Beiträge von Mr_Pibb

    Vielleicht reden wir auch aneinander vorbei, ich gehe immer davon aus, dass wir so einen stand bei sich im Keller betreibt, auch vor hat dafür seine eigenen Waffen zu nutzen.

    Denn diese sind eben an einem Bedürfnis gebunden und dürfen nicht Bedürfnisfremd eingesetzt werden.

    Ich könnte mir vorstellen, dass auch ein sportschütze auf deinem schießstand mit deinen Waffen erprobungsschüsse abgeben darf. Mit seinen eigenen Waffen jedoch nicht. Wenn er diese dir aber vorübergehend überlässt, überlässt er sie dir zu deinem bedürfniszweck. Du dürftest sie dann wiederum auf deinem stand nutzen.

    Eine steile These: da auf einem zugelassenen Stand auch keine Erwerbsberechtigung benötigt wird, könntest du die vorrübergehend überlassenen Waffe wiederum dem eigentlichen Besitzer auf dem Stand zum schießen vorrübergehend überlassen. Aber jetzt sind wir im sehr experimentellen Bereich.

    Du hast es leider immer noch nicht verstanden.

    Die Notwendigkeit zur Erlangung einer Schießerlaubnis besteht NICHT beim Schießen auf Schießstätten. Da darf das auch jemand ohne WBK. Deshalb wird zum Schießen auf Schießstätten eben gerade KEIN Bedürfnis benötigt.

    Das Betreiben eines Erprobungsschießstand steht weder Sportschützen noch Jägern offen. Es handelt sich um ein Privileg für Waffenhersteller, Sachverständige, Wissenschaftler und eben auch für Munitionshersteller. Das bedeutet: Ein Sportschütze oder Jäger mit WBK darf nur DANN einen solchen Stand betreiben, wenn er Wiederlader ist und die dafür nötige Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz besitzt. Sonst NICHT.

    Ein solcher Wiederlader darf den Stand auch nicht zum Training nutzen, sondern lediglich zur Erprobung.

    Nein, du verstehst es leider nicht. Bedürfnis und Erlaubnis zum Schießen sind zwei völlig unterschiedliche Dinge. Lies bitte nochmal, was ich geschrieben habe, ich habe dir ja sogar die Quellen rausgesucht. Das Wiederladen ist KEIN Bedürfnisgrund. Ich kann auch nicht zur Behörde gehen und sagen, ich hätte gerne eine WBK für eine 9x19 Glock, weil ich dafür Muniton herstellen will.

    Dieser Bedürfnisgrund fürs Wiederladen ist höchstens gegegeben bei einer Erlaubnis zum Wiederladen nach §7 SprengG, also der gewerblichen Erlaubnis fürs Wiederladen. Hier KANN dies mit genehmigt werden. Somit ist das was du schilderst immernoch ein bedürfnisfremder Umgang mit den Schusswaffen für Sportschützen und Jäger, egal ob sie Wiederlader sind oder nicht. Für dich als SV in deinem Fall nicht, da du dich nicht an die Sportordnung halten musst.

    Denn... Nach deiner Theorie.... Dürfte man ja auf jedem zugelassenen Schießstand (nehmen wir mal den örtlichen Vereinsstand als Beispiel) alles tun, was man will. Auf Wassermelonen schießen, in Gelatineblöcke, Schießen während man einen Handstand macht. Macht das Sinn? Nein, da jeder nur das schießen darf, was seinem Bedürfnis entspricht. Sportschützen haben sich also an die genehmigte Sportordnung zu halten, denn nur dann liegt sportliches Schießen vor. Siehe oben, da habe ich die Quellen gennannt.

    Zudem gibt es noch die Schießstandordnung. Diese muss in jedem Fall eingehalten werden. Auch von SVs oder Sammlern. Die wird den Handstand sicher ohnehin ausschließen ;)

    Waffensammler müssen dies (Schießen nach Sportordnung) zB nicht tun, da sie nur einen Wertbestimmenden Funktionstest durchführen. Als solcher und als Wiederlader könnte ich mir vorstellen, dass dein geschildertes Beispiel eventuell möglich wäre, aber eine Sammler WBK haben nunmal die wenigsten. Aber auch hier gilt: Eine Waffe auf Sammler WBK darf nicht sportlich eingesetz werden, da Bedürfnisfremd. Dies kann jedoch nach §12 erlaubt werden.

