Aufbewahrung - Doppelbartschlüssel am Schlüsselbund

  • Aufgrund eines ähnlichen Vorkommnisses in meinem Bekanntenkreis möchte ich die Kollegen auf eine Urteil hinweisen.

    https://www.gesetze-bayern.de/…RS-B-2016-N-50370?hl=true


    VG Bayreuth, Urteil v. 30.10.2015 – B 1 K 15.345


    Tenor "Der Schlüssel zum Waffenschrank am Schlüsselbund ist keine sichere Verwahrung des Schlüssels"

    Der LWB hatte den Schlüsselbund im Büro abgelegt, zu dem seine Frau Zugriff hatte und nachts im Nachtkästchen verwahrt.


    Im täglichen Leben sind regelmäßig Situationen zu erwarten, die eine absolute Kontrolle ausschließen. Der Kammer ist dabei durchaus bewusst, dass es äußerst schwierig ist, einem Mitbewohner, insbesondere einem engen Familienangehörigen wie der Ehefrau, den Zugriff zu einem Waffenschrankschlüssel absolut lückenlos unmöglich zu machen. Auch ist der Kammer bewusst, dass unter Eheleuten normalerweise ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, so dass Vorsichtsmaßnahmen gegenüber dem Ehegatten eher als unnötig und möglicherweise auch als ungewöhnlich oder sogar als belastend empfunden werden. Damit besteht die Gefahr, dass im Alltag kleinere Nachlässigkeiten in Bezug auf die Kontrolle des Waffenschrankschlüssels auftreten. Doch erfordert die hohe Verantwortung, die mit dem Privileg des Waffenbesitzes verbunden ist, dass ein Waffenbesitzer nach den oben genannten Kriterien alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen treffen muss, damit ein Unbefugter keinen Zugriff auf seine Waffen und Munition nehmen kann. Diesen Anforderungen hat die Waffenaufbewahrung des Klägers nicht ausreichend entsprochen.

    Der Schlüsselbund des Bekannten mit Tresor- und Waffenschrankschlüsseln wurde bei einer "Kontrolle Schwarzarbeit" durch den Zoll auf dem Schreibtisch aufgefunden während der Bekannte außer Haus zu Tisch war. Die Waffenbehörde hat daraufhin Jagdschein, Sprengpappe und WBKs widerrufen.

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  • Gleich arumentiert das VG Aachen

    https://ra.de/urteil/vg-aachen/6-l-14016-2016-03-17

    Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 17. März 2016 - 6 L 140/16


    "Der Antragsteller hat, wie die Feststellungen der Polizeibeamten anlässlich der Aufnahme der Strafanzeige vom 10. Oktober 2015 gezeigt haben, seine Waffen nicht ordnungsgemäß und sicher vor dem Zugriff Dritter verwahrt. Denn die Ehefrau des Antragstellers konnte aufgrund eines Fehlverhaltens des Antragstellers, der den Schlüssel des Waffenschranks dem Akteninhalt nach offen auf dem Küchentisch liegen gelassen hatte, ungehindert Zugriff auf die im Waffenschrank befindlichen drei Langwaffen, die Kurzwaffe und die dort verwahrte und jedenfalls zu einer Langwaffe passende Munition nehmen. Damit waren Waffen und Munition zwar nicht vollkommen ungesichert einem Zugriff durch beliebige Dritte ausgesetzt. Die Ehefrau des Antragstellers war aber ebenfalls Unbefugte im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Unbefugt in diesem Sinne ist grundsätzlich jeder, der keine waffenrechtliche Erlaubnis zum rechtmäßigen Besitz der Waffen besitzt. Dies sind aber regelmäßig auch Familienangehörige des Waffenbesitzers. Die Aufbewahrungsvorschriften sollen mit Blick auf bekannt gewordene Missbrauchsfälle aus der Vergangenheit einen Zugriff gerade auch durch die Personen verhindern, die sich fortwährend im räumlichen Umfeld der Waffen aufhalten (Hausgenossen, Mitbewohner, Familienangehörige)."

