Pulverrückstände auf dem Schiesstand Entsorgen????

  • Hallo liebe Wiederlader


    Ich komme gerade vom Schiesstand und da ist ein neues Tema entbrannt wer darf das nicht verbrannte Pulver entsorgen?
    Ein Schützenbruder war auf der Behörde um seinen (Pulverschein) Sprengstofferlaubnis zu verlängern.
    Der Beamte fragte ihn wer eigentlich das nicht verbrannte Pulver auffegt und vernichtet!
    Der Beamte sagte das,das nur Leute dürfen die den Sprengstoff Schein besitzen habt ihr schon mal davon gehört???
    Er sagt das kein ( normaler) Schütze das Pulver auffegen und entsorgen darf!! Ist das so???


    Schöne Grüße Und Danke für die Antworten.


    Lusches

    • Offizieller Beitrag

    Er sagt das kein ( normaler) Schütze das Pulver auffegen und entsorgen darf!!

    Auffegen schon........aber nicht vernichten.
    Also abbrennen.

    Gruß
    Karl-Heinz

    Ich tue Recht und scheue keinen Feind.


    Jeder Wiederlader handelt eigenverantwotlich, alle Ladedaten ohne Gewähr


    Am Crimp hat es nicht gelegen....war keiner drauf.


    Egal was ich tue, für irgendjemand auf diesem Planeten ist es das Falsche.


    Neue Frage -------> Neues Thema.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Lusches


    Wenn der Amtmann das so haben möchte!?


    Ich habe heute ein Schreiben von Prolegal erhalten. Dort wird z.B. darüber berichtet, dass ein Amt den Jägern vorschreiben wollte, für ihre Halbautomaten Magazine mit einer Kapazität von zwei Patronen zu verwenden. Das entsprechende Gerichtsurteil dass das völliger Blödsinn ist, wurde gleich mitgeliefert.


    Das wird in dem Fall nicht viel anders sein. Ich rate bei solchen Fragen auf den Betreiber der Schießstätte zu verweisen und mich grundsätzlich nicht aushorchen zu lassen.


    Der gute Mann hat da wohl etwas nicht so richtig verstanden, denn im Gesetz steht das zwar drinnen, aber beim Kehricht geht es (wenn die Reinigung regelmäßig wie vorgeschrieben durchgeführt wird) um geringste Mengen. Wo das nicht der Fall ist und große Mengen anfallen, hat der gute Mann recht - Zitat aus dem was unser Staat dafür vorschreibt:


    10.6.3.3.3 Entsorgung
    Die Beseitigung des Kehrichts mit TLP-Resten hat unmittelbar nach dem Reinigungsvorgang und ohne Zwischenlagerung
    zu erfolgen. Bei dessen Handhabung sind Zündquellen, z. B. Rauchen oder elektrostatische Aufladung, sorgfältig
    auszuschließen. Die Beseitigung bzw. Entsorgung des Kehrichts richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. Aus
    Sicherheitsgründen ist bei Kehricht mit Resten von Nitrozellulosepulver der Abbrand kleiner Mengen im Freien unter
    entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen durch eine fachkundige Person vorzuziehen.
    Möglich ist auch eine Phlegmatisierung der TLP-Reste in Wasser sowie die nachfolgende Entsorgung durch einen
    Entsorgungsfachbetrieb.


    10.6.3.3.4 Sprengstoffrechtliche Vorgaben bei Reinigungsarbeiten
    Grundsätzlich bedarf es für den Umgang mit den dem SprengG unterliegenden explosionsgefährlichen Stoffen einer
    sprengstoffrechtlichen Erlaubnis wie:


    – Erlaubnis nach § 7 SprengG (gewerblich) oder
    – Befähigungsschein nach § 20 SprengG (gewerblich) oder
    – Erlaubnis nach § 27 SprengG (nicht-gewerblich)


    Unverbrannte TLP-Reste sind explosionsgefährliche Stoffe, die dem SprengG unterliegen. Der Umgang erfordert somit
    (grundsätzlich) eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis.


