Waffenverleih zw. Jäger/Sportschütze?

  • Als Jäger darf ich meine LW anderen Jägern verleihen.
    Darf ich als Jäger meine Waffen auch an Sportschützen verleihen?
    Und wenn ich das mit dem 98er dürfen sollte, den der Sportschütze ja selbst noch kaufen könnte, wie ist es mit Waffen/Kalibern für die der Sportschütze keine EWB hat?
    Und wie ist es mit dem Drilling sammt Munition? Darf den jeder Sportschütze leihen, oder nur der, der auch EWB für genau diese Kaliber hat? Denn eine Sportwaffe ist es ja definitiv nicht...

    Hintergrund wäre, ob ein befreundeter Sportschütze meine kombinierten Kontroll/Einschießen dürfte.
    Unabhängig von der Sinnhaftigkeit interessiert mich hier die rechtliche Grundlage.

    §12 WaffG sagt dazu:

    "

    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
    1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
    a)lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder...
    "

    Glaubt mir nichts, ich habe doch auch keine Ahnung.

    .17 Hornet, .222 Rem., .22 Savage Hi-Power, 7x57R, .308 Win., .30-06 Spring., 8,5x55, 9,3x62, 9,3 Brennecke, .44 Rem. Mag.

  • Soweit ich weis spricht nichts dagegen, er könnte diese ja sogar in den Disziplinen "Jagdgewehr unter/über 6.4mm" beim BDS einsetzen. Wichtig ist das Derjenige Inhaber einer WBK ist und über das entsprechende Lagerbehältnis verfügt. Zudem sollte man das für beide Parteien in schriftlicher Form festhalten.

  • Genau. Die Waffe darf nicht vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sein (entweder grundsätzlich oder per BKA-Bescheid) und es muss in irgendeinem Verband eine Disziplin geben (wegen dem vom Bedürfnis umfassten Zweck) die er damit schießen kann.

    Deswegen wäre der Drillig grundsätzlich kein Problem (auch wenn es sich dabei um eine für Sportschützen ungewöhnliche Waffe handelt), eine Waffe, die unter § 6 AWaffV fällt und über keinen BKA-Feststellungsbescheid verfügt ist ein Problem.

    "Das Böse ist unspektakulär und stets menschlich, es teilt unser Bett und sitzt mit uns am Tisch."
    (W.H. Auden, Mensch, 1907-1973)


    BDMP e.V. - prolegal e.V. - VdRBw e.V. - BDS 1975 e.V. - FvLW e.V.

    Jeder Wiederlader handelt auf eigene Verantwortung. Ladedaten ohne Gewähr!

  • Du musst ihm eine Überlassungserklärung unterschreiben in der die Waffe, die Seriennummer und der Zeitraum der Überlassung steht geben. Der Zeitraum für die Überlassung darf einen Monat nicht überschreiten.

  • Und auch wenn er keine EWB für Flinten hat, dürfte ich ihm die Schrotmunition (zwecks Laufschwingung beim Einschießen) überlassen?


    die unter § 6 AWaffV fällt und über keinen BKA-Feststellungsbescheid verfügt ist ein Problem.

    Das kann aber nur auf die "militärähnlichen" Waffen und kurzläufige KW zutreffen, oder habe ich da irgendwas übersehen?

    Glaubt mir nichts, ich habe doch auch keine Ahnung.

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    Einmal editiert, zuletzt von TheSavage () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von TheSavage mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Und auch wenn er keine EWB für Flinten hat, dürfte ich ihm die Schrotmunition (zwecks Laufschwingung beim Einschießen) überlassen?


    Das kann aber nur auf die "militärähnlichen" Waffen und kurzläufige KW zutreffen, oder habe ich da irgendwas übersehen?

    Ja genau...

    Dein Kollege erwirbt die Waffe von dir nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG für maximal einen Monat (also leiht sie sich aus). Die dazu passende Munition darf er unter den selben Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG direkt mit erwerben und zusammen mit der Waffe auch besitzen. Ist die Leihe abgelaufen und er gibt dir die Waffe zurück, darf er natürlich Munition für die er nicht sowieso einen Eintrag hat natürlich nicht mehr besitzen.

    Nope, genau für die gilt das. Mittlerweile gibt es ja für zig Halbautomaten mit 11,5" Lauf einen Feststellungsbescheid des BKA, davor waren die für Jäger erlaubt, für Sportschützen pfuibah.

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  • darf der Sportschütze auch seine KW an den Jäger verleihen?

    Jeder Wiederlader handelt selbst verantwortlich, keine Gewähr für die Angaben etc. :ohh:


    Rechtschreibfehler sind gewollt und dienen dem persönlichen Ausdruck ! :boe:

  • Jäger darf zum Bedürfnis Jagd bis zu zwei Kurzwaffen ohne weiteren Schnickschnack (trotzdem mit Voreintrag) erwerben. Jäger durfen KW (mindestens von Jägern) leihen

    Glaubt mir nichts, ich habe doch auch keine Ahnung.

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