Beiträge von seppo84

    Alles irrelevant. Verwaltungskosten dürfen und sollen auch Lenkungsfunktion haben. Auch deshalb gibt es in den meisten Verwaltungskostengesetzen der Länder Rahmengebühren, sofern die Verwaltungstätigkeit mit variablem Prüfungsaufwand verbunden ist, was jedenfalls bei den Zuverlässigkeitsprüfungen der Fall ist.

    Das muss man nicht gut finden, aber damit leben :nw:

    Danke für dein Feedback, mit dem 170er Geschoss habe ich bisher selbst noch keine praktischen Erfahrungen auf Wild, das 190er DJ-Geschoss habe ich letztes Jagdjahr auf DJ und Ansitz geführt und war / bin sehr zufrieden, auch wenn die Stückzahl insgesamt deutlich zu klein war, um wirklich aussagekräftig zu sein.

    Aber alles, was damit im letzten Jagdjahr beschossen wurde, lag auch am Platz, von einem Frischling auf DJ mit schlechtem Schuss abgesehen, bei dem ich einmal nachschießen musste.

    Insoweit bin ich auf das 170er gespannt, das jetzt im Mai mit raus kommt. Für den nächtlichen Sauenansitz werde ich zunächst beim 190er Geschoss bleiben denke ich; umso schöner, dass zufällig beide Geschosse ohne Verstellen an den Türmen die identische Treffpunktlage haben.

    Grundsätzlich bin ich begeistert davon, wie gut man die Reichenberger offenbar ans Fliegen bekommt, das war bei beiden Geschossen überhaupt kein Akt, die ganze Ladeleiter schoss eigentlich ausnahmslos mehr als brauchbar. Wenn sich jetzt noch die gute Wirkung auch beim Deformator bestätigt, überlege ich ernsthaft, ggf. auch in meinen anderen Kalibern mal eine Testserie zu laden.

    :doppeld:

    Geschoss: Reichenberg HDB-Universal 170 gr

    Pulver: RS40

    Pulvermenge: 45.6 gr

    OAL: 69.30 mm

    Zünder: CCI200

    Hülse: Starline .338 Fed

    Hülsenvolumen: 57.00 gr H2O

    V0: 787,5 m/s ES: 5,9 m/s SD: 2,2 m/s (Garmin)

    E0: 3415 J

    Lauflänge: 450mm

    Waffe: Heym SR30


    Geschoss: Reichenberg HDB-DJ 190 gr

    Pulver: Lovex D073.4

    Pulvermenge: 44.3 gr

    OAL: 65.70mm

    Zünder: CCI200

    Hülse: Starline .308 umgeformt/aufgeweitet

    Hülsenvolumen: 56.80 gr H2O

    V0: 735,5 m/s ES: 15.5 m/s SD: 5.3 m/s (Garmin)

    E0: 3330 J

    Lauflänge: 450mm

    Waffe: Heym SR30


    Beide Ladungen liegen aus meiner Waffe Fleck beieinander und liefern hervorragende Präzision.

    Anbei das Schussbild (5er Gruppe) zum 170er Universal. Die zwei Schuss links daneben stammen von einer anderen Laborierung, die hatte ich nicht abgeklebt :rolleyes:

    PXL_20260423_142957521~2.jpg

    Hier geht es auch seit ein paar Jahren am 01.04. los.

    Wir machen davon auch Gebrauch, mit deutlichem Fokus auf Schmalrehen. Aber wenn ein passender Bock kommt, wird der auch eingepackt. Am Ende geht es, jedenfalls bei uns, wo Borkenkäfer, Stürme und Trockenheit in den letzten Jahren dem Wald schlimm zugesetzt haben, schlicht und einfach auch darum - mit Augenmaß - den Druck von den Anpflanzungen zu nehmen. Teilweise sind hier locker 70% des Aufwuchses verbissen. Da macht es meiner Meinung nach schon Sinn, vor der Wachstumsperiode, wenn man fast nichts mehr sieht, das Rehwild frühzeitig zu bejahen, zumal man auch die Schmalen deutlich sicherer ansprechen kann als im Mai.

