Kontrolle durch Behörde incl. Unterricht :-)

  • Hallo Zusammen,

    vorletzte Woche standen doch tatsächlich unangemeldet zwei Mitarbeiter vom Ordnungsamt vor der Tür und wollten mal so kontrollieren ob den alles in Ordnung ist. :)


    Nachdem ich mir die Ausweise angeschaut habe (waren zwei Neue, kannte ich nicht), habe ich sie auch reingelassen. Kontrolle der Waffen (Aufbewahrung, alle da) ging dann der Menge angemessen zügig. Dann kam das Thema auf meine Pulvervorräte =O und natürlich deren Aufbewahrung. In den folgenden 10 Minuten wurde mir minimum 4-5 mal erklärt, dass wenn ich Schwarzpulver habe ich ja nur ein Kilo zusammen lagern darf. Auch meine wiederholten Äusserungen, dass mir das durchaus bekannt und bewußt ist, konnte den Redeschwall nicht stoppen. Am Schluss bei der Verabschiedung an der Tür kam das doch tatsächlich nochmal.(1 Kilo). Ich konnte dann nur noch erwidern, das ich den Kurs gemacht und bestanden hätte.


    Leider hat dieses Vorgehen einen traurigen Grund. Im Rahmen der derzeitigen Kontrollen waren wohl schon ca. 20-25 Kontrollen "erfolgreich", da die Pulvermenge überschritten war. Einen dieser Betroffenen kenne ich persönlich. ==> Hat mit dem Entzug der Sprengstofferlaubnis angefangen und jetzt ist noch ein Verfahren beim Staatsanwalt anhängig. Was da raus kommt :nw:


    Also was lernen wir daraus? Immer die Pulvervorräte im Auge haben :ja:


    Ach so, das hat mich dann noch 70€ gekostet.

  • Unangemeldete Kontrolle des Pulverlagers????

    Ist mir jetzt neu.

    Aufgrund welcher Regelung?

    Gruß Hermann :)


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    Jeder Wiederlader handelt eigenverantwortlich.

  • Nun sie kamen ja nicht explizit wegen dem Pulver. Das war im Gesamtpaket mit drinnen. Mir ist es auch lieber das in einem Besuch zu machen, sonst müsste ich ja zweimal zahlen.

  • Vor 2 Jahren standen auch 2 Personen von der Behörde vor der Tür.. hab sie wieder weg geschickt mit der Begründung dass ich keine Zeit hätte, weil ich ein dringenden Termin hatte. Was ich auch hatte !


    Dann hab ich sie gefragt ob was gegen mich unrechtmäßiges vorliegt, und sie verneinten dies.


    Nach dem ich sie höflich gebeten hatte, einen Termin zu vereinbaren, der auch dann im nach hinein stattgefunden hat ohne Probleme.


    Nach einer ganzen Stunde intensiver Überprüfung, und einer Tasse Kaffee und einem netten Gespräch, sind sie weiter gezogen.


    Zahlen? :krat:
    Die Kontrolle ist kostenpflichtig? =O

    Ja ist sie.. die Behörde macht nichts umsonst.

    Einzig...Aber nicht artig !!!! :ja::ja:


    Und.. wer billig kauft, der kauft auf jeden Fall immer zweimal :tiha: :tiha:

  • Zahlen? :krat:
    Die Kontrolle ist kostenpflichtig? =O

    Das kommt auf das Bundesland drauf an. Eigentlich ist es eine polizeiliche Arbeit, die durch die Steuern, die man ja eh schon zahlt abgegolten ist. Ein Bundesland kann aber trotzdem explizit eine Verwaltungsgebühr erheben. Die Kripo (Kontrolle der Verwahrung der Waffen) kostet bei mir 68,-€, die Zuverlässigskeitsprüfung im Hintergrund 35,-€

    Hört nicht auf das, was ich sage, sondern auf das, was ich meine! Ich hab eh keine Ahnung!

  • Dunkelschwarz

    Unangemeldet???

    Gruß Hermann :)


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  • Dunkelschwarz

    Unangemeldet???

    Nur wenn Bedenken auf eine Straftat hindeuten.. man beachte den Absatz 4 in dem Paragraph 31 SprengG



    § 31 SprengG – Auskunft, Nachschau

    (1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit ihnen betreibt, und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beauftragten Personen sowie Personen, die einer Erlaubnis nach § 27 bedürfen, haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


    (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Die Beauftragten sind berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zu fordern oder zu entnehmen, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist. Soweit der Betriebsinhaber nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.


    (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


    (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie unbefugterweise mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben.

    Einzig...Aber nicht artig !!!! :ja::ja:


    Und.. wer billig kauft, der kauft auf jeden Fall immer zweimal :tiha: :tiha:

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