Ich hatte das Thema etwas aus den Augen verloren. Aber diesmal scheint der Gesetzgeber seinen Job ordentlich gemacht zu haben, wennauch mit 18 monatiger Verspätung.
Also es gilt offenbar (jeder möge sich aber individuell vom Wahrheitsgehalt überzeugen!):
Alles anzeigen...
(2) Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2013 ohne die nach § 17 Absatz 1
bis 3 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden,
dürfen nach dem 5. April 2015 vom Besitzer ausschließlich
1. aufbewahrt, verwendet, zur eigenen Verwendung verbracht, vernichtet oder zur Vernichtung verbracht werden oder ...
und siehe auch Nr. 28 in Quelle 2
Unsere sorgfältig verwahrten Treibladungsmittel dürfen offenbar wieder verladen werden.
Welche Freude!
Nachtrag
Cleaner, würdest Du bitte dieses Thema in die neugezimmerte Schublade:
Rechtliches rund um §27
2. Nachtrag: eben gelesen - fletschman war schneller
Albestände von Treibladungspulver