Ich bin für eine Katzensteuer, wie bei Hunden. Dann werden nicht mehr übermäßig viele Katzen angeschafft die in Nachbars Garten ka..en und die Vögel erheblich dezimieren. Das Problem ist, dass die Reviere von Hauskatzen sehr klein sind im Vergleich zu Territorien von z.B. Wildkatzen oder sich gar überdecken. Dadurch und wegen des "Lustmordens" entsteht ein wesentlich höherer Prädatorendruck als es die Natur jemals schaffen könnte und daher ist die Aussage es sei Natur schlichtweg falsch. Das Problem ist menschengemacht und wird von so manchem Katzenbesitzer geleugnet, nicht verstanden oder eben ignoriert. Das Lustmorden ist der Instinkt von Hunden und Katzen, nur kann es bei Hunden durch das Einwirken des Hundeführers eher verhindert werden. Und ein Wildtier jagt nicht des Jagens wegen, sondern um zu fressen. Es wird keine unnötige Energie verschwendet und nur so viel gejagt wie gefressen wird. Das ist bei den gefütterten Hauskatzen anders und der Schaden dadurch wesentlich höher.
Ich kann auch nicht nachvollziehen was von Autos getötete Greife mit von Katzen getöteten Vögeln zu tun haben. Das sind doch völlig verschiedene Dinge und als Argument pro Katze ist das schon äußerst fragwürdig. Nur weil das eine schlecht ist, muss man das andere, ebenfalls schlechte akzeptieren? Nur weil Windkraftanlagen Greife töten sind Braunkohlekraftwerke umweltreundlich?
BTW ich habe nichts gegen Katzen. Ich würde auch nie auf eine Katze schießen, auch wenn ich das rein rechtlich im Revier unter bestimmten Voraussetzungen dürfte. Und Fallen stellen ist einfach nur daneben.
anop62: Wie willst Du eine verwilderte Hauskatze oder gar Hybriden von einem Freigänger unterscheiden? Und hier kommt wieder die Katzensteuer ins Spiel. Chippen, zahlen, kennzeichnen hilft. Wir haben in Deutschland im Wesentlichen keine verwilderten Hunde aber verwilderte Katzen.
Gott sei Dank erfüllen die Jäger ihre eigentliche gesetzliche Aufgabe selten:
Art. 40
Inhalt des Jagdschutzes; Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes
(1) Der Jagdschutz umfaßt auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch dem Jagdrecht nicht unterliegende Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind, sowie vor aufsichtslosen Hunden und Katzen.
(2) Der Revierinhaber (Art. 7 Abs. 1 Satz 2) ist verpflichtet, den Jagdschutz (§ 23 des Bundesjagdgesetzes1) und Absatz 1) in seinem Jagdrevier auszuüben.
Art. 42
(2) ... Katzen gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf solche Katzen, die sich in Fallen gefangen haben, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude aufgestellt worden sind. Sie gilt nicht gegenüber ... sowie gegenüber in Fallen gefangenen Katzen, deren Besitzer eindeutig und für den Jagdschutzberechtigten in zumutbarer Weise festgestellt werden können.
Der Katzenfreund-Fuchs