Welche Privat-Haftpflichtversicherung für Wiederlader könnt ihr empfehlen?

  • Liebe Leute,


    meine Odyssee geht weiter. Nachdem die Aufbewahrung nun soweit geklärt ist, möchte die Behörde noch einen Nachweis einer Haftpflichtversicherung (was wohl so auch i.O. ist):

    "Bestätigung über aktuell bestehende Haftpflichtversicherung unter Nennung der Versicherungssummen. Es muss explizit durch die Versicherung bestätigt werden, dass der Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, so wie Ihre geplante Tätigkeit (z. B. nichtgewerbliches Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, Schießen mit Vorderladerwaffen, Böllern zur Brauchtumspflege) als Risiko im Rahmen der Versicherung abgedeckt ist. Als angemessen gilt eine Versicherung über mindestens 2.000.000,00 € für Personenschäden, 2.000.000,00 € für Sachschäden und 500.000,00 € für Vermögensschäden“


    Bei meiner derzeitigen Privat-Haftpflichtversicherung habe ich dies angefragt, jedoch wurde mir nun attestiert, dass es sich hierbei um eine "ungewöhnliche und gefährliche Tätigkeit" handelt und dies insofern nicht in meiner Privathaftpflicht abgedeckt ist.


    Habt ihr Tipps für mich welche Versicherer das abdecken? Dabei suche ich zu einem ein "Gesamtpaket", wo ich auch meine Privathaftpflicht guten Gewissens abschließen kann als auch zur Not eine zusätzliche Versicherung, nur für Wiederlader.


    Ich freue mich auf eure Tipps


  • Eine gesetzlich geforderte Versicherung für Wiederlader???


    Das wäre mir neu...


    Oder betreibt der Sachkasper nebenberuflich eine Versicherungsagentur?



    Ergänzung: Es gibt m.W. Jagdhaftpflichtversicherungen, die das Wiederladen abdecken. Bin aber selbst kein Jäger, die Herren wissen bestimmt mehr.

  • Wow, was hast Du mit Deinem SB angestellt ?


    Eine private Haftpflicht, ist eine freiwillige Sache und nirgends gefordert,

    außer beim Jagdschein.... Das wird aber interessant, ich könnt mir vorstellen, das

    Du da Probleme bekommst eine zu finden die Dir das verkauft.......

    Kann ich für private Wiederladetätigkeit auch nicht wirklich nachvollziehen, im

    gewerblichen Bereich schon eher.....

    Hast Du mal gefragt wo das stehen soll, das man das braucht ?

    Das habe ich nämlich noch nie gehört oder gelesen....- muß aber nix heißen


    Schau mal


    Hapftpflichtversicherung Wiederladen: Deckungshöhen?
    Liebe Foristi, vor einer Woche habe ich mir den Pulverkurs angetan. Die Erlaubnis hat grad der SB in der Pipeline. In den Kursunterlagen standen folgende…
    forum.parey-jagdausbildung.de

    Einmal editiert, zuletzt von 12M18 () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von 12M18 mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Ich habe meine Haftpflicht bei der DEBEKA und die haben keine Einwände weil ich Wiederlader bin.. also volle Deckung

    Einzig...Aber nicht artig !!!! :ja::ja:


    Und.. wer billig kauft, der kauft auf jeden Fall immer zweimal :tiha: :tiha:

  • Bist DU im BDS ?

    lies mal weiter unten unter Explosionsgefährliche Stoffe

  • Hi,


    laut meinem SB ist das keine Sache die er sich selbst so ausgedacht hat, sondern die wird irgendwo gefordert.

    Die Diskussion mit dem SB bezüglich der Aufbewahrung reicht mir schon um gar nicht drüber nachzudenken das Thema nun auch ausdiskutieren zu wollen. Ich ziehe da sowieso nur den Kürzeren. Beim Verband habe ich nun schon angefragt (DSU), die wussten auch von nix, hören sich aber mal um.


    Bist DU im BDS ?

    lies mal weiter unten unter Explosionsgefährliche Stoffe

    Leider Nein.

    Einmal editiert, zuletzt von PeKron () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von PeKron mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Blöde Frage... auf welcher Rechtsgrundlage wird die Haftpflichtversicherung für das nicht-gewerbliche Wiederladen bzw. die Erlaubnis nach § 27 SprengG verlangt?

    "Das Böse ist unspektakulär und stets menschlich, es teilt unser Bett und sitzt mit uns am Tisch."
    (W.H. Auden, Mensch, 1907-1973)


    BDMP e.V. - prolegal e.V. - VdRBw e.V. - BDS 1975 e.V. - FvLW e.V.

    Jeder Wiederlader handelt auf eigene Verantwortung. Ladedaten ohne Gewähr!

  • Schau mal da


    VG München, Urteil vom 22.07.2015 - M 7 K 14.3079
    I. Die Auflage zu der am 15. Juli 2013 verlängerten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis des Klägers, mit der er verpflichtet wird, eine Haftpflichtversicherung…
    openjur.de


    Die Anfechtungsklage gegen die Haftpflichtauflage ist auch begründet, da diese rechtswidrig ist und somit den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie gesetzlich zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SprengG kann die Sprengstofferlaubnis mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist.

    Eine Haftpflichtauflage eignet sich nicht für die Gefahrenvorsorge, weil sich mit ihr nicht unmittelbar Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter abwenden lassen, sondern lediglich Vorsorge dafür getroffen wird, dass entstandene Schäden wiedergutgemacht bzw. ersetzt werden. Es erscheint auch zweifelhaft, dass eine etwaige Zahlungsunfähigkeit des Klägers im Schadensfall einen erheblichen Nachteil für Dritte im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 2 SprengG darstellt, denn hierbei handelt es sich ebenfalls um einen nur mittelbaren Nachteil. Verneint man dies, kann die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung von vorneherein nicht im Wege der Auflage aufgegeben werden. Doch auch, wenn man das Vorliegen eines sprengstoffrechtlich erheblichen Nachteils bejaht, ist die streitgegenständliche Auflage rechtswidrig, weil der Beklagte, der insoweit die Darlegungslast hat, die Erforderlichkeit der Auflage nicht substantiiert dargetan hat und Anhaltspunkte dafür, dass er insoweit das ihm durch die Vorschrift eingeräumte Ermessen in dem durch Art. 40 BayVwVfG gesteckten Rahmen ausgeübt hat, nicht vorhanden sind. Insofern wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger in einem frei stehenden Haus lebt und bei der Handhabung von Sprengstoff in den von ihm benutzten Schießstätten haftpflicht- und ggf. sogar rechtsschutzversichert sein dürfte.

    Einmal editiert, zuletzt von 12M18 () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von 12M18 mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Gute Frage. Ich bin auch langsam am verzweifeln. Im Endeffekt, wenn der SB das so sieht, kann ich da ja nichts gegen tun außer dagegen zu klagen. Ich hab nun drei Versicherer abtelefoniert und alle sagen mir denselben Satz:


    "Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.

    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen."



    Mehr wollen/können die nicht Bescheinigen. Bin nun in Gesprächen mit meinem Verband, die wissen auch von nix und haben sich interessiert nach der Gesetztesgrundlage erkundigt und den Schriftverkehr angefordert.

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