    Auch ich muss für gewerbliche Schulungen eine Ausnahmegenehmigung nach §12 beantragen, damit ich meine Sportwaffen überhaupt dafür nutzen darf, da schon dies ein Bedürfnisfremder Grund wäre.

    Ich glaube es war in der Caliber vor ca 2-3 Monaten sogar ein Bericht über die Sache mit dem Bedürfnisfremden Umgang drin, vielleicht hat das noch jemand im Kopf und kann die Ausgabe nennen.

    Sportschütze oder Jäger dürfen ihre Waffen NUR für ihr Bedürfnis nutzen. Das Erprobungsschießen von wiedergelander Munition entgegen der Sportodnung ist somit Bedürfnisfremd. Und ja, das kann man ins Absurdum führen, denn schon beim nutzen einer Ransomrest liegt eigentlich kein sportliches Schießen vor.

    Leider überschreitet meine Nachricht die zulässige Länge. Ich hatte die WaffVwV vergessen, unter Punkt 12.1.1.1 findet man

    Zitat

    Aus Gründen der Rechtsklarheit hat es der Gesetzgeber als erforderlich angesehen, in den Regelungen des § 12 – wie hier in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a – ausdrücklich auch den Umgang „im Zusammenhang“ mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck zu gestatten. Damit sollen Tätigkeiten gestattet werden, die zur Nutzung der Waffe gehören und auf die sich daher auch das Bedürfnis erstreckt. Beispielsweise wird ein Sportschütze eine fremde Sportwaffe mit Gebrauchsanweisung zu Hause darauf prüfen können, ob ein Erwerb für ihn als Sportschütze günstig ist. Nicht gestattet ist jedoch der bedürfnisfremde (im Sinne von das Bedürfnis wechselnde oder verändernde) Umgang (etwa die Tätigkeit als „Türsteher“ in einer Diskothek durch einen Sportschützen mit seiner Sportwaffe). Auch dürfen Waffen, die z.B. als Sammler erworben wurden, zum Schießen auf eine Schießstätte mitgenommen werden. Denn auch Sammler haben zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffen zu testen, weil es sich um eine verkehrswesentliche und wertbestimmende Eigenschaft handelt.

    Hier steht, dass der Bedürfnisfremde Umgang nicht erlaubt ist.

    Also spitzt sich alles daraufhin zu, dass dieses Erprobungsschießen irgendwie im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck stehen muss. Das tut es meiner Meinung nach nicht.

    Ich auch. Aber keins was Du genannt hast.

    Genau dein Beispiel mit dem Bedürfnis habe ich doch genannt ;)

    Seufz. Ich weise nochmals auf den §12 WaffG hin. Ein Bedürfnis ist nicht erforderlich zum Schießen auf einer Schießstätte gemäß §27 und um einen solchen Erprobungsstand geht es hier.

    Jetzt bringst du zwei Sachen durcheinander. Schießen ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Eine Ausnahme gibt es für Schießstätten. Hier darf ohne gesonderte Erlaubnis geschossen werden, da die gesamte Schießstätte eine Erlaubnis hat.

    Das Bedürfnis ist etwas ganz anderes. Die allermeisten hier dürfen nur sportlich oder jagdlich schießen. Das ist bei 8m für beides nicht zutreffend. Also auch wenn auf einem solchen Stand geschossen werden darf, entsteht hier ein relativ großes Problem.

    Nehmen wir mal an, du lädst mich ein, auf deinem Stand zu schießen. Jetzt packe ich meine Waffe verschlossen in den Kofferraum und fahre zu dir. Schon führe ich meine Waffe in der Öffentlichkeit. Denn in diesem Fall ist dies kein erlaubnisfreies Führen, da dies nur erlaubnisfrei ist, wenn es im Zusammenhang mit einem von meinem Bedürfnis umfassten Zweck steht. Gleiches gilt auch für das Führen in den eigenen 4 Wänden...

    Gleiches gilt dann auch für das Schießen.

