Aufbewahrung

  • servus zusammen,


    ich denke wenn ihr
    § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition


    lesen tut sagt es alles vom Gesetz.


    grüß fletschman

    grüße fletschman :wdl_blue:




    Der wo frühs aufsteht und in den Spiegel schaut ist für sich Verantwortlich :thumbup:


    pro Legal Interessengemeinschaft für Waffenbesitzer

    Firearms United

    Comes a Sound you will not Hear From a Place you will not See,

    Keines Menschens Geist hält, Sonne und Mond auf

  • Hallo,


    der §36 regelt die Aufbewahrung von Waffen und Munition. Der Koffer dient aber dem Transport.
    Da der Transport keine Aufbewahrung im waffenrechtlichen Sinne ist, gilt dafür auch nicht die Vorgabe des
    § 36 Waffengesetz (WaffG),nach dem Schusswaffen und Munition getrennt voneinander aufbewahrt werden müssen.


    Befindet sich die Waffe beim Transport „nicht zugriffsbereit“ und „nichtschussbereit“ in einem verschlossenen Behältnis, so könnte die Munition sogar im selben Behältnis, sprich im Waffenkoffer, transportiert werden.
    Allerdings macht es Sinn, auch den Munitionsbehälter mit einem Schloß zu versehen. So wird es ja auch bei jeder Rangebag gehandhabt. Die Waffen im Mittelteil der Tasche, die Reißverschlüsse mit einem Schloß gesichert. Die Munition kommt in eine Vortasche und ebenfalls ein Schloß an die Reißverschlüsse.


    Gruß
    Tanto

  • servus @cleaner


    richtig Danke


    :autsch:


    grüße fletschman

    grüße fletschman :wdl_blue:




    Der wo frühs aufsteht und in den Spiegel schaut ist für sich Verantwortlich :thumbup:


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  • Wer sagt das?? Wo steht das??


    § 36 Aufbewahrung


    der §36 regelt


    die Vorgabe des
    § 36


    beim Transport „nicht zugriffsbereit“

    Eeeeyyy, gaaaanz ruhig, Freunde...


    Alles, was ich sagen wollte: Ich steh auf modulare Kisten, Taschen, Boxen... modulares Leben, Denken... na ja: Meine Frau liebe ich unmodular, also so in einem Stück.... Aber alles andere gerne in Modulen.


    Und deswegen: Meine Tasche ist modular!
    :)


    Lieber Gruß
    Hrodgar

    Bis ich in Anschlag gehe, ist Schießen pure Wissenschaft.
    Liege ich hinter meinem Gewehr, ist Schießen reines Gefühl.

  • § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition


    § 36 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert


    (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt,


    das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1)

    oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

  • Hallo Erndi,


    da hast du absolut recht, wenn es um die Aufbewahrung von Waffen geht. Aber in unserem Fall ging es ja um einen Transportkoffer. Und Aufbewahrung und Transport sind zwei verschiedene Dinge. Ich habe die mal einen Link rausgesucht, wo die Rechtslage zum Transport recht gut beschrieben wird. Link


    Gruß
    Tanto