ab welchen Alter §27 (Wiederladeschein)?

  • Moin Leute!

    Nein ganz so selbstverständlich scheint mir die Beantwortung meiner Frage nicht zu sein. Darf ein Jugendlicher, welcher 16Jahre alt ist und den Jugendjagdschein gelöst hat, den Wiederladeschein machen oder nicht?

    Gruß

    Michel


    Ladedaten ohne Gewähr! Du bist für Dein Tun selbst verantwortlich!

  • zuverlässig, fachkundig, persönlich geeignet und für den Umgang und Erwerb von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4, T2 und P2 mindestens 21 Jahre alt sind. Für den Umgang und Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Katgegorie F3 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.

    Außerdem müssen Sie für den beabsichtigten Umgang mit Explosivstoffen ein Bedürfnis nachweisen.

    Außerdem müssen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen.


    JJS ist nur ein Bedürfnisgrund, das Mindestalter von 21 Jahren bleibt jedoch bestehen.

    Gruß, Mike

    ALLE ANGABEN OHNE GEWÄHR! JEDER WIEDERLADER HANDELT EIGENVERANTWORTLICH!

  • Das SprengG §27 verweist hier auf den §8

    und hier steht: Versagung der Erlaubnis

    .

    .

    .
    c) das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.

    In §27 steht aber auch:
    Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.


    Für die Ausnahme musst du das mit der Behörde klären sonst erst ab 21

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    Jeder Wiederlader handelt eigenverantwortlich daher sind Ladedaten ohne Gewähr :wdl_blue:

  • Danke für die Antworten. Mein Sohn wird bald seinen Jugendjagdschein machen und ist sehr am Wiederladen interessiert - da muß er sich halt noch 5Jahre gedulden ;) !

    Gruß

    Michel


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  • Mit Ausnahmegenehmigung soll es wohl ab 18 für Jäger möglich sein, keinesfalls darunter, da vorher auch keine Waffen bessen werden können.

    Ich habe es auch direkt mit 21 gemacht.

  • In unserem Fall geht das so in Ordnung, der Vater kann ja für Munition sorgen und den Sohn für erlaubnisfreie Tätigkeiten (z.B. Hülsensortieren o.ä. heranziehen) auftragen.

    Gruß

    Michel


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