Henke Newsletter "Sichern Sie sich jetzt noch Magazine für Ihre Ruger PR, AR-15 und AR-10!" mit mehr als 10 Schuss

  • Heute habe ich diesen Newsletter von Heinz Henke bekommen.

    Ist das ein Scherz?

    Gibt es da nicht einen Stichtag?

    Oder hat sich irgend etwas geändert?


    Grüße :winke:


    Knallt Fix


    Jeder Wiederlader handelt eigenverantwortlich.


    ALBERT PRECHT: "NUR WER GEGEN DEN STROM SCHWIMMT GELANGT ZUR QUELLE"


    • Offizieller Beitrag

    Muss er denn seine Kunden über den Stichtag aufklären????

  • Das muss er wohl nicht.

    Aber wie soll man das einordnen? :teuf:

    Grüße :winke:


    Knallt Fix


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    ALBERT PRECHT: "NUR WER GEGEN DEN STROM SCHWIMMT GELANGT ZUR QUELLE"


    • Offizieller Beitrag

    Apotheker halt, da musst Du auch fragen. Sonst gibts keinen Hinweis, dass Schlaftabletten tödlich sind.?

  • Bis 31.8.2020 sind die Magazine nicht verboten. Jedermann man kann sie kaufen, besitzen und benutzen.


    "Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition (nicht abschließend) ist mit Inkrafttreten ab 1. September 2020 verboten:

    Magazine:

    • 1.2.4.3
      Wechselmagazine für Kurzwaffen, die mehr als 20 Patronen (Zentralfeuermunition) des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;
    • 1.2.4.4
      Wechselmagazine für Langwaffen, die mehr als zehn Patronen (Zentralfeuermunition) des nach Herstellerangabe kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;
    • 1.2.4.5
      Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4"


    Für die neuerworbenen Magazine (13. Juni 2017 bis 31. August 2020) gibt es schon die passenden BKA Formulare:

    https://www.bka.de/SharedDocs/…tragAltbesitzMagazine.pdf

    https://www.bka.de/SharedDocs/…tragAltbesitzMagazine.pdf


    Auch wenn die Ausnahmegenehigung erteilt wird, sind diese Magazine dann "verbotene Gegenstände" die nur in Nuller Tresoren (??) aufbewahrt werden dürfen. (wohl auch in B Schränken, die der Altregelung unterliegen)


    Bei allen "Altmagazinen" trifft dies nicht zu . Diese können bis 1. September 2021 bei der Waffenbehörde angemeldet werden. Durch die Anmeldung sind diese Magazine dann keine „verbotenen Gegenstände“ im Sinne des Waffengesetzes und unterliegen damit auch nicht den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen.


    Große Magazine für Randfeuerpatronen sind geregelt, sie bleiben weiter "frei".


    Dies Größenbeschränkung gilt auch nicht für fest eingebaute Magazine (mit Ausnahme von Halbautomaten - dies betrifft iW Selbstladeflinten).


    Welche Formerfordernisse an den "Nachweis des Erwerbs vor dem 13. Juni 2017" gestellt werden können, wird sicher auch erst ein Obergericht entscheiden können.


    Ob die "echte Rückwirkung" dann auch vor dem BVerfG bestand haben wird?

    Ladedaten ohne jegliche Gewähr. Jeder Wiederlader handelt eigenverantwortlich!


    Listen my dear: no one makes a patsy of me!



    2 Mal editiert, zuletzt von Dunkelschwarz ()

  • Das einzige wo diese Werbung sinnvoll wäre, wäre wenn die Altbesitzregelung und das Datum 13.06.2017 nicht gelten würden.


    Ansonten halte ich das für ziemlich.....ich sag mal... fragwürdig.


    Knallt Fix

    Kannst ja mal beim Henke anfragen, was er sich so denkt bei der Werbung.... Das wäre doch interessant.

    Ich möchte ihm jetzt nicht mal unterstellen, dass er wissentlich jetzt noch Zeug verkauft, das am 01.09.2020 wertlos und illegal wird oder man eine Ausnahmegenehmigung beantragen muss...

    Grundsätzlich verkaufen darf man die Dinger wohl noch.... Obs dem Käufer was bringt ist ne andere Frage.



    Unabhängig davon sagen einige Rechtler, dass die Rückdatierung des Altbesitzes den Tatbestand der "echten Rückwirkung" erfüllt, was als "verfassungsrechtlich" nicht zulässig gilt. Die Frage ist, ob dagegen dann jemand klagt (oder das aktuell sogar schon tut) und damit durch kommt. Eigentlich ist diese Rückdatierung unzulässig.


    Wenn dem so wäre, würden wohl die Magazine bis 01.09.2020 verkauft werden dürfen und ab dem Stichtag dann nicht mehr.


    Das wäre auch eine Regelung die eindeutig für die aktuellen Besitzer solcher Magazine wäre.



    Aber gut.... Noch weiss keiner was davon wie die Regelung auch verwaltungstechnisch umgesetzt und kontrolliert wird. Und die Behörden haben aktuell auch ganz andere Dinge zu tun, als sich mit sowas zu beschäftigen.


    Auf jeden Fall wird das ab dem 01.09.2020 spannend mit den grösseren Magazinen und auch interessant, welche Nachweise dafür erforderlich sind von den Personen, die solche Magazine als Altbesitz anmelden.

    Ich übernehme keine Verantwortung oder Garantie für irgendwas. Jeder handelt eigenverantwortlich mit sämtlichen Informationen.

  • Welche Formerfordernisse an den "Nachweis des Erwerbs vor dem 13. Juni 2017" gestellt werden können, wird sicher auch erst ein Obergericht entscheiden können.


    Eine Rechnungskopie ist sicher nicht anfechtbar und mehr kann man auch nicht verlangen.

    Eine (eidesstattliche) Versicherung wird es meiner Einschätzung nach auch tun müssen. Insbesondere bei üblichen Magazinen, wie dem 30er AR15, 20er für G3 oder dem 15er für den M1 Carbine. Sicher auch beim Trommelmagazn für die Thompson oder die PPSch 41. Praktisch jeder, der eine solche Waffe besitzt, hat auch Highcap Magazine dazu.

    Ladedaten ohne jegliche Gewähr. Jeder Wiederlader handelt eigenverantwortlich!


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  • Henke versucht einfach, sein Lager zu räumen und die Magazine zu verkaufen, solange das noch geht. Ist zuzeit ja noch legal.

  • Henke versucht einfach, sein Lager zu räumen und die Magazine zu verkaufen...

    ...falsch...

    Henke macht gerade sein Lager mit großen Magazinen voll.


    Sein Marketing ist so schlecht garnicht. Er spekuliert, dass seine Kunden jetzt hamstern.

  • Wenn ich sauer Bier zu verkaufen hätte, würde ich auch werbewirksam schreiben " ... noch eine Lieferung ergattert ...". Ist halt ein Kaufmann. :saint:

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