Nun haben viele von uns Zeit, Ladungen zu entwickeln, aber keine Möglichkeit sie zu testen.
Für die Jäger gibt es aber eine verbleibende Möglichkeit: §13 (6) BJagdG gestattet dem Jäger das "An- und Einschießen im Revier". Neben Revierinhabern und Pächtern erstreckt sich dies - mit (schriftlicher) Erlaubnis derselben - auch auf Jagdgäste und Begehungsscheininhaber.
Neben dem klassischen Ein- und Kontrollschießen der Zieleinrichtung, erstreckt sich diese Ausnahme meines Erachtens auch auf die Tauglichkeitsprüfung von (neuer) Munition und das entsprechende Ermitteln der geänderten Treffpunktlage.
Wie bei allen Ausnahmen gilt natürlich: nicht Übertreiben und nicht Stören.
Ein guter Beitrag dazu wäre zB