Weitergabe von NC-Pulver

  • Hallo zusammen !

    Kann mir jemand sagen, ob ich aus einer Originalverpackung Treibladungspulver
    einen Teil davon an einen Berechtigten weitergeben darf. Also beispielsweise
    100 g zum Ausprobieren ?
    Ich finde keine Vorschriften über die Behältnisse, in denen Treibladungspulver
    weitergegeben werden darf. Es heißt gelegentlich, Pulver dürfe nur in der

    "Originalverpackung" weitergegeben werden. Geht es dabei um die Beschriftung
    oder um die Art der Verpackung?

    Danke für alle Tipps (wenn möglich mit Quellenangabe)

    Gruss Jürgen

  • Pulver muß immer in der Originalverpackung weitergegeben werden. Alleine schon zur Identifikation der Sorte. Außerdem werden die Verpackungen geprüft und zugelassen, der Ziplok-Beutel aus der Küche nicht.


    Weitergeben ist grundsätzlich aber kein Problem. Nur halt eben in der Originalverpackung.


    Entweder überläßt Du dem Kumpel Deine fast leere Dose, oder Ihr trefft Euch bei einer geeigneten Ladepresse, und erstellt die Patronen gemeinsam. Vergiß aber nicht, die übergebene Pulvermenge in sein Pulverbuch einzutragen.

    Du bist anderer Meinung als ich und ich werde Dein Recht dazu bis in den Tod verteidigen.

    - Beatrice Hall (fälschlich Voltaire zugesprochen)

  • Inzwischen habe ich eine Vorschrift gefunden, welche die Fragen, zwar nicht vollständig, aber zum Teil beantwortet.

    § 14 Abs. 5 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) sagt:


    Treibladungspulver für das nichtgewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen,

    zum Vorderladerschießen oder zum Böllern darf nur in der Ursprungsverpackung des Herstellers

    oder in der Verpackung des Einführers vertrieben oder anderen Personen überlassen werden.


    Zum Überlassen darf ich nur die "Ursprungsverpackung" nehmen, aber diese Formulierung schließt
    nicht aus, dass ich mein eigenes Pulver in einer anderen geeigneten Verpackung aufbewahre.

    D.h., ich könnte für einen anderen Berechtigten 100 g abwiegen, diese 100 g in der Ursprungsverpackung
    überlassen und den Rest des Treibladungspulvers bewahre ich in einem anderen Gefäss auf. Das ist
    prinzipiell nicht verboten, auf Lehrgängen wird sogar empfohlen zum Wiederladen nur die unmittelbar
    benötigte Menge abzuwiegen und den Rest wieder ordnungsgemäß zu verstauen.

  • Auch der Vorratsbehälter des Pulverfüllers ist nicht die Ursprungsverpackung.


    Und auch wenn Du jede Ladung händisch abwiegst, solltest Du nicht die Ursprungsverpackung mit einem Kilogramm Pulver daneben stehen haben.

  • Also uns wurde geraten die Ursprungsverpackung mit auf dem Arbeitstisch stehen zu lassen. Nur diese eine von dem Pulver, das man gerade verwendet.

    Die hilft, wenn man waehrend des Ladens nochmal Ladetabellen durchsieht immer vor den Augen zu haben mit welchem Pulver man gerade arbeitet.


    Das mache ich heute noch so, dass ich es wie beibebracht bekommen habe. Ich sehe mit was ich arbeite. Beim zurueck fuellen des nicht verwendeten Pulvers kann es so auch nicht zu Verwechslungen mit anderen Pulverdosen kommen.


    Vorsicht und sich doppelt absichern ist besser als Harfe spielen.... :ja:

  • Und auch wenn Du jede Ladung händisch abwiegst, solltest Du nicht die Ursprungsverpackung mit einem Kilogramm Pulver daneben stehen haben.

    Aber selbstverständlich. Genau diese sollte, gut verschlossen natürlich, auf dem Tisch stehen. Und zwar nur diese, keine weitere. So vermeidet man Verwechslungen, sowohl darüber welches Pulver gerade im Einsatz ist, als auch in welche Dose die Reste aus dem Dosierer gehören.

    Du bist anderer Meinung als ich und ich werde Dein Recht dazu bis in den Tod verteidigen.

    - Beatrice Hall (fälschlich Voltaire zugesprochen)

  • Aber selbstverständlich. Genau diese sollte, gut verschlossen natürlich, auf dem Tisch stehen. Und zwar nur diese, keine weitere. So vermeidet man Verwechslungen, ...

    Ist wahrscheinlich besser so.


    Aber die Frage ist noch offen, ob ich das Pulver bei mir in einem anderen Gefäß lagern darf. Manchmal wird die Ursprungsverpackung defekt, dann muss man umpacken.

  • Ist wahrscheinlich besser so.


    Aber die Frage ist noch offen, ob ich das Pulver bei mir in einem anderen Gefäß lagern darf. Manchmal wird die Ursprungsverpackung defekt, dann muss man umpacken.

    Hatte noch nie eine Ursprungsverpackung defekt. In einem anderen Gefäß lagern dürfte je nach SB z.B. bei einer Kontrolle einen Tanz geben. Wie willst du nachweisen um welches Pulver es sich handelt? Unter anderem deshalb, ist es ja sinnvoll die Originalverpackung zu haben bzw. auch darin zu lagern.

  • Ein kleiner Gedanken Anstoß: Die Regelung über die Nachverfolgbarkeit (QR Code) gilt nur bis zu dem Händler, bei dem wir das Pulver kaufen. Vielleicht hast du ja noch eine alte Dose des gleichen Pulvers rumliegen? ;)


    Edit: Oder ein Schützen/Jäger Kollege.

    Alle Ladeempfehlungen ohne Gewähr, jeder Wiederlader handelt eigenverantwortlich!

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