Beiträge von ulrich4678

    Gesunder Menschenverstand ist ja (hoffentlich) Grundvoraussetzung beim Wiederladen.

    Über absolute max. Gasdrücke und mögliche rechtliche Folgen von unbewusster Überladung zu sprechen ist ziemlich theoretisch. Wobei ein kleiner Teil der Wiederlader überhaupt Patronen zum BA zum Druckmessen sendet. Und eine Pflicht zur Prüfung der Wiedergeladenen Munition auf Druck gibt es nicht.


    Also einfach Kopf einschalten beim Laden, vernünftig sein und keine schlafende Hunde wecken ;)


    Dann dürften eigentlich auch keine „heißen“ Laborierungen mit dem Hinweis „Max.Druck betrifft den WL ja nicht“ diskutiert werden. Wenn ich die Diskussion hier nachvollziehe, bin ich bei dem gesunden Menschenverstand nicht restlos überzeugt.


    Aber mir ist es egal, ob sich jemand mit seiner heißen Ladung den Verschluss durch den Kopf gehen lässt; zumindest solange ich nicht zeitgleich auf dem Stand bin.

    Rene2109

    Der Wiederlader darf den max. Druck nach cip nicht bewusst überschreiten. Wenn wir da einig sind, habe wir keinen Dissens.


    Das Beschussgesetz enthält diverse Ausnahmen für nichtgewerbliche Lader. Der Druck ist aber einzuhalten. Nur darum geht es mir; denn das wird hier fälschlich immer wieder ohne Quelle behauptet.

    Sorry Rene,


    Da liegst Du falsch. Bitte achte auf die klare Regelung in der 1. SprengV


    §26 Ziffer 4


    Der Gasdruck selbstgeladener Patronen, die aus der Waffe verschossen werden sollen, darf den in den Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition (BAnz. Nr. 38a vom 24. Februar 2000) in der jeweils geltenden Fassung, für entsprechende Patronen festgelegten höchstzulässigen Gasdruck nicht überschreiten.


    Link zu §26 1. SprengV


    Wenn Ihr Eure Zuverlässigkeit riskieren wollt, ist das Eure Entscheidung. Aber verleitet nicht die anderen Wiederlader dazu.

    @Dunkelschwarz


    Ich habe mich (Urlaub sei Dank :thumbsu: ) nochmal mit der Normenkette beschäftigt. Nach meinem Verständnis kann der Gesetzgeber über §14 Absatz 2 Ziffer 5 Punkt e Ausnahmen für Wiedergeladene Munition erlassen. Genau das tut er dann explizit in der Beschussverordnung in § 37 für die Regelungen des §11 Abs. 1. Im Umkehrschluss gilt der Rest auch für Wiederlader.


    Unabhängig davon, dass es über die 1. SprengV noch eine weitere klare Norm gibt.


    Anyway. Munition mit Drücken oberhalb cip ist in Deutschland für Wiederlader nicht zulässig. Egal was SAAMI sagt.

    Wenn er in Öffentliches Recht 101 aufgepaßt hat, bleibt ja nichts anderes übrig.


    Die Paragrafenkette von §26ff BeschusV endet bei §14(2) BeschussG. Wenn ulrich4678 was anderes weiß, soll er die Paragraphenkette nennen. Alles andere ist Höhrensagen.


    Schützen und Jäger erfinden ja stets eigene Regelungen, die weit über die gesetzliche Regelung hinausgehen. Kann man immer auch als Selbstkasteiung betrachten. Je öfter solche angeblichen Regelungen in Foren oder an Stammtischen kolportiert werden um so realer werden sie. Irgendwann werden sie als "gelebte Rechtswirklichkeit" dann kritiklos in Gesetzesform gegossen.

    Nun, ich denke der Richter wird Dir spätesten mit Verweis auf


    §26 Ziffer 4 1. SprengV


    sowohl Deine Pappe für Wiederladen als auch sämtliche weiteren waffenrechtlichen Erlaubnisse einkassieren.


    Meiner Sicht folgend, wären die Antworten auf Deine Fragen:


    A) Du haftest für Schäden

    B) Rechtsfolge aus dem Gesetz, min. Zweifel an der Zuverlässigkeit mit der damit einhergehenden Rechtsfolge

    C) Ja

    D) Nein

    Die wesentlichen Paragrafen hab ich oben genannt.


    Munition wird im WaffG legal definiert. Ebenso, dass das Wiederladen als Herstellung von Munition gilt. Und die einzuhaltenden Parameter von herzustellender Munition wird in der Beschussverordnung §§ 26ff definiert. Und da gibt es keine Ausnahmen für Wiederlader.


