NC Pulver Aufbewahrung/Lagerung

  • Hallo Zusammen,


    ich bin der Neue und schon meine Erste "saublöde" Frage.


    (Vorgeschichte: ON)

    Ich hab im Amt leider zwei komplett unterschiedliche Charaktere. Person A ist ein Traum. Kompetent, hilfsbereit, schnell, freundlich. Person B, ein Albtraum, inkompetent, faul und rotzig.

    Zum Glück ist Person A mein Ansprechpartner (Segment im Alphabet) zum Thema WBK und Jagdschein. Im Normalfall ruf ich Person A an, bespreche im Vorfeld mein Anliegen und komm im Nachgang zur Durchführung vorbei. Dummerweise hat Person B nun das ganze Thema Sprengstoffe "übernommen".


    Hier hatte ich mein Erstkontakt mit Person B zwecks Unbedenklichkeitsbescheinigung. Dieser wollte mir eine Bescheinigung nur bis zum Anfang des Wiederladerkurs ausschreiben. Mein Hinweis, dass die Regelung eine Gültigkeit von bis zu einem Jahr ermöglicht, wurde als "Unfug" abgetan. Selbst das Argument, dass zwecks COVID der Kurs verschoben werden könnte, bzw. ich ggf. durchfallen könnte (hat zu diesem Zeitpunkt noch keine Information wie schwer/leicht die Prüfung sein könnte) zählte nicht. Zu meinem Glück ging B in Urlaub und A hat mir die ein Jahr Gültigkeit ausgestellt

    (Vorgeschichte: OFF)


    Nachdem ich meine Prüfung nun bestanden hatte, hatte ich das erneute Vergnügen mit Person B in kontakttreten zu müssen. Zum Thema Lagerung, welches im Antragsformular anzugeben war, gab ich "Raum: innenliegender, gemauerter Kellerraum, ~9m², gefliest mit T90 Tür. Aufbewahrungsbehältnis 4 mm Stahl Schrank, mit Doppelverriegelung und Doppelbartschlüssel, wandmontiert" an!

    Antrag wurde wegen nicht erfüllen der Vorschriften des Aufbewahrungsort (nach 4 Wochen) abgelehnt :boe:. Aufbewahrungsort muss ein Fenster vorweisen. Telefonische Erklärungsversuche und Hinweise auf Verordnung / Gesetz wurden erneut als Unfug abgetan. Ich hab nachgegeben und ein anderen Raum mit zwei Kellerschachtfenstern, selbes Aufbewahrungsbehältnis angegeben. Erlaubnis wurde erteilt, DURCH PERSON A, da PERSON B im Urlaub ist (eine Woche später, inkl. Postweg):lol:.

    Bin ich nun gezwungen, das Pulver im Raum 2 (mit Fenster) aufzubewahren, oder kann ich die halbe Menge (max 1,5 kg) im Raum 1 (ohne Fenster) lagern?


    (Vortext galt euer Erheiterung und Negierung der häufig gelesenen Antwort "Frag deinen SB")


    Grüße

    ProfessorEC

  • Vorhandene Druckentlastungsfläche ist im Prinzip richtig. Die häufig gelesene Antwort "Frag Deinen SB" ist auch korrekt. Denn der entscheidet. Ob A bei gleichen Bedingungen anders entschieden hätte weißt Du nicht, da er über den Antrag entschieden hat wie B Ihn gerne gehabt hätte, mit Druckentlastung, so wie ich es auch kenne. Wie Du lagerst must Du selbst wissen, Du weißt wie es der zuständige SB möchte. Er entscheidet über die Konsequenzen wenn Du es anders machst, nicht wir.


    Bei uns in Hessen, wie auch seinerzeit in Rhld.-Pfalz habe ich nur bei Lagerort "Kellerraum" eingetragen und die nachfolgenden 10-15 Kreuzchen ja/nein bzgl. der Eigenschaften des Aufbewahrungsortes so gesetzt wie in der Prüfung gelernt.

    Bei Angaben immer nur das Nötigste. Wer zu viel fragt oder schreibt, kann auch Antworten bekommen die er nicht hören will oder unangenehme Fragen die sonst nicht gekommen wären.


    Und bei der letzten und einzigen Kontrolle war auch alles ohne Beanstandung, obwohl eine Reihe leerer Pulverdosen im Regal stand, sowie auch eine Reihe Dummy-Patronen (nur erkennbar am abgeschlagenen oder fehlenden Zündhütchen). Weder wurde geprüft ob die Dosen tatsächlich leer waren oder die Zündhütchen abgeschlagen oder fehlend. Ich wurde nicht einmal darauf angesprochen.

  • Warten bis Person B wieder in Urlaub geht - dann erneut Person A fragen :D

    Aber das ist der beste Beweis für die Behördenwillkür an. Wenn schon Person B so ist, würde ich es nicht anders lagern als beim Antrag angegeben.

    die SprengLR 410 ist ja auch nur eine Richtlinie, Spielraum hat der SB wenn er Lust dazu hat.


    Ich habe beim Antrag angegeben im Bad, da ich aber in 3 Monaten umziehe, wurde Balkon auf freundliche Nachfrage auch akzeptiert.

    Finde ich mittlerweile sogar etwas besser, weil dann ist das Pulver nicht im Haus, ich kläre das in der neuen Wohnung erneut mit dem SB obs weiterhin auch so möglich ist

    Benutzung der Ladedaten auf eigene Gefahr! Ohne Gewähr.

