ob und wieviel ich zusätzlich unter welchen Bedingungen Lagern darf, da entsprechende Räume vorhanden sind.
    Da erneut Antrag, Skizze, Fotos etc. einzureichen wären und ev. eine Ortsbegehung in Aussicht gestellt wurde, habe ich vorläufig davon Abstand genommen.
    :winke:

  • Die höchstzulässige Masse kann auf mehrere Räume gleicher Art verteilt werden, sie darf jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden." Hier ist also ebenfalls auf eine Aufteilung auf mehrere Räume abgehoben.

    wie ist es denn eigentlich, wenn ich SP und NC lagere? Unbew. Nebengebäude und in verschiedenen Räumen.
    Was ist da die höchstzulässige Menge? 1 mal 3 kg? - 1 mal 5 kg? Oder etwa 1 mal SP 3kg und 1 mal NC 5 kg?

    Gruß,
    Metty :jawo:


    "Solange irgendjemand Waffen hat, sollten alle Menschen Waffen haben." Jesse Hughes, EoDM


    „Zweifle nie daran, dass eine kleine Gruppe engagierter Menschen die Welt verändern kann — tatsächlich ist dies die einzige Art und Weise, in der die Welt jemals verändert wurde.“ (Margret Mead).


    Raus aus EU, NATO, WHO. Sofort! (heizer)

  • Hier das Merkblatt vom SPRENGG


    MERKBLATT ÜBER DEN ERWERB UND DIE AUFBEWAHRUNG VON TREIBLADUNGSPULVER IM PRIVATEN BEREICH NACH DEM SPRENGSTOFFGESETZ (SPRENGG)

    I. Erwerb


    Für den Erwerb und den Umgang mit Treibladungspulver im privaten Bereich ist u.a. eine Erlaubnis nach § 27 SprengG erforderlich.
    Eine Erlaubnis erhält nur, wer
    - die persönliche Zuverlässigkeit besitzt,
    - ein Bedürfnis hierfür nachweist,
    - körperlich geeignet ist,
    - das 21. Lebensjahr vollendet hat und
    - den Nachweis über die Fachkunde erbracht hat.

    II. Aufbewahrung


    Aufbewahrung gemäß Anlage 6 zum Anhang zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) vom 10.09.2001 (BGBl. I.S. 3542) in Verbindung mit der Richtlinie zur Aufbewahrung kleiner Mengen – SprengLR 410 – vom 10.12.1981 (BArbBl. 2/82 S. 72) in den zurzeit geltenden Fassungen

    Stoffart max. Lagermengen unbewohnter Raum max. Lagermengen unbewohnte Nebengebäude
    Lagergruppe 1.1
    Schwarzpulver und massenexplosionsfähige Treibladungspulver
    1 kg 3 kg
    Lagergruppe 1.3
    nicht massenexplosions-fähige Treibladungspulver, NC-Pulver
    3 kg 5 kg


    Die jeweilige Lagergruppe muss auf der Pulververpackung aufgedruckt sein.


    Die folgenden Punkte entsprechen der Richtlinie zur Aufbewahrung kleiner Mengen – SprengLR 410 – vom 10.12.1981 (BArbBl. 2/82 S. 72):

    Geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten
    Geeignete Räume sind z.B. Gerätekammern, Keller- und ausgebaute Dachräume, in der Wohnung ausnahmsweise auch Bad und Toilette, wenn in diesen Räumen eine Druckentlastungsfläche (z.B. Fenster) und eine Elektro-Installation in Feuchtraumausführung (geschlossene Leuchten) vorhanden sind.

    In Mehrfamilienhäusern sind Keller- und Dachräume nur dann geeignet, wenn der Aufbewahrungsraum feuerhemmend von den übrigen Räumen abgetrennt ist. Räume ohne Druckentlastungsfläche können genutzt werden, wenn keine anderen Aufbewahrungsmöglichkeiten bestehen und die Höchstmenge um die Hälfte gemindert wird. Die Benutzung mehrerer unbewohnter Räume zur Aufbewahrung ist nur dann zulässig, wenn diese unbewohnten, zur Aufbewahrung dienenden Räume nicht unmittelbar nebeneinander liegen.Zur Aufbewahrung im privaten Bereich können ferner Stahlschränke, die gegen Diebstahl und unbefugte Entnahme gesichert sind, geeignet sein:

    • in Kellerlichtschächten, sofern sie nicht auf eine öffentliche Straße führen und auch nicht Teil eines notwendigen Rettungsweges sind (die Kellerschachtabdeckung muss gegen Anheben gesichert sein)
    • in außenliegenden Kellerzugängen und auf Balkonen, in oder an der Außenwand, sofern es nicht die Wand eines Raumes, der dem dauernden Aufenthalt von Personen dient, ist.


