Lagerung in einem unbewohnten Nebengebäude

    • Offizieller Beitrag

    Da für die Pulverbeschaffung ggf. zukünftig weitere Wege anstehen, bin ich aktiv geworden.


    Zudem wurde die bei mir begrenzte Bezugsmenge von 3kg pro Kauf (kann man ja mehrmals hintereinander kaufen da kein zeitlicher Abstand vermerkt ist :sch::sch::sch: ) auf 5kg anheben lassen - kostet nix extra.


    Die Änderung hat mich 38,35 Euro gekostet.

    • Offizieller Beitrag

    Bei mir hat es gar nichts gekostet.
    Bei der letzten Kontrolle wurde das einfach im Protokoll eingetragen. :P

    Gruß
    Karl-Heinz

    Ich tue Recht und scheue keinen Feind.


    Jeder Wiederlader handelt eigenverantwotlich, alle Ladedaten ohne Gewähr


    Am Crimp hat es nicht gelegen....war keiner drauf.


    Egal was ich tue, für irgendjemand auf diesem Planeten ist es das Falsche.


    Neue Frage -------> Neues Thema.

    • Offizieller Beitrag

    :weinen::weinen::weinen::weinen::weinen::weinen::weinen:


    Nun, das ist ja von Amt zu Amt mal so, mal so. Ein Schützenkollege hat da auch was anderes in seinem §27 Schein drin stehen. Bei meiner Verlängerung z.B. wurde ein Text überklebt zwecks Vereinheitlichung mit dem Landratsamt.


    Das zuständige Ordnungsamt vom Kollegen macht sich die Arbeit bislang nicht (gleicher Landkreis, anderes Ordnungsamt), die Texte zu vereinheitlichen. War bei mir eigentlich auch Quatsch mit Soße, da der Inhalt sich nicht geändert hatte.


    Nur stand bei mir bislang eine Begrenzung für die Beschaffungsmenge und die Lagermenge drin. Da wäre mir so ein Protokoll nicht sicher genug. Bei uns wird das auch bislang zumindest nicht kontrolliert. Die sind genug damit beschäftigt zu kontrollieren, ob die Sicherung der Waffen vorschriftsmäßig ist und die Waffennummern stimmen.


    Zudem ist die Zuständigkeit der Kontrolle, was das Lagern des Pulvers und und die Arbeitsumgebung wo man das WL vornimmt, bei einer anderen Dienststelle. Die geben das OK und das Ordnungsamt haut dann den Stempel drauf.


    So läuft das bei mir (momentan).


    Übrigens - unser neuer OB ist Jäger ;)

  • Bei mir steht keine Bezugsmengenbegrenzung drin.
    Da aber die Lagermenge begrenzt ist, regelt sich das ja auch von selbst.

    Gruß
    Markus


    :wdl_rot:wdl_rot:prli::wdl_rot:wdl_rot ..... :wdl_rot



    Ein Staat ist immer nur so frei wie sein Waffengesetz.
    Gustav Heinemann, Bundespräsident 1969–1974

  • Was keine Bezugsmengenbegrenzung :?: OK...das ist ja ungewöhnlich.Ich dachte, das bei jedem eine Erwerbsmenge für 5 Jahre drin steht.
    Was sagen denn die Experten, was ist denn, wenn ich mehrere Nebengebäude habe ? Wenn ich das Pulver dort richtig lagere kann ich doch von der Sache her z.B. 3 x 3 Kg lagern.
    Ist das so? Für meine Person reicht ein Lager, wenn ich was brauche kaufe ich rechtzeitig nach.
    Gruß Bernd

    +++ Ich lade hauptsächlich Gewehrpatronen, alle meine Kurzwaffenpatronen mache ich auch selber +++

    +++ Für meine Ladedaten übernehme ich keine Gewähr +++

    • Offizieller Beitrag

    Da wäre mir so ein Protokoll nicht sicher genug.

    Da gebe ich dir Recht.
    Allerdings habe ich keine Begrenzung der Lagermenge im Schein eingetragen.

    Gruß
    Karl-Heinz

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  • Moin,


    ich meinte, Bezugsmengenbegrenzung pro Kauf :!: , so wie Zacapa es geschrieben hat. Auf 5 Jahre sind bei mir 25 kg NC-Puver eingetragen.


    Die Idee mit mehreren Lagerorten hatte ich auch schon. Da sagte dann der Referent bei der DEVA, dass sich die Maximalmenge auf die Person bezieht.
    Selbst bei 3 Lagerorten in Nebengebäuden bleibt es dann bei 5kg NC-Puver bzw. 3kg Schwarzpulver. ;(


    Die Begrenzung der maximalen Lagermenge ergibt sich durch das Sprengstoffgesetz. In manchen Fällen wird jedoch die maximale Lagermenge auf die Hälfte reduziert, wenn der Sprengstoff z.B. in einem Raum ohne Druckentlastungsfläche (Fenster) aufbewahrt wird. Dies steht dann meines Wissens auch im Schein.

    Gruß
    Markus


    :wdl_rot:wdl_rot:prli::wdl_rot:wdl_rot ..... :wdl_rot



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  • Nächstes Jahr bekomme ich ein neues Büchlein,weil das alte nun doch nicht mehr zu verlängern geht.Mal sehen was sich die Behörde wieder Neues einträgt.
    Bei dieser Gelegenheit muss ich auch mal eine Bezugsmengenerhöhung versuchen.Schauen wir mal, was so geht.
    Gruß

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    • Offizieller Beitrag

    Da kann mal wieder sehen, wie lange ich nicht mehr im Forum war.


    Die Thematik wurde bereits an anderer Stelle beackert, aber nu ganz kurz:


    @cleaner - wenn nichts geschrieben steht, regelt es das Gesetz. Das Amt kann nur einschränken, nicht erweitern.


    @sportschütze387 - das mit der Bezugsmenge kann so oder so von der zuständigen Behörde geregelt sein, dann machen sie es allerdings einheitlich für alle Inhaber einer Erlaubnis.


    @Donkravallo - mein jetziger Amtmann hat mir die Einschränkungen bzw. zusätzlichen Bestimmungen überklebt, um sie einheitlich zu haben. Der Inhalt sagt zwar nichts anderes aus... Den Schein hatte ich vom LRA, dann Umzug in die Kreisstadt wo die Zuständigkeit auf das Rathaus wechselte. Erneuter Umzug innerhalb des Landkreises erneuter Wechsel der Zuständigkeit und schon ticken die Uhren anders...


    Letztlich habe ich das Nebengebäude... mit Abstand zum Hauptgebäude... dokumentiert und entsprechende Brandschutzauflagen für das Nebengebäude bekommen, die ich einhalten muss, um dort 5Kg lagern zu dürfen.


    Allerdings musste ich glaubhaft machen (schriftlich), weshalb ich tatsächlich größere Mengen kaufen/lagern muss. Ohne schlüssige Begründung hätte mir mein zuständiger Beamter die Genehmigung verweigert.

  • Die Begrenzung der maximalen Lagermenge ergibt sich durch das Sprengstoffgesetz. In manchen Fällen wird jedoch die maximale Lagermenge auf die Hälfte reduziert, wenn der Sprengstoff z.B. in einem Raum ohne Druckentlastungsfläche (Fenster) aufbewahrt wird. Dies steht dann meines Wissens auch im Schein.

    Genaugenommen ergibt sich die Begrenzung der Aufbewahrungsmengen aus der SprengLR 410.

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