Der Bundesrat hat sich mal wieder für eine Verschärfung des Waffengesetzes ausgesprochen

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    Auf ein Neues: Der Bundesrat hat sich mal wieder für eine Verschärfung des Waffengesetzes ausgesprochen - ein Vorstoß von Niedersachsen und Meck-Pomm. Hier der Antragstext:
    " Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes - Antrag des Landes Niedersachsen - Drucksache: 39/18
    I.
    Zum Inhalt des Gesetzentwurfes
    Mit der Gesetzesinitiative wird das Ziel verfolgt, den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und eindämmen zu können. Hierzu soll das Verfahren der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung um die Verpflichtung der Waffenbehörden zur Einholung von Informatio-nen bei den Verfassungsschutzbehörden ergänzt werden.
    Ermittlungen im Zusammenhang mit der so genannten „Zwickauer Terrorzelle“ hätten deutlich gemacht, dass legaler Waffenbesitz von Extremisten ein erhebliches sicherheitspolitisches Problem darstelle. Extremistische Aktivitäten eines Waffenbesitzers würden derzeit zwar grundsätzlich im Rahmen von waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfungen berücksichtigt. Beispielsweise gelten gemäß § 5 Absatz 2 WaffG solche Personen in der Regel als unzuverlässig, die Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung verfolgen oder unterstützen.
    Diese Vorschrift komme in der Praxis aber nicht in vollem Umfang zum Tragen, weil die Waffenbehörden bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern lediglich verpflichtet seien, Auskünfte aus dem Bundeszentral-register, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und von der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen. Eine Verpflichtung zur Regelanfrage an die Verfassungsschutzbehörden bestehe für die Waffenbehörden jedoch nicht. Im Einzelfall verfügten nur die Verfassungsschutzbehörden über Infor-mationen, die die Waffenbehörden bei der Zuverlässigkeitsprüfung benötigen würden. Das gelte insbesondere, wenn Waffenbesitzer in der Vergangenheit nicht polizeilich in Erscheinung getreten seien. Erläuterung, 965. BR, 02.03.18 - 3 (a) -
    II.Zum Gang der Beratungen
    Der Bundesrat hatte in seiner 906. Sitzung am 1. Februar 2013 beschlossen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen (vgl. BR-Drucksache 744/12 (Beschluss)). Nach Ab-lauf der 17. Legislaturperiode unterfiel der Gesetzentwurf jedoch der Diskontinuität. Auf Antrag Niedersachsens hat der Bundesrat in der 921. Sitzung erneut beschlossen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen (vgl. BR-Drucksache 115/14 (Beschluss)). Der Gesetzentwurf ist mit Ablauf der 18. Legislaturperiode wieder der Diskontinuität unterfallen.
    Das Land Niedersachsen hat jetzt beantragt, in der 965. Sitzung des Bundesrates zu beschließen, den Gesetzentwurf erneut in den Deutschen Bundestag einzubringen."