Ein Händler hat behauptet, das bei dem Transport unter 1000 Punkten kein Beförderungspapier nötig ist.
Das Merkblatt von LHS ist auf dem Stand März 2019, mittlerweile wurde die Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter im März 2021 überarbeitet worden. Dort heißt es:
Alles anzeigenAusnahme 18 (S) Beförderungspapier
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR a)dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder b)darf im Beförderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden: aa)Empfänger, bb)Gesamtmenge der gefährlichen Güter, wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.
2 Befreiung vom Beförderungspapier 2.1Gefährliche Güter in Versandstücken und ungereinigte leere Verpackungen, die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und eine Ausnahme dieser Verordnung, nach § 5 der GGVSEB oder eine multilaterale Vereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird. Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Beförderungskategorie 4 ADR, ausgenommen ungereinigte leere Verpackungen, sind für die Bestimmung der höchstzulässigen Gesamtmenge die Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Absatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden. 2.2Bei der Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Fahrzeugen, ungereinigten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tankcontainern, ungereinigten leeren Containern, ungereinigten leeren Schüttgut-Containern, ungereinigten leeren Batterie-Fahrzeugen, ungereinigten leeren MEGC oder ungereinigten leeren MEMU darf das Beförderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitgeführt werden.
3 Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier 3.1Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehr, einschließlich Sammelverkehr) darf auf die Angabe a)des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beförderung nicht verpflichtend nach ADR als geschlossene Ladung befördert werden muss und nicht nach den §§ 35 und 35a der GGVSEB durchgeführt wird, b)der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht angewendet wird und die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind. Satz 1 darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern a)der Klasse 1, ausgenommen solcher der Klassifizierung 1.4S, sowie b)der Klasse 5.2.
3.2Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: „Ausnahme 18“.
4 Sonstige Vorschriften Diese Ausnahme darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern der Klasse 7.
5 Befristung Die Ausnahme 18 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.
Da ich kein Jurist bin, gilt:
1) Nach Absatz 2.1 unter 20 kg (1000 Punkte) das kein Beförderungspapier benötigt wird?
2) Oder Ist 3 ausschlaggebend und ein Beförderungspapier bei Treibladungspulver (Klasse 1) immer notwendig?
Wenn 1) gilt, wird dann 1) ausgehebelt, wenn für jemand anderen nicht-gewerblich mittransportiert wird?
Hat jemand dazu irgendwo etwas brauchbares gefunden bzw. hat genügend juristischen Hintergrund um das sauber zu verstehen?