Waidmannsheil,
ich war doch gerade sehr überrascht, als ich in der neuesten Wild&Hund (Ausgabe 09/2023) lesen musste, dass die waffenrechtliche Aufbewahrung von Nachsichtgeräten und Wärmebildgeräten (als Vorsatzgeräte) doch komplizierter ist, als ich dachte. Landläufig ist man ja der Meinung, dass die frei verkäuflichen Dual-Use-Geräte keine Aufbewahrungspflichten haben können. Und genau deshalb habe ich das Thema mal zur Info aufgemacht... (Keine Rechtsberatung, ich gebe nur Inhalte mit eigenen Worten wieder)
Da ich hier vmtl. keine Fotografie des Artikels einstellen darf ( cleaner ?) hier in aller Kürze das Wesentliche aus dem Artikel:
1. Single-Use-Geräte sind in einem Schrank mit mind. Widerstandsgrad 0 aufzubewahren.
2. Wer aufgrund des Bestandsschutzes seinen alten Waffenschrank nutzt, muss die Single-Use-Geräte mind. in einem Schrank der Klasse B aufbewahren.
So weit so gut... Und jetzt kommt's:
3. Dual-Use-Geräte fallen nicht unter das Waffenrecht, wenn sie vom ZFR und der Waffe getrennt wurden.
4. Verbleiben sie auf der Waffe (dürfte der Normalfall sein), unterliegen sie dem WaffG und sind daher wie Single-Use-Geräte zu betrachten und müssen (im Falle des Bestandsschutzes) in einem Schrank der Klasse B aufbewahrt werden! Wer keinen Bestandsschutz genießt, muss die Dual-Use-Geräte bei Verbleib auf ZFR u. Waffe ebenfalls in einem Schrank mit mind. Widerstandsgrad 0 aufbewahren!
Wer hat's gewusst?