Liebe Wiederlade-Gemeinde,
Ich stolpere hier im Forum immer wieder über Aussagen bezüglich Pulver-„Lager“, welche bei mir Fragen aufwerfen.
So weit ich weiss, haben wir hobbymässige Wiederlader gar kein Lager im Sinne des Gesetzes, sondern sind mit unserer Genehmigung §27 nur berechtigt, eine kleine Menge Treibladungspulver aufzubewahren. Für diese Aufbewahrung wird kein genehmigungspflichtiges Lager benötigt, sondern nur ein geeigneter Ort zur Aufbewahrung. Dieser Ort kann natürlich von der Behörde überprüft werden, ist aber im Voraus nicht genehmigungspflichtig.
In meinem Antrag z. B. wurde nur die Frage gestellt, ob die evtl. Pulveraufbewahrung gemäss Gesetz erfolgt.