Hallo,
ich habe die folgende Frage und wollte eure Erfahrung damit mal abfragen. Die Gestzestexte und Merkblätter SprengLR 410 sind mir bekannt. Mich interessiert ob jemand hiermit praktische Erfahrung hat und was dazu sagen kann, was genehmigt wird, bevor ich in die Diskussion mit meinem Sachbearbeiter gehe um gewappnet zu sein.
Bei mir kommt als Aufbewahrungsort nur das Badezimmer in Frage, was leider kein Fenster hat sondern nur einen ca. 10x10 CM Abzug an der Wand, da alle andere Räume bewhont sind, und der große und geräumig Flur ja leider ausgeschlossen ist. (Ist es für das NC Pulver ok in einem Raum wo durch das Baden die Feuchtigkeit täglich ansteigt gelagert zu werden? Die Verschlossene Flasche sollte ja alles trockem halten oder? ) Auch benötige ich nur NC Pulver, was ja nicht massenexplosiv ist somit die Sache etwas erleichtert. Schwarzpulver brauche ich nicht.
Da ich keine Druckentlastungsfläche vorweisen kann, muss laut Gesetz die Maximale Aufbewahrungsmenge halbiert werden, dass wären statt 3 KG nur 1,5KG für mich. Das ist OK, ich will nicht aus Kostengründen laden, sondern nur Präzisionsmunition in geringen Umfang herstellen.
Folgende Fragen habe ich, an den Anforderungen der AUfbewahrung.
1. Statt eines abschließbaren behältnisses das vor Wegnahme gesichert ist, erlaubt das Gestz
"Wenn die Behältnisse nicht den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entsprechen, muss die Tür
des Aufbewahrungsraumes mit einem außen bündig abschließenden Sicherheitsschloss, welches
schon nach einer Schließung greift, versehen sein."
Ein solches Schloss ist an meiner WOhnungseingangstür vorhanden, somit ist die ganze Wohnung mit einem solchen Schloss gesichert, die Badezimmer Tür ist nur wenige Meter Dahinter. Geben sich die Behörden damit zufrieden, oder bestehen die darauf, dass ich mein Badezimmer auch nochmal mit einem solchen Schloss absichere? Was aus meiner Sicht Sinnfrei ist, da ich das Bad ja mehrmals am Tag nutze, wenn also das Gestz ausnahmsweise die Aufbewahrung im Bad erlaubt, muss da nochmal so ein Schloss davor, obwohl die Ganze Wohnung bereits mit solch einem Schloss gesichert ist?
2. Das Gesetz fordert:
"Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung sind z.B. Wandhydranten, Feuerlöscher mit ABCLöschpulver
mindestens der Löschergröße III (z. B. 6 kg Löschpulver), Kübelspritzen und Wasseranschlüsse
mit Schlauch und Strahlrohr."
Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus, was alle Brandschutzauflagen erfüllt und hat Rauchabzug, Rauchmelder, Fluchtwege, Brandleitern etc.. Muss ich trotzdem für 1,5 KG oder weniger NC Pulver all diese Maßnahmen in der Wohnung nochmals treffen?
3. Ich wäre auch mit einer geringeren Aufbewahrungsmenge 1KG oder auch nur 0,5KG zufrieden, solange ich wenigsten eine Flasche Pulver (was meist 0,5KG sind) aufbewahren darf. Das würde mir reichen. Hat Jemand Erfahrung damit ob Behörden geringere Mengen genehmigen, wenn man die unter 1 und 2 erwähnten Punkte nicht so erfüllt, wie es das Gesetz vorsieht?
4. Ich habe hier in einigen Posts gelesen, dass es auch die Möglichkeit geben soll, nicht die Aufbewahrung sondern nur den Erwerb sich genehmigen zu lassen, so dass mann offenbar das Pulver sofort wiederladen muss und nicht lagern darf. Ist das Fakt oder nur ein Märchen? Wenn ja, wo im Gesetz oder in welcher RIchtlinie steht das. Gibt es hierzu etwas konkretes? Oder hat hier jemand Erfahrung damit und so etwas genehmigt bekommen? Ich bin da skeptisch, denn Umgang mit NC Pulver heist Erwerb, Wiederladen und Lageurng oder kann man Sich selber knebeln lassen und sagen ich verbrauche das Pulver am gleichen Tag wie ich es erwerbe, um so die ganzen Aufbewahrungs Auflagen nicht erfüllen zu müssen. Wird das genehmigt?
Ich würde gerne selber Wiederlader und Präzisions Munition herstellen, aber der Aufwand in rechtlicher und bautechnischer Hinsicht soll sich in Grenzen halten, ich will dafür nicht umziehen oder die guten Kachelnwände aufbohren müssen. Dass das ganze sich wirtschaftlich nie und nimmer lohnt ist mir klar.
Ich bin für eure konstruktiven Erfahrungen sehr dankbar!