Erwerb oder nicht Erwerb

    • Offizieller Beitrag

    Sachkunde ist schon recht lange her, aber ich weiss wo ich im WaffG suchen muss
    Z.B. Paragraph 10 Absatz 3


    Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.


  • Z.B. Paragraph 10 Absatz 3


    Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition.





    "Gilt auch als erlaubnis zum erwerb" kann man aber auch anders auslegen

    :la:
    Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten

    • Offizieller Beitrag

    Definition von Erwerb.



    Zitat

    Erwerb steht für:


    den Erhalt des Eigentums an einer Sache oder der Inhaberschaft an einem Recht gegen Bezahlung,

    Also auch kaufen. :nw:


    Aber wir gehen OT. ;(

    Gruß
    Karl-Heinz

    Ich tue Recht und scheue keinen Feind.


    Jeder Wiederlader handelt eigenverantwotlich, alle Ladedaten ohne Gewähr


    Am Crimp hat es nicht gelegen....war keiner drauf.


    Egal was ich tue, für irgendjemand auf diesem Planeten ist es das Falsche.


    Neue Frage -------> Neues Thema.

  • Ah guter plan das mal hier in nem eigenen threath zu besprechen


    Ich denke ja
    Zur not müsste sich wer zu nem probekauf durchringen das gesetz ist ja recht eindeutig wiederspricht aber dem was man im kurs lernt und auch sonst meistens höhrt

    :la:
    Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten

    • Offizieller Beitrag

    Ah guter plan das mal hier in nem eigenen threath zu besprechen


    Nun dann schreibe ich einmal recht umfangreich.


    Die Begriffe sind eindeutig durch das WaffG geregelt.


    Ich liste hier einmal etliche Begriffe und deren Definition nach dem Waffengesetz auf. Grundlage dafür sind die Schulungsunterlagen des DSB nach denen wir Schulungen durchführen.


    In unserem Team haben wir einen Lehrer, der Sicherheitsfachkräfte ausbildet und das alles im Schlaf ohne Manuskript herunter betet.


    Bei den Sachkundeausbildungen für Sportschützen und qual. Standaufsichten wird wie gesagt das Unterrichtsmaterial des DSB verwendet.


    Nun aber zu den Begriffen in der Hoffnung, dass dann etwaige Missverständnisse ausgeräumt sind:


    „erwirbt“: erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt.


    „besitzt“: …., wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt


    „überläßt“:…, wer die tatsächliche Gewalt einem anderen einräumt


    „führt“:…, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt


    „verbringt“:…wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert


    „nimmt mit“:…wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt


    „herstellt“:… wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden, als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen.


    „schussbereit“:… eine Waffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschoss in der Trommel, im in die Waffe eingeführten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist.


    „zugriffsbereit“:… ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht Zugriffsbereit, wenn sie in einem Verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.


    Nun aber wieder zurück zur Erlaubnis nach §27 des Sprengstoffgesetzes.


    Die Zuständige Behörde kann weitere Einschränkungen vornehmen und dem Erlaubnisinhaber Auflagen auferlegen.


    Darin bestehen auch die eigentlichen Unterschiede warum der eine mehr, der Andere weniger lagern, kaufen... kann. Dieses Recht obliegt der zuständigen Behörde.


    Bei mir steht z.B. die Einschränkung u.a. drinnen:


    Zitat "Das Treibladungspulver darf nur zum nicht gewerbsmäßigen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen für Munition verwendet werden, die zum Verschießen aus den in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen bestimmt ist. Bei entliehenen Waffen dürfen die erforderlichen Munitionstypen ebenfalls wiedergeladen werden"


    Nun dürfen WBK Inhaber im Rahmen der Überlassung Waffen ausleihen, transportieren... und ich kann mir dafür auch Munition herstellen um die Waffe zu testen, aber nicht kaufen ohne Erwerbsberechtigung - klar.


    Personen die keine WBK besitzen können zwar auf dem Schießstand Waffen und Munition für sportliche Zwecke erwerben (ich gebe Dir in die Hand - damit erwirbst Du... Ich überlasse s.o.) das ist es dann aber auch.


    Ich möchte allerdings nicht ausschließen, dass ggf. ein Amt das bei entsprechender Glaubhaftmachung anders regeln kann. Es wird zumindest deutlich schwieriger. Durch die Verwaltungsvorschriften die unterschiedlich sein können, hat die zuständige Person auf dem Amt sowieso keinen Handlungsspielraum mehr. Der oder Die kleben nur noch die vorgefertigten Einschränkungen und Hinweise in die Erlaubnis. Daher wird es kaum gravierende Zugeständnisse wie eine Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz ohne WBK geben.



    Da der §10 WaffG angesprochen wurde. §10 behandelt die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und umfasst den Bereich von der vorübergehenden Nutzung bis zum Finden u.ä.


    In §14 WaffG wird der Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen geregelt. Jäger sind wieder ein anderes Thema wie auch der Wach und Sicherheitsbereich. Da ich Sportschütze bin, muss ich mir darüber keinen Kopf machen.


    Hier ist aber auch ganz klar beschrieben was ein "Bedürfnis" ist und welche Voraussetzungen gelten.


    Ich hoffe mehr Unklarheiten behoben als neue Fragen aufgeworfen zu haben.


    Denn eigentlich ist das, wie bereits mehrfach angesprochen, OT


    In diesem Sinne


    Zacapa :winke: