Überlassen von NC Pulver

  • Ein Vereinskollege hat seinen Wiederladekurs gemacht. Bis zur Ausstellung seiner Erlaubnis habe ich für ihn 500g. NC Pulver gekauft und bei mir aufbewahrt.
    Wir haben uns bei ihm zum Wiederladen getroffen, ich habe das Pulver mitgebracht und wieder mitgenommen.


    Nun hat er seine Erlaubnis erhalten und die Frage war: Kann ich ihm "seine" Dose überlassen, die ja auf meiner Erlaubnis eingetragen ist.
    Antwort: Ja.


    E-Mail der Kreispolizei von heute:

    "Sehr geehrter Herr Busch,

    wie heute telefonisch besprochen, können Sie NC Pulver an Berechtigte überlassen. Bitte tragen Sie und der Erwerber dies dann auch in Ihre Sprengstofferlaubnis ein.


    Mit freundlichen Grüßen

    Kreispolizeibehörde Soest

    Direktion ZA

    ZA | ZA 12 | Waffenwesen, Recht

    Walburger-Osthofen-Wallstraße 2

    59494 Soest"

    Sämtliche Tipps, Daten und Infos ohne Gewähr. Jede Person handelt in eigener Verantwortung!


  • Ja, das wusste ich auch.
    Den Eintrag in das Buch des Empfängers kann (nein - muß!) jeder machen, der Pulver weitergibt.

    Was mich interessieren würde ist die Frage ob diese Menge, die zuerst in mein Buch eingetragen wurde, und die ich ordnungsgemäß weitergegeben habe dann immer noch zu meinem Kontingent zählt?

    Weiß das jemand?

  • Sorry, Holger, aber das haben wir doch vor ein paar Monaten hier in einem anderen Thread bis zum Erbrechen durch diskutiert zwischen den Fraktionen "geht" und "geht nicht". Da wollte "man" sich doch beim RegPräs schlau machen um es endlich von ganz oben schriftlich zu haben. Auch ob man dafür nun eine Spalte hat, wo man es eintragen und austragen kann, war auch ein Thema.


    Aber schön, wenn du diese Auskunft bekommen hast, dass es geht, ich habe eine gleichlautende.

  • Wenn du die Menge austrägst (da wo die Mengenangaben stehen) und hinten den an den du überlassen hast, dann ist die Menge selbstverständlich wieder frei. Ergibt sich aus dem was der TE oben stehend schriftlich bekommen hat.

    (Wird aber, tippe ich jetzt mal, ganz schnell wieder in Frage gestellt werden....)

  • @zorgi ja es zählt immer noch zu der Gesamtmenge, die du erworben hast. Was anderes sagen die Einträge nicht aus als dass du Menge X Pulver erworben hast. Das ist was dein Händler prüft ob von der erlaubten Gesamtmenge noch genug für deinen Einkauf frei ist.


    Die Büchlein, dein Händler und deine Behörde interessiert nicht ob du es an einen Berechtigten überlassen hast. Das kann auch keiner ohne in das Buch des anderen zu sehen verifizieren.


    Dann könnte man genauso argumentieren, dass man Menge X entsorgt hat und man dieses Pulver ja auch nicht verbraucht hat.


    unklar aus dem 27er wird nichts ausgetragen. Kann auch gar nicht weil nur die erworbene Menge eingetragen wird.

  • Wenn du die Menge austrägst (da wo die Mengenangaben stehen) und hinten den an den du überlassen hast, dann ist die Menge selbstverständlich wieder frei. Ergibt sich aus dem was der TE oben stehend schriftlich bekommen hat.

    Ja, so lese ich das auch, und das sagt auch mein gesunder Menschenverstand.
    Aber wir haben es hier mit Behörden zu tun, und da reicht das manchmal halt nicht aus....

    Aber vielen Dank für deine Einschätzung!





  • Nachbars Lumpi

    Laufende Nummer, Menge, überlassen von....a.... Ort, Datum, Fa. Lieferer Unterschrift Fertig.


    Geht und habe ich und andere im Verein mit dem Segen der Behörde mehrfach praktiziert. Das zum Thema was geht und was nicht geht. Aber ich habe mir gedacht, dass es gleich wieder so geht wie im verflossenen Thread, weshalb ich mich just auch gleich wieder verabschiede. :thumbsu:

    • Offizieller Beitrag

    Was mich interessieren würde ist die Frage ob diese Menge, die zuerst in mein Buch eingetragen wurde, und die ich ordnungsgemäß weitergegeben habe dann immer noch zu meinem Kontingent zählt?

    Weiß das jemand?

    Was bei dir eingetragen ist ist von deinem Kontingent runter. Auch wenn du es weiter gibst.

  • unklar und wo steht das in deinem Buch?

    Klar weiter geben darfst du und bei dem anderen Eintragen musst du. Es berechtigt dich nicht diese 500 oder 1000g mehr als die erlaubte Gesamtmenge zu erwerben. Die Weitergabe macht deinen Erwerb nicht rückgängig.


    Mehr habe ich nicht gesagt.


    Das ist analog des Erwerbs erlaubnispflichtiger Waffen. Hast du binnen 6 Monaten 2 erworben ist die Sache durch, wenn deine Behörde nicht eine Ausnahme macht. Egal ob du eine oder zwei wieder verkauft hast. Du hast erworben und was du danach machst ist deine eigene Sache. Das berührt die Elaubnis was du erwerben darfst nicht das Geringste.


    Akzeptiere es einfach mal, dass es auch andere etwas wissen. Aber mach was du willst. Bei der Verlängerung bist du und der Händler dran, der dir über deine eingetragene erlaubte Menge verkauft hat.