Dürfen Wiederlader Munition herstellen, für die sie keine Erwerbsberechtigung im Sinne des Waffengesetzes haben?

    • Offizieller Beitrag

    Die Frage wurde hier auch bereits besprochen und wir hatten ein langes hin und her.


    Basis war die Frage ob eine §27 SprengG Erlaubnis bereits vor einer WBK möglich ist bzw. ob Munition transportiert... werden darf.


    Ein User hatte die Prüfung gemacht und den WL Schein bekommen ohne WBK.


    Also eine WBK Abfrage gibt es in dem Zusammenhang ja nicht.


    Nun war die Frage noch offen (wir sind keine Anwälte) ob die selbst gemachte Muni mit ins Schützenhaus genommen werden darf...


    Im Zweifelsfall ist Vorsicht die Mutter der Porzellankiste - zum Glück habe ich das Problem nicht :winke::wdl_blue:

  • Die Berechtigung nach §27 ohne WBK habe ich gerade hinter mir: geht, war aber ein Akt in 3 Gängen. Lässt sich rechtlich sauber herleiten und eine Verwaltungsvorschrift hierfür gibt es auch. Der SB war der Meinung, die ich gedanklich nachvollziehen konnte, dass das Bedürfnis an die WBK gekoppelt sei, ich war anderer Meinung. Der Ausgang ist bekannt: ich habe den Schein und noch keine WBK.


    Es gibt kein "Führen" von Munition, sonder nur den Erwerb (die Herstellung) ,den Besitz und den Umgang. Der Besitz ist ganz klar über §10 des WaffG erlaubt. Und der Umgang regelt zeitgleich den Transport.

  • richtig, es gibt keine WBK Abfrage. Aber, es gibt den Bedürfnisnachweis (steht so auch irgendwo im Gesetz). Und ohne WBK eben nicht vorhanden. Man kann sich von seinem Verein eine Bestätigung geben lassen, dass man mit selbstgeladener Mun und Vereinswaffen schießen darf. Dann bekommt man auch den Zettel.

    So liefs bei mir und das war die Aussage meines SB.


    Und auf Anfrage, ja, ich darf fast alles herstellen. 120mm allerdings nicht:krat:
    Alles, was herkömmliche Mun für Jäger und Sportschützen ist, also alles, was man im Laden gegen EB kaufen kann


    Thema hatten wir aber auch schon mal...

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  • Hatte den §27 auch vor der WBK. Der Sachbearbeiter wollte nur sehen das ich mindestens 6 Monate im Verein bin.

    Das mit der Munition ergibt sich aus dem Absatz 1a :

    "(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

    §10 abatz 3:

    "3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort." Hervorhebung von mir


    Der §27 ersetzt also quasi die Munitionswerwerbserlaubnis für die gesamte selbstgefertigte Munition.

    "Stehle einem Mann die Brieftasche und er ist eine Woche lang Arm, lehre ihn das Wiederladen und er wird sein ganzes Leben lang Arm sein."

    Konfuzius

  • Die gesetzlichen Grundlagen sind ja eigentlich klar und diese werden durch die Verwaltungsvorschriften (SprengGVwV) hinsichtlich der Auslegung ergänzt. Hier gibt es zwei Punkte, die spanend sind:


    27.8.1 In Betracht kommen insbesondere


    – die Verwendung von Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen oder zum Böller- oder Vorderladerschießen, wenn die für die Waffen erforderlichen Erlaubnisse vorliegen.


    Der Punkt 27.8.1. ist der Punkt, auf den auch mein Sachbearbeiter eingeschwungen war und wenn man nach der scheinbar schnell gefundenen Lösung nicht weiter liest, könnte man zu der Erkenntnis kommen, dass eine WBK die Voraussetzung für eine §27 Erlaubnis ist.


    Es gibt aber noch diesen Punkt:


    27.8.2 Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von

    – Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung bescheinigt, dass sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich mindestens sechs Monate teilgenommen haben,


    Mit der Vorlage einer Bescheinigung über 6 Monate Teilnahme am Übungsschießen IST DAS BEDÜRFNIS ANZUERKENNEN.


    Das ist dann auch das Ende der Bandbreite an Interpretationsspielraum, die ein Sachbearbeiter hat. Der Gesetzgeber hat ihm mit dieser Verwaltungsvorschrift eine klare Handlungsanweisung gegeben.

  • Ein Hallo in die Runde,


    ist wirklich ein hochinteressanter Beitrag.


    Genau dieses Thema hatten wir bei unserem Wiederladerlehrgang, hier gab es auch Diskussionen von Hölzchen auf Stöckchen, welche sich ständig im Kreis gedreht haben.

    Ich finde es eigentlich erschreckend, dass wir hier keine klare Antwort bekommen haben. Die Lehrgangsleiter hatten schon unter sich verschiedene Meinungen dazu. Ein Jurist hatte ebenfalls seine Meinung.


    Nach meiner Meinung ist die Sache offensichtlich nicht hinreichend rechtlich geklärt. Wäre es eindeutig und klar geregelt, würde dies sicher auch als Prüfungsfrage auftauchen. Mir kann auch keiner erzählen, dass diese Fragen nicht häufig bei den Kursen auftauchen und deshalb die Lehrgangsleiter keine eindeutige Antwort geben können.


    Was nutzt es mir, wenn mich die Rennleitung mal abends kontrolliert und ich anschließend mit dem Gesicht auf der nassen Straße liege, weil die Rennleitung noch weniger Ahnung als die Lehrgangsleiter oder der Schlaubi vom Amt hat, welcher bei der Prüfung anwesend war?

    Dasselbe gilt auch für eine Kontrolle bei mir zu Hause. Wie soll ich erklären, dass ich Munition besitze, für welche ich keine Waffen habe. Der Kontrolleur ist dann vielleicht auch noch derselbe Schlaubi, welcher bei meiner Prüfung anwesend war. Hier würde ich lieber unnötigen Stress aus dem weg gehen.........


    Grüße aus dem Westerwald


    Peter

    Gruß

    Peter


    Rechtschreibfehler in den Texten sind keine Faulheit oder Ignoranz. :winke:

    Ich habe eine Rechtschreibschwäche.:mauer: Durch die Rechtschreibprüfung versuche ich die Fehler einigermaßen im Zaum zu halten.

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