    "Der Antragsteller hat, wie die Feststellungen der Polizeibeamten anlässlich der Aufnahme der Strafanzeige vom 10. Oktober 2015 gezeigt haben, seine Waffen nicht ordnungsgemäß und sicher vor dem Zugriff Dritter verwahrt. Denn die Ehefrau des Antragstellers konnte aufgrund eines Fehlverhaltens des Antragstellers, der den Schlüssel des Waffenschranks dem Akteninhalt nach offen auf dem Küchentisch liegen gelassen hatte, ungehindert Zugriff auf die im Waffenschrank befindlichen drei Langwaffen, die Kurzwaffe und die dort verwahrte und jedenfalls zu einer Langwaffe passende Munition nehmen. Damit waren Waffen und Munition zwar nicht vollkommen ungesichert einem Zugriff durch beliebige Dritte ausgesetzt. Die Ehefrau des Antragstellers war aber ebenfalls Unbefugte im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Unbefugt in diesem Sinne ist grundsätzlich jeder, der keine waffenrechtliche Erlaubnis zum rechtmäßigen Besitz der Waffen besitzt. Dies sind aber regelmäßig auch Familienangehörige des Waffenbesitzers. Die Aufbewahrungsvorschriften sollen mit Blick auf bekannt gewordene Missbrauchsfälle aus der Vergangenheit einen Zugriff gerade auch durch die Personen verhindern, die sich fortwährend im räumlichen Umfeld der Waffen aufhalten (Hausgenossen, Mitbewohner, Familienangehörige)."

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  • Polizeibeamte, Ordnungsamtmitarbeiter und sonstige Personen haben in meiner Küche und Schlafzimmer nichts, aber auch gar nichts im Rahmen einer Aufbewahrungskontrolle zu suchen. Die dürfen sich die Tresore anschauen und die eingetragenen Waffen und Munition mit den Eingelagerten vergleichen. Als die bei mir während meiner Abwesenheit unangemeldet aufgetaucht sind, hat ihnen meine Lebensgefährtin gesagt: Die Tresore dürfen Sie gerne ansehen, öffnen kann ich sie nicht, da müssen Sie einen Termin vereinbaren. Das war es bis jetzt mit meinen Kontrollen. Die Tresore haben sie gar nicht angeschaut.

  • Tenor "Der Schlüssel zum Waffenschrank am Schlüsselbund ist keine sichere Verwahrung des Schlüssels"

    Das war exakt meine Überlegung bei der Anschaffung meines Schrankes. Das Urteil halte ich für nachvollziehbar und richtig.

  • Schlüssel sind meiner Meinung nach immer der Schwachpunkt bei der Aufbewahrung.

    Ich habe mich bei der Neuanschaffung meines Waffenschranks für zwei Zahlenschlösser entschieden. Ein elektronisches für das komfortable Öffnen und ein mechanisches Zahlenschloss als Notöffnung. Da der Schrank WG 1 hat, kann die Schlüssel für meine anderen Tresore darin aufbewahren.

    Hätte ich diese Möglichkeit nicht gewählt, würde bei mir ein kleiner Schlüsseltresor hängen in dem die Schlüssel drin wären.

    Kostet zwar zusätzlich, aber sonst ist uns ja unser Hobby auch lieb und teuer.

    Und Sicherheit geht nun mal vor.


    Gruß Michael

  • Ich habae die immer in den Türen stecken, dann kommen die scheiß Dinger wenigstens nicht weg :)

  • Polizeibeamte, Ordnungsamtmitarbeiter und sonstige Personen haben in meiner Küche und Schlafzimmer nichts, aber auch gar nichts im Rahmen einer Aufbewahrungskontrolle zu suchen. Die dürfen sich die Tresore anschauen und die eingetragenen Waffen und Munition mit den Eingelagerten vergleichen. Als die bei mir während meiner Abwesenheit unangemeldet aufgetaucht sind, hat ihnen meine Lebensgefährtin gesagt: Die Tresore dürfen Sie gerne ansehen, öffnen kann ich sie nicht, da müssen Sie einen Termin vereinbaren. Das war es bis jetzt mit meinen Kontrollen. Die Tresore haben sie gar nicht angeschaut.

    Leider hast du nur eine Meinung und nicht den Beitrag gelesen.


    Was bei einer Aufbewahrungskontrolle passiert ist das eine. Was sonst noch so im Leben passiert das andere.


    Das erste Urteil bezog sich auf eine unberechtigte Ehefrau, die sich mit dem Schlüssel tatsächlich Zugang zu Waffe und Munition verschafft hat.

    Das zweite auf eine unberechtigte Ehefrau, die nur den Waffenschrank geöffnet hat und sich Zugang zu Waffen verschaffen hätte können.


    In beiden Fällen haben Gerichte unabhängig voneinander entschieden, dass die Zuverlässigkeit des WBK Inhabers nicht mehr gegeben ist.


    Welche Folgerungen du für dich aus dieser Tatsache ziehst, ist allein deine Sache.

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