    Unbewohnte Nebengebäude sind für die Aufbewahrung geeignet, wenn Wände, Decken und tragende Bauteile mindestens schwer entflammbar, möglichst feuerhemmend sind.


    Geeignet sind auch Garagen, sofern sie nicht als solche genutzt werden und eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde für die geänderte Nutzung (Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe) vorliegt. Aufbewahrungsräume müssen leicht erreichbar sein und ausreichend beleuchtet werden können.

    Ungeeignete Räume
    Ungeeignet für die Aufbewahrung von Treibladungspulver sind z.B. Wohnzimmer, Schlafräume – auch nur gelegentlich genutzte Fremdenzimmer-, Hobby- und Arbeitsräume, Küchen, Gänge, Flure, Kleiderablagen, Treppenhäuser, Heizräume, nicht ausgebaute Dachräume, Heizöllagerräume, Einstellräume für Kraftfahrzeuge, Räume mit Hauptanschlüssen von Versorgungsleitungen (z.B. Gas, Strom), nur durch Lattenroste oder ähnlichem unterteilte Kellerabteile, Stallungen.



    Diebstahlsicherung eines Aufbewahrungsraumes


    Die Türen des Aufbewahrungsraumes müssen mit einem außenbündig abschließenden Sicherheitsschloss, welches schon nach einer Schließung greift, versehen sein. Fenster im Aufbewahrungsraum müssen ausreichend gesichert sein (z. B. Fenstergitter, abschließbare Olive; die Ver-glasung kann aus Isolierglas oder Drahtglas bestehen).


    Diebstahlsicherung eines Aufbewahrungsbehältnisses, falls der Raum nicht sicher, aber geeignet ist.


    Behältnisse in einem solchen Raum müssen verschlossen gehalten und gegen Wegnahme gesichert sein. Die Behält-nisse können aus Stahl (handelsübliche Kassetten, Wandschränke oder Panzerschränke) sowie aus Holz oder anderem Material mit gleicher Festigkeit bestehen.
    An Holzbehälter werden folgende Anforderungen gestellt: Sie sollen aus ca. 20 mm starken Brettern oder Spanplatten bestehen, deren Eckverbindungen z. B. genutet oder gedübelt und verleimt sind. Beschläge und Befestigungen sind so anzubringen, dass sie von außen nicht abgeschraubt werden können.



    Aufbewahrung in Behältern außerhalb einer Wohnung


    Fest mit der Wand verbundene Behältnisse, die von außen zugänglich sind, müssen aus Stahl (Wandschränke mindestens 4 mm) oder gleichwertigem Material gefertigt sein und eine bündig schließende Tür mit innenliegenden Bän-dern besitzen. Die Tür muss mindestens mit einem außenbündig abschließenden Sicherheitsschloss versehen sein.Schutz vor gefährlichen Einwirkungen
    Behältnisse sind vor gefährlichen Einwirkungen von außen zu schützen. Sie müssen so aufbewahrt werden, dass im Explosionsfall die Wirkung gefährlicher Spreng- und Wurfstücke auf die unmittelbare Umgebung beschränkt bleibt. Behältnisse dürfen sich nur an solchen Stellen befinden, wo im Falle der Zündung des Behältnisses eine Gefährdung von Menschen nicht zu erwarten ist und wichtige Teile und Anlagen des Gebäudes (z. B. tragende Teile, Versorgungsleitungen) nicht zerstört werden können.


    Schutz vor zu großer Erwärmung


    Treibladungspulver sowie Gegenstände müssen so gelagert werden, dass deren Temperatur 75° C nicht überschreiten kann. Deshalb sind starke Sonneneinstrahlungen sowie das Auftreten eines Wärmestaus zu vermeiden (z. B. durch Sonnenschutzdach, hellen Anstrich des Behältnisses). Es muss ein ausreichender Abstand von Heizkörpern und sonstigen Wärmequellen eingehalten werden.


    Verhalten bei Abwesenheit
    Bei längerer Abwesenheit (z. B. Urlaub) ist sicherzustellen, dass im Gefahrfall Personen, die zur Gefahrenabwehr eingreifen, der Aufbewahrungsort des Schwarz- und/oder Nitropulvers durch eine andere Person bekannt gegeben wird.


    Zusammenlagerung
    Treibladungsstoffe und Gegenstände dürfen in einem Behältnis nur getrennt voneinander aufbewahrt werden. In einem gemeinsamen Behältnis müssen Zündhütchen von Schwarzpulver und Treibladungspulver so getrennt aufbewahrt werden, dass eine von den Zündhütchen ausgehende Zündübertragung vermieden wird (z. B. durch eine bündig abschließende Zwischenwand zwischen Zündhütchen- und Pulveraufbewahrungsraum).



