Pulvertausch egal, legal, illegal? z.B. CFE223 gegen N135/N140?

  • Hi


    LD kann man nicht 1:1 übernehmen, wenn Pulver in irgend einer Abbrandtabelle auf der selben Linie sind.

    Falls das deine Frage war.


    Sie können als Anhaltspunkt dienen aber als, falls Anfänger wählt man besser ein Pulver mit LD aus.

    Es gibt Pulver die sind wirklich sehr ähnlich und andere Unterscheiden sich erheblich.


    Greetz

  • denke er meint den tausch von pulver also z.b. ich bekomme von ihm pulver X und er von mir pulver Y.


    da spricht ja im normalfall nix dagegen.... meiner ansicht nach

  • .......seit ein paar Jahren sind die Pulverflaschen mit einem Code versehen, den der Händler zusammen mit den Daten des Käufers zwecks Nachverfolgbarkeit dokumentieren muß.

    Wird zwar nur bei Nachforschungen relevant , löst dann aber Erklärungsbedarf aus.

    ...würde den Tausch wechselseitig in den Pulverschein eintragen.... geht eventl. zu Lasten der Erwerbsmenge aber ist dann nachvollziehbar ......


    VG

    P&B

  • Die Gesetzeslage ist da eindeutig. Es gibt kein Tausch im Sprengstoffrecht.


    Ich bekomme von X ist ein Erwerb und muss eingetragen werden. Ich gebe an Y ab muss bei Y eingetragen werden.


    Alles andere ist ganz klar illegal.

    Alle Ladeempfehlungen ohne Gewähr, jeder Wiederlader handelt eigenverantwortlich!

  • Die Gesetzeslage ist da eindeutig. Es gibt kein Tausch im Sprengstoffrecht.


    Ich bekomme von X ist ein Erwerb und muss eingetragen werden. Ich gebe an Y ab muss bei Y eingetragen werden.


    Alles andere ist ganz klar illegal.

    wenn man es mit beamtendeutsch ausdrückt ist es selbstverständlich ein erwerb. ob da jetzt geld fließt oder eben im tausch anderes pulver ist ja völlig unerheblich meiner ansicht nach.


    dass man die jeweilige menge eintragen muss (sollte...) ist ja selbstverständlich :boesew:

  • Rein rechtlich: die Erlaubnis nach Par 27 SprengG gestattet den "Umgang" mit explosionsgefährlichen Stoffen. Der Umgang umfasst nach Par. 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG u.a. das Überlassen der Stoffe an Dritte. Eine Abgabe an Dritte, kein Verkauf, ist damit zunächst mal 'legal'.

    Eine andere Frage ist, ob man Pulver aus unbekannten Quellen übernehmen (wie hier schon geschrieben, eintragungspflichtiger Erwerb!) sollte. Nicht nur zur eigenen Sicherheit, auch im Zusammenhang mit der Frage der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit durchaus von Relevanz.

    Ich würd einfach die Finger von solchen Geschäften lassen.

  • Das überlassen ist kein Problem,es wird in den 27iger Schein eingetragen fertig

    ABER

    Pulver darf nur in originalverpackung und als original verschlossene ( also versiegelte volle Dose ) abgegeben werden.....


    Wenn dem so ist, steht dem Pulvertausch nix entgegen

  • Das überlassen ist kein Problem,es wird in den 27iger Schein eingetragen fertig

    ABER

    Pulver darf nur in originalverpackung und als original verschlossene ( also versiegelte volle Dose ) abgegeben werden.....


    Wenn dem so ist, steht dem Pulvertausch nix entgegen

    zeig mir wo das steht...

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