Hallo liebe Wiederlader,
ich bin noch nicht lange dabei und bitte um Nachsicht, wenn meine Fragen ein bisschen "kleinkariert" daherkommen. Ich habe bei meinem neuen Hobby, neben den technischen Details, auch große Freude an Aspekten die eher philosophischer und gesetzgebender Natur sind gefunden.
Hier meine erste Frage:
Wenn ich NC Pulver im sechsten Stockwerk, auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses, in Berlin lagern möchte, muss ich wissen wie die Lagerstätte beschaffen sein muss, um vom Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) erfolgreich abgenommen werden zu können.
En détail heißt das, ich will und muss wissen:
- aus Welchem Material das Behältnis sein darf (Balsaholz, Eichenholz, Tischlerplatte, Stahl, Aluminium, Kunststoff)
- welche Wandstärke das Behältnis mind. und max. haben darf (0.5mm - 60mm)
- wie ich das Behältnis vor Wegnahme zu schützen habe (Dübel, Ketten, Klebeband)
- wie ich das Behältnis zu verschließen habe (Hebelzylinderschloss, Schicherheitsschloss, Vorhängeschloss, etc. (Mit Schlüssel oder Zahlencode)
- wie und wo ich diese Daten rechtsverbindlich finde
Der letzte Anstrich ist mir hierbei momentan am wichtigsten, weil ich nicht weiß, wie man rechtsverbindlich in einer nachvollziehbaren Kaskade vom SprengG § 27 zu Sprengstofflager- Richtlinien wie dieser kommt. (Gilt diese, aus der Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg auch für mich in Berlin? Warum? Muss ich mich wundern wenn diese Richtlinie von 1980 ist oder spricht das wie unsere (noch ältere) Verfassung für Qualität?)
Ich kann die Kaskade vom SprengG § 27 zu Material und Wandstärke des Behältnisses nicht erbringen. Ich weiß, dass es die SprengV I und II gibt, kann aber die Normenhierarchie nicht Schritt für Schritt nachvollziehen.
Bitte helft mir das aufzudröseln, damit ich keinen (Rechts-)Fehler bei der Lagerung mache und nachvollziehen kann warum ich wie lagern soll.