Ist für die Verbringung von Zündhütchen/gezünderten Hülsen NACH Deutschland eine Verbringungserlaubnis erforderlich?
Bei der BAM konnte bzw. wollte man mir dazu keine Auskunft am Telefon geben.
Das Merkblatt
https://ssr.tes.bam.de/de/sprengstoffrecht/explo/ex-merbl/Merkblatt-Verbringen-de-en.pdf
verweist auf die Richtlinie 2014/28 bzw. deren Anhang 1. Danach wär die Verbringung von Zündhütchen (UN0044) nicht von der Erlaubnispflicht erfaßt.
"Pyrotechnische Gegenstände unterfallen einer ande ren Richtlinie (2013/29/EU) und benötigen generell keine Verbringungsgenehmigung. Eine Liste mit UN- Nummern, die als pyrotechnische Gegenstände oder als Munition angesehen werden, befindet sich in An hang I zur Explosivstoffrichtlinie 2014/28/EU."
Nach meiner bescheidenen Meinung wäre also beim Transport nach D also nur die ADR einzuhalten. Oder wie seht Ihr das?