    WL sind -wie Du richtig ausführst- nur von der regelmäßigen Prüfung und Kennzeichnung der Hergestellten Munition befreit.


    Im Recht werden idR Sachverhalte abstrahiert. Weiter wird nicht in jedem Gesetz alles wieder neu aufgenommen wenn es in einschlägigen anderen Gesetzen schon definiert ist. Weiter gilt im Recht von allgemein zu speziell. Damit steht das WaffG (allgemein, Definition von was ist Munition) oberhalb des Beschussgesetzes / der Beschussverordnug ( die ja explizit auf das WaffG) verweisen. Im Beschussgesetz / der Verordnung werden dann nachgelagerten Detailfragen geregelt.


    Ich jedenfalls werde kein wissentlich überladene „R“-Patrone oder 45/70 bauen, nur weil meine Waffe das abkann. Und ich würde derartige Ladungen bei der bei uns gültigen Rechtslage auch nie öffentlich verbreiten. Aber ich bin kein Staatsanwalt oder Richter, nur juristisch interessierter Laie. Mach gerne wie Du meinst.

    Das Gesetz ermächtigt eindeutig Detailregelungen per Verordnung zu treffen. Und wie Kropatschek schon schrieb, der §11 beschreibt nur das Thema Prüfung von gewerbsmäßig hergestellter Munition, nicht die Herstellung an sich.

    Wie kommt Ihr auf die Idee, das Wiederlader nicht an die cip gebunden sind?


    Wir stellen Munition (definiert in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Ziffer 1 des Waffengesetz) her. Auch das Wiederladen gilt gem. Abschnitt 2 Ziffer 8.1 als Herstellung von Munition. In der Beschussverordnung wird in §§26 ff definiert, das die Munition die Anforderungen der Maßblätter einzuhalten hat. In Deutschland sind das die cip Werte.


    Wildcats sind durch den §27 möglich.


    M.E. macht es Sinn, bei ge cip ten Patronen sich an der Werte zu halten. Wir wissen doch nie sicher, welche Wege unsere Patronen später (Erben) mal nehmen.


    Wer absichtlich deutlich über die cip-Werte läd, riskiert mE seine Zuverlässigkeit.

    Danke. Die fertige Patrone ist 102 mm lang. Damit dürften die Redding Ultra Mag und die MEC (Rahmenöffnung und Hubhöhe) raus sein, bei der Lee und der RCBS fehlen die Angaben dazu. Aber wenn .50 BMG geht, sollte das passen.


    Die Präzipress ist natürlich ein Traum. Aber mit Matritzen ist man ja ein Vermögen los. Ich überzeug ihn doch von Kaufmunition :mauer:

    Ich habe 2 Zeiss Conquest 3-12 x 50 und seit ich den Unschärfering bei hoher Vergrößerung gesehen habe (hat wirklich gedauert aber ich habe den dann ohne Hinweis von Dritten gesehen) sehe ich dauern dagegen. Also sieh Dir auch die Randschärfe bei Deinem Wunschglas an.


    Auch wenn Nachtsicht die optische Highendlösung für die nächtliche Sauenjagd nicht mehr notwenig werden lässt, wir jagen aber auch auf anderes Schalen und Raubwild, und da kann eine miese optische Leistung des Zielfernrohrs in der Dämmerung das Beutemachen schonmal beeinträchtigen.


    Aber für die R8 steht doch das B2 in der ersten Reihe, oder? :ja:


    Oder Du nimmst doch das Infinity

    A) .308 ist jagdlich fein

    B) der Dämpfer ist optisch bei kleinen Vergrößerungen gerne sichtbar aber nicht im Weg

    C) Blaser; erfordert wesensfeste Menschen, das Bashing ist schon speziell

    D) auf eine DJ, wo Magnumkaliber zur Verhinderung von Nachsuchen vorgeschrieben werden gehe ich nicht

    Das Abdrehen des HH bewirkt doch, das die Matrize tiefer kommt. Damit hab ich doch auch zurückgesetzte Schulterbereiche?


    Bei .308 würde ich ja eher auf Delta L tippen als auf eine störende Verdickung am Körper. Oder das Patronenlager der Waffe muss mal ordentlich gereinigt werden. Bei mir war mal ein Draht der Messingbürste abgebrochen und im Patronenlager im Bereich der Schulter festgebackt. Gleiche Auswirkung, Verschluss ging nicht zu.