    Jeder Wiederlader handelt eigenverantwortlich.

  • Moin,

    anscheinend gehen unsere SB morgens immer alle an der gleichen Quelle saufen....ich kenne Dein Problem.


    Hatte ähnliches Problem mit Keller und Fenster, aber:


    Richtlinie 410 sagt auch unter 4.1.2. dass Lagerung ohne Druckentlastungsfläche möglich ist, die Lagermenge dann aber halbiert wird.

    Liegt aber im Ermessen des SB.


    Hier mal ein Screenshot



    Einfach nochmal nett fragen...bei dem "netten" Herrn.


    Gruß Micha

    "Wer der Herde nachläuft folgt nur Ärschen...."

    "Give Respect -- Get Respect "

    Übrigens:

    wer meinen Ladedaten glaubt , ist selber schuld....
    Das größte Sicherheitstool sitzt zwischen Deinen Ohren, also benutze es!



  • Irgendwie verstehe ich deine Frage nicht.


    Oder willst du den Raum wechseln??


    Du hast doch dein Raum, der genehmigt ist. :kl:


    Sollte doch dann in deinem Sinne erledigt sein. Ob man nun das Pulver in Raum A oder B lagert, ist doch egal solange es der ist, der in der Genehmigung steht.


    Oder möchtest du diesen Raum jetzt z. B. bewohnen?

    Mir persönlich, ist es eigentlich ziemlich egal welcher Raum....Hauptsache ich habe es überhaupt genehmigt bekommen.


    Also, was ist jetzt das Problem??:grueb:

  • Ich möchte nur noch mal anmerken, das eine "Druckentlastungsfläche" NICHT ein Fenster sein muß - auch die Türgitter in z.B. Badezimmertüren zählen zu einer Druckentlastungsfläche ... auch Lüftungsschächte etc zählen dazu.


    Geht übrigens auch hervorragend aus Koba s Beitrag hervor !!!


    Im Übrigen kannst Du gegen den Herren bei nachweisbarer Fehlauslegung der Vorschriften auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen - danach wird er vorsichtiger. Du kannst Ihn dann wegen Befangenheit von der Bearbeitung Deiner Anträge ausschließen. Setzt aber voraus, das Du Dich perfekt in der Vorschriftenmaterie auskennst !

    Diesen Schritt würde ich natürlich nur gehen, wenn gar nichts anderes mehr geht.


    Gruß Sven

    Gruß Sven


    PS: Beitrag enthält u.U. Spuren von Ironie - zu Risiken und Nebenwirkungen befragen Sie Ihren Sachbearbeiter oder die zuständige Behörde

  • Ich möchte nur noch mal anmerken, das eine "Druckentlastungsfläche" NICHT ein Fenster sein muß - auch die Türgitter in z.B. Badezimmertüren zählen zu einer Druckentlastungsfläche

    Das scheint auch der Lösungsansatz zu sein. Wie schaut es aus? Könnte man ein solches Lüftungsgitter in der Tür anbringen?

    Darauf würde ich jedenfalls hinarbeiten.

  • Ich hänge mich hier mal an wegen Aufbewahrung. Bewahrt noch jemand sein NC Pulver in einem Behältnis aus Spanplatten auf? Ich habe eine selbstgebaute Kiste aus 20mm Spanplatten. Verübelt und verleimt. Gegen Wegnahme gesichert, Beschläge so angebracht, dass sie von außen nicht entfernt werden können. Grundsätzlich müsste das ja statthaft sein. Die Behörde wird sich die Aufbewahrung vor Erteilung der Genehmigung anschauen und meinte am Telefon schon, dass ein kleiner Tresor am Besten wäre.


    Mir ist bewusst, dass es letztlich auf die Entscheidung des SB ankommt, ich würde nur gerne Wissen ob ich mit dieser Spanplattenkonstruktion ein Außenseiter wäre oder ob das durchaus verbreitet ist.


    Danke

  • Ich hänge mich hier mal an wegen Aufbewahrung. Bewahrt noch jemand sein NC Pulver in einem Behältnis aus Spanplatten auf? Ich habe eine selbstgebaute Kiste aus 20mm Spanplatten. Verübelt und verleimt. Gegen Wegnahme gesichert, Beschläge so angebracht, dass sie von außen nicht entfernt werden können. Grundsätzlich müsste das ja statthaft sein. Die Behörde wird sich die Aufbewahrung vor Erteilung der Genehmigung anschauen und meinte am Telefon schon, dass ein kleiner Tresor am Besten wäre.


    Mir ist bewusst, dass es letztlich auf die Entscheidung des SB ankommt, ich würde nur gerne Wissen ob ich mit dieser Spanplattenkonstruktion ein Außenseiter wäre oder ob das durchaus verbreitet ist.


    Danke

    Um den "Tresor" oder verschließbaren Blechschrank wirst du wohl eher nicht herumkommen... Aber hier reicht dann eben auch das billigste Teil was sich verschließen lässt und deine 3 - max kg aufnehmen kann. Den Hinweis des SB dafür hast du ja schon telefonisch bekommen.

    Grüße René


    Jeder :ja: handelt in seinem Tun und Unterlassen eigenverantwortlich :boe:

    Keine Gewährleistung, Garantien oder Rechtsansprüche für ALLE Ladedaten, Tipps und Hinweise!


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