    Andererseits darf ich das ganze völlig legal machen, wenn ich dir meine Waffe bringe, damit du auf einem Stand damit schießt, denn dein Bedürfnis ist ein anderes, als meines.

    Aber es gibt ja §12 Abs5. Da könnte mir die Behörde im Falle, dass ich eine Schießstätte im Keller zugelassen bekommen würde, eine Ausnahme der Erlaubnispflicht ausstellen, dass ich auch Bedürfnisfremd meine Waffe nutzen dürfte für Testschüsse im Keller.

    Warum ist das ganze so?

    Beispiel Sportschütze:
    §8

    Zitat


    Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
    1.besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
    2.die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind.

    Dann gehts in §14 weiter

    Zitat

    (1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

    Und dann kommt noch §15

    Zitat

    (1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig.

    Und jetzt wird die Sache rund. Denn in dem von dir benannten §27 steht in Absatz 2 nämlich

    Zitat

    Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

    Hier wird festgelegt, dass Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden ist bei einer solchen Schießstätte. Aber was besagt dieser Satz?

    Zitat

    (1) Wer
    1.eine ortsfeste Anlage die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießsportübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Das bedeutet im Umkehrschluss, dass auf einer Anlage, die nach §27 Abs2 betrieben wird, also auf der Grundlage "Munitionshersteller" eben nicht sportlich geschossen werden darf. Also dürfen dort nur Personen schießen, die ihre Schusswaffen auf Grundlage eines anderen Bedürfnisses haben.


    Aber ich bin kein Jurist.

    Ich sehe hier mehrere Probleme.

    Zum einen Bedarf es der Kontrolle und Einhaltung von Emmisionen bei Schießständen, die für GK Waffen zugelassen sind. Reine KK Stände sind hiervon bisher ausgenommen. Nach meiner bisherigen Erfahrung wurde dies bei vielen bisher nicht beachtet bzw Seitens der Behörden nicht kontrolliert. Diese Kontrolle erfolgt alle 7 Jahre. Hierfür ist nicht die Waffenbehörde, sondern das Amt für Umwelt oder wie es sich auch immer in der jeweiligen Gemeinde, Stadt oder Landkreis nennt zuständig.

    Dies lässt sich jedoch sicherlich umsetzen, ist jedoch eine Kostenfrage.

    Dann gibt es noch die eigentliche Zulassung. Diese ist mit Kosten verbunden und setzt viele bauliche Vorrausetzungen vorraus. Im geschilderten Fall müsste die Rückwand hinter dem Geschossfang aus 240mm KS Vollkalksandstein oder Stahlbeton sein. Alles muss rückprallsicher verkleidet sein, also idR eine Hardox verkleidete Wand, zB mit vorgesetzem Regupol o.ä. Siehe Schießstandrichtlinien.
    Dann werfe ich mal noch die Begriffe Raumschießanlage und Belüftung in den Raum.
    Bei den vermutlich meist vorliegenden sehr geringen Distanzen ist die Gefahr von Splittern gegeben. Also alles nicht so ganz ohne.

    Ein weiteres Problem ist das Bedürfnis. Als Sportschütze müsste man das schon sehr weit auslegen, weshalb es im Zusammenhang mit dem sportlichen Bedürfnis steht, wie im o.g. Fall auf 8m zuhause schießen können zu müssen, denn das Wiederladen stellt keinen Bedürfnisgrund dar. Man kann sich auf den Zusammenhang mit dem Bedürdnis berufen, dann wäre jedoch alles möglich und wir müssten uns an keinerlei Sportordnungen halten. Und hier sieht es nämlich bei gewerblichen Munitionsherstellern anderst aus. Hier liegt nämlich ein gesondertes Interesse vor, nämlich ein wirtschaftliches Interesse. Wie JS schon angemerkt hat, kann man zwar argumentieren, dass dies auch bei einem Wiederlader von Interesse ist, da man zB die V0 messen kann, aber immer auch §1 Abs1 des WaffG beachten. Steht das im Verhältnis zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung?