    Hallo zusammen,

    ich habe aus dem Nachlass eines Bekannten Zündhütchen von Winchester bekommen. U.a. diverse LR Packungen, eine davon 'for standard or magnum rifle loads', der Rest 'for standard rifle loads'. Alter unbekannt ;)

    Seitlich steht jeweils 'WLR' drauf, keine sonstigen Typenbezeichnung. Die befragte KI behauptet, sie seien identisch. Wurde nur die Beschriftung irgendwann geändert, weiß das zufällig jemand? :krat:

    Danke und besten Gruß :wdl_rot

    Mal ganz generell: wenn die Waffe nicht mit jeder Munition fehlerfrei funktioniert, insbesondere nicht mit selbstgestrickter, ist das kein Mangel. Hier stimmt offensichtlich irgendein Parameter nicht.

    Du und/oder der Büchser werdet euch ja hinsichtlich der Komponenten der Waffe Gedanken gemacht haben. Bevor ich da jetzt zig Teile tausche oder sogar den Bohrer ansetze und damit meine Waffe der Munition anpasse, würde ich den hier schon mehrfach geäußerten Tipp befolgen und meine Munition der Waffe anpassen. Der maßgebliche Faktor wird wohl das Pulver sein. Und da sollte es doch genügend Optionen geben, um das Teil zu hinreichender Funktion zu bringen. Rechne halt mal mit GRT, QL oder PL ein wenig und wechsel mal zu RS, Lovex etc...

    Ich hab es auch mal versucht für meine .338 Federal, da es da fertige modified cases leider nicht zu kaufen gibt. Hat mit einer umgeformten und einmal abgeschlossenen .308er Hülse gut funktioniert, am schwierigsten war es noch, die Hülse vernünftig einzuspannen.

    Noch ist mir nicht ganz klar, ob es ggf sinnvoll ist, die Hülse noch einmal zu kalibrieren. Dann müsste aber ja der Hülsenhals wieder so weit ausgeweitet werden, dass die Geschosse frei durch den Hals gehen :krat:

    Moin,

    Der beste Rat in solchen Fällen ist ganz klar: frag bei der zuständigen Polizeibehörde nach, wie die solche Fälle sehen. Am Ende musst du dich eh mit denen auseinander setzen.

    Die Anlage 7 zum Anhang Aufbewahrung kleiner Mengen im nicht gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg begrenzt die Lagermenge und bezieht sich hinsichtlich der Lagereinheiten auf 'Gebäude'. Meiner bescheidenen Meinung nach spricht das auslegungstechnisch dafür, dass es nicht auf die Anzahl an Erlaubnisinhabern ankommt, sondern die Lagermenge grds entsprechend mengenmäßig beschränkt wird. Soweit ich weiß sehen die Behörden - jedenfalls unsere - auch bei einem Erlaubnisinhaber mehrere Lagerstatten pro Gebäude als unzulässig an :nw:

    Hinsichtlich deiner Frage zur Sicherung gegen Wegnahme dürfte ein Anschrauben an ein Möbelstück nur dann genügend, wenn dieses seinerseits gegen Wegnahme gesichert ist, etwa wegen des hohen Eigengewichts oder weil es selbst angedübelt ist.


    Aber nochmal: Rechtssicherheit schafft nur die Rücksprache mit der Behörde. Und sie sind froh um jeden, der verantwortlich handelt und nachfragt, statt einfach irgendwie zu machen....

    Ich habe mich zuletzt für eine Innomount Mulitrail entschieden. Die Möglichkeit, da eine Blaser Sattelmontage zu verwenden, die hinsichtlich der Wiederholgenauigkeit über jeden Zweifel erhaben ist, gleichzeitig im Wechsel aber zb für die Dj ein Reddot mit Picatinnymontage zu nutzen, finde ich super.

    Aus der Sprengstofflagerrichtlinie 410 ergibt sich zB:

    4.9 Anhang Nr. 4.2 Absatz 9 (1)

    Stoffe und Gegenstände dürfen nur in Versandpackungen oder in der kleinsten Ursprungsverpackung des Herstellers (kleinste Verpa- ckungseinheit) aufbewahrt werden. Bei angebrochenen Verpackungen sind Maßnahmen zu treffen, dass der Inhalt nicht beinträchtigt wird und Stoffe nicht nach außen gelangen können.

