DEVA ergänzende Ladedaten zur Auflage 6.

  • Hallo Gemeinde,


    die DEVA hat eine Ergänzung zur 6. Auflage ihres Wiederladebuchs herausgebracht. https://www.deva-institut.de/aktuelles.php?NewsID=1


    Das Buch kostet 7,50€ und enthält 207 Laborierungen in 17 Kalibern. 13x Langwaffen und 4x Kurzwaffen. Eigentlich sind alle Ladedaten zu 99% nur für Reload Swiss angegeben und andere Pulver Hersteller wurden nicht berücksichtigt.


    Der Kauf der Ergänzung lohnt sich meines Erachtens nach nicht wirklich für den Preis. :krat:

  • Danke für den Tipp!

    Alle Angaben und/oder Ladedaten ohne Gewähr, jeder Wiederlader handelt eigenverantwortlich!

    “Ein Volk, dass seine Vergangenheit nicht ehrt, hat keine Zukunft."(Johann Wolfgang von Goethe)

    • Offizieller Beitrag

    Die Lektüre scheint aber nicht ganz umsonst. Zu den Gesetzen und Verordnungen habe ich zur alten Ausgabe eine Ergänzung gesehen die uns alle aufmerksam machen sollte!!


    Daher war wohl auch das egun Angebot vom NC Pulver so schnell wieder raus!?



    • Offizieller Beitrag

    Die Frage ist nicht wo was steht - es geht darum was da nicht steht.


    In einem Paragraphen ist geregelt wer Pulver weiter geben darf (glaube das ist der 22er).


    Da sind wir Scheineinhaber nicht aufgeführt.


    Somit dürfen wir, was uns das Gesetz erlaubt. Dass wir Pulver weitergeben dürfen, steht da nicht. Also dürfen wir das auch nicht.


    So habe ich das verstanden und leuchtet mir irgendwie ein.

  • Der Knackpunkt am §27 ist, dass ich auf der einen Seite Pulver von einem Berechtigten erwerben darf, was er auf der anderen Seite, nicht veräußern darf.


    Nach herrschender Meinung würde im Rahmen eines Verfahrens der Verkäufer bestraft (er verliert seine Zuverlässigkeit und wird wegen Verstoß gegen das SprG verurteilt), der Käufer bleibt unbehelligt.


    (Quelle: Telefonat mit einem Prof, der sich als Spezialist im Nebenstrafrecht, forschend mit dem Waffen- Kriegswaffen und Sprengstoffrecht auseinandersetzt)

  • In der Erlaubnis nach §27 steht folgender Wortlaut:

    "Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit Treibladungspulvern"


    der "Umgang" ist in §3 SprengG wie folgt definiert:

    Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen: das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte der Transport, das Überlassen und die Empfangnahme explosionsgefährlicher Stoffe sowie die weiteren in § 1b Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis e bezeichneten Tätigkeiten,

    also ist mit dieser Erlaubnis nach §27 das Überlassen mit eingeschlossen.


    (1) 1Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur von verantwortlichen Personen vertrieben oder an andere überlassen werden. 2Die verantwortlichen Personen dürfen diese Stoffe nur an Personen vertreiben oder Personen überlassen, die nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach landesrechtlichen Vorschriften damit umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben dürfen. 3Innerhalb einer Betriebsstätte dürfen explosionsgefährliche Stoffe auch anderen Personen überlassen oder von anderen Personen in Empfang genommen werden, wenn diese unter Aufsicht handeln und mindestens 16 Jahre alt sind; das Überlassen an Personen unter 18 Jahren ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich, ihr Schutz durch die Aufsicht einer verantwortlichen Person gewährleistet und die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt ist.

    hier ist eindeutig geregelt an wen man Überlassen darf, nämlich an Berechtigte. Für mich als nicht Juristen ist das eindeutig.

  • wenn der 27iger schein für das handeln ausreicht,

    weiß ich nicht warum ich eine Erlaubnis nach §7 haben muß.....

  • ein Blick in den §7 hilft weiter

    (1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern 1.mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder
    2.den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will
    bedarf der Erlaubnis.
    (2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.

    der Knackpunkt liegt im "gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirschaftlichen Unternehmung..." Solange ich mit dem Überlassen an einen Wiederladerkollegen keine Gewinnerzielungsabsicht habe ist das auch nicht gewerbsmäßig. Wenn natürlich auf dem Amt ein 27er auftaucht bei dem ausschließlich Eingänge von privat verzeichnet sind, könnte der Sachbearbeiter natürlich hellhörig werden und einen gewerbsmäßgen Handel bei dem Überlasser vermuten.

    (ist auch einigen Jägern die Erbwaffen aufkaufen und dann an befreundete Kollegen weiterverkaufen bereits zum Verhängnis geworden)

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