    Klar, wenn alles konform und sicher errichtet und abgenommen wird, kann man sowas machen. Ich würde die Kosten für so eine kleine konforme Anlage auf einen niedrigen bis mittleren 5 Stelligen Bereich einstufen. Da dies dennoch mit Auflagen versehen werden kann, muss man dies schon wirklich wollen, denn auch im Falle einer Behörde würde ich keinen Grund sehen, einem Wiederlader hierfür einen Freifahrtschein zu geben. Da würden auch 10-20 Schuss die Woche als Auflage reichen mit dem Nachweis über das Ergebnis oder gar einer Begründung mit vorheriger Anmeldung des Tests. Hier ist sicherlich alles möglich.

    Vielleicht sehe ich das falsch, aber die Einhaltung der Schießstandrichtlinien scheint mir allgemein zu gelten und nicht nur für Vereins oder komerzielle Anlagen. Ich habe die Anlage von JS nicht gesehen, ich bin kein Sachverständiger oder ähnliches.

    Systematisch vorgehen:

    Verschossene Hülse vollkalibrieren. Länge Prüfen, ggf Trimmen. Teste ob der Verschluss zugeht. Er müsste nahezu genauso leicht zugehen, wie ohne Hülse. Falls das nicht der Fall ist, passt die Kalibrierung nicht. Mögliche Ursache: Falsche Einstellung der Matrize (laut deiner Aussage passt die aber) oder falscher Hülsenhalter. (Passiert andauernd, manche sind höher als andere, deshalb wird die Schulter nicht weit genug zurückgesetzt)

    Dann Geschoss setzen. Matrize richtig einstellen! Hülse hochfahren, Matrize ohne Geschoss runterschrauben, bis auf Kontakt. Dann wieder zurückdrehen. 1/2 Umdrehung oder so. Erst dann den Setzstempel einstellen. Geschoss auf Wunschlänge setzen, testen. Wenn er dann schwer zugeht können es nur noch 2 Sachen sein. OAL passt nicht zur Geschossform oder Aufbauchung. Ersteres kannst du testen indem du einfach mal 1mm tiefer setzt. Wenns dann geht, passt die OAL nicht. Zweiteres ist die letzte Möglichkeit die übrig bleibt. Das kann zB durch zu geringes Aufweiten passieren oder zu großen Geschossdurchmesser. Patrone Entladen, Hülse testen, müsste jetzt immernoch schwer gehen.

    Alternativ kannst du auch die Hülse mit einem Edding schwarz anmalen oder die Hülse ohne Ladung und Zündhütchen mit einem Feuerzeug mit Ruß überziehen. Dann siehst du auch an welcher Stelle es klemmt.

    10 kg Maximum 🤔


    Ich habe 15 KG beantragt und bekommen.


    Als ich das beantragt habe wusste ich noch nicht das ich auch LW lade und wenn du aus nem Kilo nur 300 Patronen raus bekommst dann werden 3KG pro Jahr bei mir schon eng.

    Wenn ich könnte würde ich es gleich mit 20 Kg versuchen, wie gesagt streichen tun Se es eh wenns zu viel ist.
    Wenn du zu wenig beantragst und später mehr brauchst kostet es wieder extra Geld um die Menge zu erhöhen.

    Die 10 kg habe ich gewählt, weil er die Zahl vorgeschlagen hat.

    Noch viel Sinnvoller ist es "nach Bedarf" zu beantragen. Aber das machen leider nicht alle Behörden.

    Zudem muss ein berechtigtes Bedürfnis (z. B. Mitgliedschaft in einem Schützenverein für Vorderladerschießen) nachgewiesen werden.

    Muss nicht sein. Ohne die Fachkundeprüfung für Vorderlader und entsprechender Eintragung in der Erlaubnis, dürfte er diese ohnehin nicht nutzen.
    Jedoch kann er mit der Erlaubnis für das Laden und Wiederladen auch Schwarzpulverpatronen laden.

    Ansonsten:

    1: 10kg, immer das max beantragen, ggf wird es dir jedoch reduziert.

    2: hast du vor SP Patronen zu laden? Bist du dir über die Lagerbestimmungen bei Lagerung von SP im klaren?

    3: Vermutlich ja, zumindest vom Gesetzt her. Hier würde ich aber die für mich zuständige Behörde fragen, ob das so klargeht.- Aber macht es Sinn, sein Pulver in einem nahezu luftdichten Tresor zu lagern? Die Druckentlastung findet dann durch Absprengen der vielleicht 100kg schweren Türe statt. Meine Behörde würde das im Einzelfall erlauben, aber findet die Lösung extrem Heikel.