    Man darf juristisch darüber streiten, ob und in welcher Form die Richtlinie unmittelbare Anwendung auf die Inhaber der Erlaubnis nach § 27 SprengG findet (dürfte sie wohl, da sie § 2 der 2. SprengV konkretisiert), jedenfalls dürfte sie aus Sicht der Behörde aber in jedem Fall eine Rolle bei der Beurteilung der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit spielen.

    Fazit: Aufbewahrung des Pulvers nur in der Originalverpackung und nicht im Hopper des Pulverfüllers

    Kann es sein, dass das garkeine .308 Geschosse sind und diese falsch gelabelt als 308er verkauft wurden?

    Ich weis jetzt nicht, welche anderen Diameter der Hersteller noch anbietet.
    Aber wenn die Länge nicht stimmt, vielleicht stimmt der Durchmesser ja auch nicht, weil es schlichtweg andere Geschosse sind.

    So fürchterlich abwegig finde ich das nicht.

    Ich hatte schon zwischen 6 Packungen Geschosse einer Lieferung eine, in der 9,3mm statt .30 Geschosse der CH waren, obwohl die Packung mit .30 gelabelt und verklebt war. Der Unterschied fiel natürlich auf, aber mich würde am Ende nicht wundern, wenn hier vielleicht der richtige Diameter, aber das falsche Geschossgewicht angegeben wäre :krat:


    Edit: dürfte aber natürlich ausgeschlossen sein, wenn es - wie hier offenbar - nur in einer Waffe Probleme gibt

    Das WaffG ist halt nur leider technisch wirklich schlecht gemacht, so dass es unnötig kompliziert ist. Sieht man ja exemplarisch ganz eindeutig hier, wo der Regelfall des § 13 Abs. 1 WaffG in der Praxis quasi keine Rolle spielt; er betrifft nämlich nur diejenigen Jäger, die keinen Jahresjagdschein, sondern lediglich einen Tagesjagdschein nach § 15 Abs. 2 Alt. 2 BJagdG gelöst haben. Klar, dass die dann ein konkretes Bedürfnis nachweisen sollen, wenn sie Waffen erwerben wollen.

    Der praxisrelevante, tatsächliche Regelfall, nämlich der Jäger mit Jahresjagdschein, wird dann als Ausnahme nach § 13 Abs. 2 S. 2 WaffG, quasi 'versteckt', beim Erwerb gegenüber den Tagesjagdscheininhabern privilegiert. Gesetzestechnisch völlig Gaga gemacht :lol:

    Kein Wunder, dass die Behörden da auf dumme Ideen kommen und teilweise versuchen, den dem WaffG immanenten Gesetzesauftrag, die Anzahl der legalen Waffen im Land faktisch zu minimieren, auf die Spitze zu treiben.

    Ich fürchte ich muss dich enttäuschen:


    Denn hier sagt das Gesetz explizit, dass „glaubhaft gemacht werden muss, … zur Jagdausübung/Training benötigt wird“.

    Wenn also Behörden das Bedürfnis blind anerkennen, ist das ein Entgegenkommen. Und wenn das Leute ausnutzen, ja dann können die Behörden mal Nachfragen, ob man das MP5 in 9Para oder den drölften 98er im gleichen Kaliber wirklich zum jagdlichen Schießen braucht.

    Erste Regel der Juristerei: immer einen Absatz und / oder einen Paragrafen weiterlesen.

    Abs 2 S 2 beschränkt die Prüfung bei Inhabern von Jahresjagdscheinen auf die Frage, ob die Waffe verboten ist. Ein Bedürfnis muss nicht glaubhaft gemacht werden.

    Handelt es sich also nicht um eine - zb nach dem WaffG oder dem KrWaffKontrG - verbotene Waffe, darf ich sie als Jäger kaufen, egal wie tauglich oder untauglich sie zur Jagdausübung ist.

    L

    Nach § 13 Abs. 2 S. 2 WaffG findet bei Inhabern eines Jahresjagdscheins keine Bedürfnisprüfung beim Erwerb von Langwaffen oder bis zu zwei Kurzwaffen statt.

    Damit sollte die Diskussion mit der Behörde erledigt sein, ein 'Ermessen' im Sinne von "ab 30 Waffen Frage ich aber doch nach" gibt es nicht.