Versicherung für Wiederladekurse nach Paragraf 32 SprengV

  • Hallo,


    wir sind im Schützenverein am überlegen, unseren eigenen Wiederladekurs nach $32 SprengV anerkennen zu lassen und den 1-2x im Jahr anzubieten. Die grundlegenden Vorgänge sind geklärt und wir erwarten auch, mit der Behörde kein Problem zu bekommen. Leider kommen wir bei einem Aspekt nicht weiter - der Versicherung der Lehrgangsteilnehmer. Die üblichen Jagdversicherungen möchten sowas gar nicht versichern, eine weitere, bekannte Versicherung schätzte im Vorgespräch großzügig auf 100€ pro Teilnehmer, ggf. auch etwas mehr beim schriftlichen Angebot.

    :arab:


    Preislich hatten wir an ein ortsübliches Niveau des Lehrganges gedacht, mit dem sich die Investition nach ca. 6 Veranstaltungen gerechnet hätte und dabei eben jedesmal ein Obulus für den Erhalt des Standes rumgekommen wäre. Wenn aber schon die Versicherung mehr als 50% des Preises frisst dann lohnt sich das Anbieten gar nicht.

    Hat jemand von Euch einen sachdienlichen Hinweis, wer sowas versichern würde, oder sind das einfach die normalen Preise für "Hochrisikohobbies"?

  • Interessantes Thema. Reicht hier nicht die Versicherung, die bei Gastschützen zu tragen kommt?


    Wenn ihr das Thema umgehen wollt, ggf. wäre es ratsam euch einen gewerblichen Anbieter einzukaufen.

    Ihr zahlt dem Lehrgangsanbieter einen Fixbetrag für das Abhalten seiner Seminars, die Anmeldung der Teilnehmer geht über euch als Verein, ebenso kassiert ihr die Teilnahmegebühr ab. Den Differenzbetrag habt ihr in der Vereinskasse. So hab ich damals meinen Kurs gemacht und der Verein macht dies heute noch immer mal wieder wenn genügen Nachfrage besteht. Bleibt gut was in der Kasse hängen und du bist aus allem raus, da du ja nicht mehr als die Location stellst.


    Was mich interessieren würde, welche Qualifikation muss Derjenige haben, der bei euch den Kurs abhalten soll? Kann mir schwer vorstellen, dass es schon reicht selbst Wiederlader zu sein. Der Tutor in dem Kurs damals, den ich gemacht hatte, hat gewerblich Sprengungen und Feuerwerke durchgeführt.

  • treppenfahrer

    Hat den Titel des Themas von „Versicherung für Sachkundelehrgänge“ zu „Versicherung für Wiederladekurse nach Paragraf 32 SprengV“ geändert.
  • Das reine handwerkliche Vermitteln des "Wiederladens" ohne Kontakt der Lehrgangsteilnehmer mit Pulver oder anderem erlaubnispflichtigem Material fällt unter die normale Vereinshaftpflicht, da das durchaus zur normalen (versicherten) Tätigkeit des Vereins gehört. Das selbe gilt auch für die Vermittlung der Sachkunde nach §7 WaffG bzw. §1ff AWaffV.


    Sich das von der Versicherung bestätigen zu lassen, ist sicher trotzdem keine schlechte Idee.

    Ladedaten ohne jegliche Gewähr. Jeder Wiederlader handelt eigenverantwortlich!


    Listen my dear: no one makes a patsy of me!



  • Leider sieht die Versicherungspolice für Gastschützen etc. nur das Schießen bzw. den unmittelbar mit dem Schießen zusammenhängende Tätigkeiten als versichert vor. Also darf der Gast zwar selbst Vorderlader stopfen, wenn er die Befähigung dazu hat oder ein Gastschütze unter Aufsicht, z.B. bei einem Schützenfest schießen, ein Lehrgang bei dem unkundige Personen mit Treibladungsmitteln hantieren ist hingegen nicht versichert.


    Den gewerbelichen Anbieter wollen wir gerne umgehen, sowohl der Marge als eben auch des persönlichen Ergeizes wegen.


    Der Tutor..... darf eben auch noch woanders Erfahrungen haben aber das muss nicht zwingend sein. Es reicht prinzipiell aus, sachkundig zu sein und das, was das BMI 2018 im Bundesanzeiger bezüglich der Grundsätze veröffentlicht hat, als Lernplan einzuhalten.


    Das reine handwerkliche Vermitteln des "Wiederladens" ohne Kontakt der Lehrgangsteilnehmer mit Pulver oder anderem erlaubnispflichtigem Material fällt unter die normale Vereinshaftpflicht, da das durchaus zur normalen (versicherten) Tätigkeit des Vereins gehört. Das selbe gilt auch für die Vermittlung der Sachkunde nach §7 WaffG bzw. §1ff AWaffV.

    Die Lehrgänge beinhalten immer eine praktische Prüfung bei der der Umgang mit Treibladungsmitteln erfolgen "darf". Eine Versicherung die das explizit mit einer bestimten Schadenssumme abdeckt, ist für die Anerkennung gefordert. Wäre es nur ein Quasselclub im Vereinsraum mit dem Zeigen der Handgriffe ohne Treibladungsmittel würde das auch kein Problem sein.

  • Also ich würde keiner Versicherung dafür Unsummen in den Rachen werfen.

    Wenn das mit der "normalen" Versicherung nicht möglich ist würde statt Pulver irgendwas anderes nehmen !!!

    Dann kann man alles wie beim "normalen" Wiederladen simulieren und anschließend sogar das entladen vermitteln.

    MP

  • Ich sehe das mal wie der Motorsägensammler, warum nicht einen Ersatzstoff hernehmen ?

    Ich habe in meinem Lehrgang Pulver abgemessen und in die Hülse gefüllt.

    Vor dem Geschoss setzen wurde die Hülse wieder entleert, da braucht's also kein echtes Pulver.


    Gruß Fritz

  • Vielen Dank für die guten Ideen, die Verwendung von Pulver zu umgehen, aber das ist leider nur eingeschränkt möglich. Die Vorgaben bezüglich des Lehrganges lauten:


    Zitat

    5.5 Praktische Übungen

    – Vorführung der Wirkung von Treibladungspulver und Schwarzpulver, insbesondere durch Vernichten von Treibladungspulver und Schwarzpulver

    – Herstellen einer Patrone durch jeden Lehrgangsteilnehmer

    – nach Möglichkeit Ausführung eines Schusses durch jeden Lehrgangsteilnehmer mit der selbstgeladenen Patrone

    Aufgrund dieser Vorgaben wird von der Behörde eine Versicherung verlangt, die analog zur Jagdhaftpflicht gestaltet ist (1mio Sach&Personenschäden). Die Ausflüchte, einen Schuss nicht abgeben lassen zu können und mit Ersatzstoffen zu arbeiten ist auf einem Schießstand eine recht schwierige Argumentation und man riskiert, die Anerkennung nicht zu bekommen, Spätestens wenn man ne "größere" Menge an Pulver abbrennt, ist die Versicherung schon wieder verlangt.

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