    4: Für Zündhütchen brauchst du keine Erlaubnis.

    Ich schieße auch hauptsächlich Revolver. Und ich hatte auch schon leere Patronen (nicht von mir selbst geladen). Entweder blieb das Geschoss auf der Hülse, ist steckte in Übergangskegel und die Trommel konnte nicht bewegt gedreht werden.

    Ein Bekannter hat es auch geschafft, seinen Lauf an der .38sp 4 mal aufzubauchen nach einem Stecker. Ist durchaus möglich. Ich habe sogar den vom Büma aufgefrästen Lauf gesehen. Ob alle 4 oder 5 Kugeln kein Pulver hatten, kann ich nichtmehr sagen. Waren aber auch von ihm selbst geladene.

    Die Waffe hat einen neuen Lauf bekommen. Also irgendwie scheint es dennoch zu gehen. Wenn ich mir meine 9x19 Pistole so anschaue, kann ich da definitiv nur mit dem ZH das Geschoss weit genug in den Lauf treiben um eine dahinter abzufeuern. Ist mir zugegebener maßen schon bei selbstgeladenen passiert, dass eine im Lauf steckte. Allerdings hat sie dabei nicht repetiert und ich habe keine hinterher gejagt.

    Ich habe vor mir etwas ähnliches liegen... Allerdings gedruckt. Ich habe vom tiefsten Punkt zwischen den beiden Lagern eine 45° Bohrung für ein weiteres Aluröhrchen gesetzt. Das steht dann ein paar cm unten seitlich raus und wird mit einem Deckel verschlossen. An sich eine sehr einfache Lösung, bin aber noch nicht zum Testen gekommen. Aber bei den komerziellen Tricklern ist es ja an sich nicht anderst gelöst.

    Hat nichts mit dem Forum direkt zu tun.- Gestern Abend muss es einen großen Ausfall, vermutlich bei Cloudflare o.ä. gegeben haben. Ich habe bestimmt 10 Foren ausprobiert und keines war überhaupt erreichbar. Nichtmal die Supportforen von Cloudflare oder deren Statusseite. (Über verschiedene Provider getestet)

    Davon waren natürlich nicht nur Foren betroffen (Mein eigenes war auch betroffen) sondern auch zahlreiche andere Seiten, während andere wie gewohnt problemlos liefen.

    Ich denke die Routen um und das sorgt erstmal für langsame Verbindungen und Ausfälle, bis alles wieder stabil läuft.

    Erst letzte Woche hat es einen IPSC Schützen die 2011 oder 1911 zerlegt wegen einem Laufstecker. War Fiocci.

    Ich hatte es leider nur als Facebookvideo gefunden und deshalb hier nicht gepostet. die Facebook links sind immer zickig. Vielleicht stolpert ja jemand über das Video und kann es zu lehrzwecken hier posten.

    In Slomo sieht man, wie es piff macht, er von Hand repetiert und dann macht es peng und die Waffe klemmt.

    Später sieht man den aufgeplatzen Lauf. Deshlab hat der Schlitten blockiert. Ich glaube der Schütze hiess Cheng.

    Kommt halt leider mal vor.

    Um den Magtech "Skandal" ist es verdächtig ruhig geworden.

    Zumindest ich sehe auch in der Frankonia App keine Warnung mehr auf der Startseite. Also alles doch nur Panikmache?

    TD, dessen Videos ich eigentlich gerne geschaut habe im Gegensatz zu JS, hat auf jeden Fall bei mir enorm an Symphatie verloren. Mir war das alles zu sehr auf Bildzeitungsneveau. Habe seither auch seine Videos zu anderen Themen nichtmehr geschaut. Das ist so doof gelaufen, mit so wenigen wirklichen Fakten und viel Blabla, dass ich da irgendwie keine Sympathie mehr für übrig habe.

    Dass man über sowas berichtet ist richtig und gut. Aber mir war das alles zu sehr aufgeputscht und zuviel hörensagen. Späestens bei der Märchengeschichte von den .38 special war ich dann vollkommen raus.