    Rauchen, offenes Licht, Brandbekämpfung


    Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht und dürfen offenes Licht oder offenes Feuer nicht verwendet werden.
    In unmittelbarer Nähe der Stoffe dürfen keine leicht entzündliche oder brennbare Materialien (z.B. Öl, Benzin, Rasenmäher mit Benzinmotor, loses Papier, Holzwolle, Stroh, größere Mengen Holz) gelagert werden. Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden und jederzeit leicht erreichbar sein.
    Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung sind z. B. Wandhydranten, Feuerlöscher mit ABC-Löschpulver, mindestens der Löschgröße III (z. B. 6 kg Löschpulver), Kübelspritzen und Wasseranschlüsse mit Schlauch und Stahlrohr.


    Kennzeichnung der Behältnisse


    Behältnisse müssen außen mit dem Gefahrensymbol nach § 14 Absatz 1 Nr. 5 der 1. Verordnung zum Sprengstoff-gesetz (schwarze, detonierende Bombe auf orange-gelben Untergrund) gekennzeichnet sein. Dieses Gefahrensymbol wird ab dem 01.06.2015 nach der europäischen GHS-Verordnung zu kennzeichnen sein. Hierbei handelt es sich um ein rautenförmiges Gefahrenpiktogramm mit roter Umrandung und explodierender Bombe.
    Das Gefahrensymbol muss dauerhaft und sichtbar sein. Werden gegen Diebstahl und unbefugter Entnahme ge-sicherte Behältnisse, z. B. im Kellerlichtschächten oder außen liegenden Kellerzugängen oder auf Balkonen, verwendet, ist das Gefahrensymbol auf der Innenseite der Außentür des Behältnisses anzubringen.


    Ortsbewegliche Aufbewahrung


    Eine ortsbewegliche Aufbewahrung darf nur kurzzeitig erfolgen, sie ist auf das unumgängliche Notwendige zu beschränken und nach örtlichen Gegebenheiten vorzu-nehmen. Aus Anlass von Schießwettbewerben o. ä. darf Schwarzpulver oder Treibladungspulver in einer Menge von bis zu 1 kg im eigenen Kraftfahrzeug im verschlos-senen Kofferraum aufbewahrt werden. Diese Aufbe-wahrung soll in der Regel nicht mehr als 72 Stunden (z. B. Dauer eines Wochenendes) betragen. Es muss sichergestellt sein, dass während dieser Zeit nur der Erlaubnisinhaber Zugang zum Fahrzeug hat. Auf Sportbooten und schwimmenden Kleinfahrzeugen ist die Aufbewahrung unzulässig.

    Gruß Bernd :winke:


    Glauben ist nicht wissen!


    Jeder Wiederlader handelt Eigenverantwortlich, keine Gewähr für die Angaben etc. :wdl_blue:

  • Hier das Merkblatt vom SPRENGG


    falls das als Antwort auf meine Frage gemeint ist:


    "Merkblätter" haben für mich bei juristischen Fragen keinerlei Relevanz.

    Gruß,
    Metty :jawo:


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    „Zweifle nie daran, dass eine kleine Gruppe engagierter Menschen die Welt verändern kann — tatsächlich ist dies die einzige Art und Weise, in der die Welt jemals verändert wurde.“ (Margret Mead).


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  • wie ist es denn eigentlich, wenn ich SP und NC lagere? Unbew. Nebengebäude und in verschiedenen Räumen.Was ist da die höchstzulässige Menge? 1 mal 3 kg? - 1 mal 5 kg? Oder etwa 1 mal SP 3kg und 1 mal NC 5 kg?

    kann wirklich niemand meine Frage beantworten? ?(

    Gruß,
    Metty :jawo:


    "Solange irgendjemand Waffen hat, sollten alle Menschen Waffen haben." Jesse Hughes, EoDM


    „Zweifle nie daran, dass eine kleine Gruppe engagierter Menschen die Welt verändern kann — tatsächlich ist dies die einzige Art und Weise, in der die Welt jemals verändert wurde.“ (Margret Mead).


    Raus aus EU, NATO, WHO. Sofort! (heizer)

  • Du darfst pro Gebäude einmal den Höchstsatz an Kleinmengen lagern, auch im Mehrfamilienhäusern mit mehreren Kleinmengen berechtigten.
    Mehr als 5 kg darfst du eh nicht lagern, da es ansonsten keine Kleinmengen mehr sind! Dann gelten die normalen Lagerbedingungen und Genehmigungen. Da gibt es dann Sicherheitsabstände die einzuhalten sind usw.
    Ich würde es nicht ausprobieren.

    Gruß Stefan

    :schlahund:


    Jeder Wiederlader handelt eigenverantwortlich! alle Landedate ohne Gewähr...

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