    Lediglich in Fällen, in denen aufgrund der geringfügigen Menge an TLP-Resten und der damit einhergehenden
    Phlegmatisierung des anfallende Kehrichts nicht von Umgang mit einem Stoff, der Relevanz im Sinne des SprengG
    besitzt, gesprochen werden kann, bedarf es keiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis.
    Somit darf die Regelreinigung von Schießständen, in denen Feuerwaffen mit geringem Ausstoß unverbrannter TLPReste
    verwendet werden (Kaliber .22 l.r.) und deshalb mit einer Phlegmatisierung im Kehricht zu rechnen ist sowie die
    Generalreinigung nur von Personen bzw. unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die


    im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis sowie hinsichtlich der Reinigung von Schießstätten und der Entsorgung
    des Kehrichts entsprechend geschult sind oder
    – die Qualifikation eines anerkannten Schießsportverbandes als verantwortliche Aufsichtsperson für Feuerwaffen
    nachweisen können


    Dann noch was aus dem schönen Bayern als Anhang zum eigentlichen Thema (was ich bei der Sachkundeschulung als Info verwende - eine von Vielen).




    Gruß


    Zacapa :winke:

    • Offizieller Beitrag

    Folgende Anleitung habe ich in unserem SH im "Roten Ordner" und wird auch im Rahmen eines Lehrganges besprochen.


    Da wird dann auch aufgekehrt und der Kehricht fachgerecht verbrannt.


    :winke:

  • Hallo Zusammen,
    bei uns verlangt die Behörde, das TLP-Reste, welche beim Fegen
    zusammenkommen, durch einen Inhaber einer Sprengstofferlaubnis
    zu vernichten ist. Er muss auch beim zusammenfegen dabei sein.
    Da auf diesem Schießstand extra bestimmte Personen das Prozedere
    übernehmen gibt's mit diesem Thema keine Probleme.

    • Offizieller Beitrag

    Bekomme von Prolegal ein Update zur Info von gestern.


    Da ging es ja um die Begrenzung von Magazinen auf zwei Patronen Kapazität bei Halbautomaten für Jäger.


    Heute wird mitgeteilt, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist, da die Behörde in Revision geht und vor den Bundesverwaltungsgericht zieht.


    Die vom Amt müssen das ja nicht bezahlen und für verschwendete (veruntreute?) Steuermittel ist bislang noch kein Beamter oder Politiker ins Gefängnis gewandert (bestes Beispiel Herr Mappus aus BW - da wird so lange nicht angeklagt bis die Sache verjährt ist bzw. man wird erst gar nicht tätig?).


    Wie ein Gesetz zu interpretieren ist, wird (wenn die Politische Grundhaltung der Verantwortlichen Amtspersonen entsprechend ist) ggf. bis zur höchsten Instanz durchzufechten sein.


    Daher kann ich meinen "Rat" nur wiederholen - "Schnauze" halten, sich nicht ausfragen lassen und an den verweisen, der dafür zuständig ist. Und das ist der Betreiber der Anlage => der Oberschützenmeister (oder erster vorstand je nach Verein).


    :sleeping:

  • Das sollte auch jeder so handhaben.
    Denn aushorchen wollen die Behörden gerne

    • Offizieller Beitrag

    "Ach wie gut dass niemand weiß..."


    Und auch hier ist zu lesen: "... und TLPR entsorgen, benötigen Sie eine besondere Qualifikation. Diese richtet sich nach der länderspezifischen Umsetzung des Sprengstoffgesetzes und des Waffenrechts".


    Nun da kann man sich ja ggf. schon wieder streiten denn, mit Waffenrecht hat das gar nichts zu tun. Hier zählt alleine das Sprengstoffgesetz und da ist es klar geregelt. Die frage ist nur wie sich die Behörde verhält wenn es "zum Schwur" kommt. Da lassen wir mal Unfälle außen vor - dann wird es eh ekelig.


    Zumindest kann ich für meinen Verein sagen, dass wir so viele Wiederlader haben dass das fachgerechte Entsorgen kein Problem darstellt wenn es über KK hinaus geht. Da wird das zusammen fegen der Pulverreste bereits vom Personenkreis eingeschränkt. Aber das steht alles im aktuellen Schulungsordner des DSB für die Sachkundelehrgänge und wird von unserem Verein auch entsprechend geschult. :thumbup: