mal ne blöde frage, gibts den wiederladekurs irgendwo auch als Fernkurs?
Waffensachkundekurse werden ja mittlerweile auch als Fernkurse angeboten
Um schreiben oder kommentieren zu können, benötigen Sie ein Benutzerkonto.
Sie haben schon ein Benutzerkonto? Melden Sie sich hier an.
Jetzt anmeldenHier können Sie ein neues Benutzerkonto erstellen.
Neues Benutzerkonto erstellenmal ne blöde frage, gibts den wiederladekurs irgendwo auch als Fernkurs?
Waffensachkundekurse werden ja mittlerweile auch als Fernkurse angeboten
Echt? Wo wird Waffensachkunde als Fernkurs angeboten? Klingt ja super.
ZitatAlles anzeigenAbschnitt 1
Nachweis der SachkundeNichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1 Umfang der Sachkunde
(1) Die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Sachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse 1.über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands,
2.auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und Munition) hinsichtlich Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik, Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses, bei verbotenen Gegenständen, die keine Schusswaffen sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie die Reichweite,
3.über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen.(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse über Waffen und Munition brauchen nur für die beantragte Waffen- und Munitionsart und nur für den mit dem Bedürfnis geltend gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden.
(3) Wird eine Erlaubnis nach § 26 des Waffengesetzes beantragt, so umfasst die nachzuweisende Sachkunde außer waffentechnischen Kenntnissen auch Werkstoff-, Fertigungs- und Ballistikkenntnisse.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2 Prüfung
(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.
(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sachkundig sein. Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses darf in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein.
(3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, der den Nachweis der ausreichenden Fertigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einschließt. Über das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
(4) Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
(5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf.
Die Sachkundeprüfung nach §7 WaffG umfasst einen praktischen Prüfungsteil bei dem ...die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen ...nachgewiesen werden muss. Wird interessant wie die das online lösen wollen.
Selbes gilt auch für den Lehrgang nach §27 SprengG. Wir mussten damals eine Patrone laden und abfeuern. Hat der Prüfling dazu noch Vorderlader und Böller gebucht dann musste er einen Vorderlader laden und schießen und einen Böller stopfen und zünden. Dazu kommt noch die Abnahme der Prüfung durch, in BW, die Gewerbeaufsicht. Die macht heutzutage schon rum wenn eine Prüfung am Sonntag stattfinden soll. Darum sind die Prüfungen für §27 meistens an einem Montag, nachdem der Kurs am Wochenende war.
Kennt ihr den Ausdruck Fernstudium?
Funktioniert genauso theoretischen Teil zuhause lernen. Praktischer Teil und Prüfung vorort.
Es steht ja auch nur ganz groß online SCHULUNG nicht Prüfung...
Ja ging ja nur um den Kurs bzw Theorie. Die Prüfung findet dann vor Ort statt.