"Gesichert gegen Wegnahme" -> Muss es verschraubt sein?

  • Liebe Forengemeinde,


    nachdem ich nun seit über einem Jahr an meiner Erlaubnis dran bin (Hackerangriff auf Südwestfalen IT machte die Ausstellung unmöglich) kann es nun wieder weitergehen.

    Ich bewohne mein eigenes Mehrfamilienhaus, mein ausgebautes Dachbodenzimmer darf ich nur Kleinmengenlagerung nicht nutzen. Auch eine Außentoilette entspricht nicht den Vorstellungen der Behörde (wäre fest mit der Wand verschraubt gewesen, Zugang nur vom Garten zu dem nur ich Zugang habe + Sicherheitsschloss in der Massivholztür).


    Nun muss also im Badezimmer gelagert werden, welches ich vor 3 Jahren aufwändig selbst sanierte. Da stecken hunderte Arbeitsstunden drinnen. Meinen kleinen Medikamentenschrank möchte ich nun also mit der Wand verbinden und beabsichtige dies mit Monategekleber zu tun. Die Behörde meinte aber schon in der Aufforderung per Mal das der Schrank mit der Wand oder dem Boden verschraubt sein muss. In der SprengLR 410 finde ich diesbezüglich keine Angabe. Daher möchte ich mich gerne vorauseilend erkundigen ob ich da etwas übersehen: Meinem Verständnis nach ist eine Sicherung gegen Wegnahme auch gegeben wenn ich großflächig verklebe oder z.B mit einer Kette an einem Waschtisch befestige. Hintergrund: Ich möchte meine Fliesen nicht anbohren. An der relevanten Stelle laufen unmittelbar hinter der Wand auch Wasser- und Heizungsleitungen.


    Ich freue mich eure Einschätzung zu hören!

  • Hier im Forum findet keine Rechtsberatung statt.

    Grundsätzlich geht sogar ein geignetes Behältnis im Garten.

    Mülltonnenbox aus Beton, Behältniss drin und außen verschlossen.

    Oder außen an der Garage festgedübelt.


    Aber alles immer nur mit dem "ok" "Deiner Behörde".

    Zur Gefahrenabwehr kann jede Behörde die Aufbewahrung lokal anpassen.

    Gruß Hermann :)


    Keine Gewährleistung für veröffentlichte Tipps.
    Jeder Wiederlader handelt eigenverantwortlich.

  • Bei mir lagert das Pulver in einem Lichtschacht im Keller.

    Gab nur mal die Diskussion bei den SB ob dieses eine Lagerung im oder außerhalb des Gebäudes ist.

  • Außentoilette entspricht nicht den Vorstellungen der Behörde (wäre fest mit der Wand verschraubt gewesen, Zugang nur vom Garten zu dem nur ich Zugang habe + Sicherheitsschloss in der Massivholztür).

    Da ist die Frage, was nicht gepasst hat. Lag es am Brandschutz...? Ggf. nach Auflagen wie z.B. zusätzlicher Brandschutz und Überwachungskamera...

    Sämtliche Daten sind ohne Gewähr. Jeder Wiederlader handelt eigenverantwortlich.

  • Hast du einen Munitionsschrank? Womöglich etwas größer? (ich habe einen Büroschrank mit Schwenkriegelschloß)

    Dort darf Pulver gelagert werden, in einer extra Box, verschlossen. Dafür nehme ich, mit Segen des SA, eine große Munitionsbox aus Plastik und kleinem Vorhängeschloß.

    Es passen genau 3kg Pulver rein.

    Der Schrank steht im Arbeits-/Laderaum.

  • Die einfachste und sichertes Sache ist, Frag deinen SA. Bitte um einen Ortstermin, stelle die verschiedenen Möglichkeiten, die du dir überlegt hast vor und dann wird er/sie dir sagen was geht und was nicht.

    Alles andere geht in den Bereicht der Mystik und bringt dich nicht weiter.



    Mauser

    Jede(r) ist für ihre/seine Ladung(en) selber verantwortlich...... Und immer schön negativ bleiben

  • Die Anforderungen "gegen Wegnahme gesichert" sind im Innenbereich in der Regel geringer als im (ungesicherten) Außenbereich. Gerade bei der Lagerung im Außenbereich spielen Dinge wie Sichtbarkeit des Behältnisses, Zugänglichkeit des Geländes, Lage des Grundstücks allgemein eine große Rolle und da findet jede Sprengbehörde ihren eigenen Weg.


    Egal ob im Innen- oder Außenbereich gilt: "Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Diebstahl und unbefugte Entnahme von Stoffen und Gegenständen zu verhindern."


    Meine Sprengbehörde würde eine Zusammenlagerung wie bei whoami nicht "gut finden" und verweist (m.E. zu Recht) darauf, dass in einem Lagerraum für Sprengmittel keine Stoffe aufbewahrt werden dürfen, die brandfördernd (z.B. Lösungsmittel, Reinigungsmittel auf Alkoholbasis, Pyros, Knaller, Munition, ...) sind. Aber jede Sprengbehörde sieht das anders, hat auch andere Erfahrungen gemacht oder andere Weisungen ihrer Oberbehörde.

    Ladedaten ohne jegliche Gewähr. Jeder Wiederlader handelt eigenverantwortlich!


    Listen my dear: no one makes a patsy of me!



  • Liebe Leute,


    danke für eure zahlreichen Antworten.

    Eine Möglichkeit habe ich der Behörde gestern noch vorgeschlagen: Montage (innenliegende Verschraubung) eines 6mm Sicherheitsankers im Schrank, ohne die Möglichkeit die Schrauben zu lösen (Ankerplatte) + Panzerstahlkette die durch den Anker gezogen wird und die um einen Stahlfuß des Waschtisches, auf dem eine 100KG Schieferplatte liegt, gezogen wird. Das Ganze abgesichert mittels massivem Schloss.


    Aber auch das reicht der Behörde nicht, es sei nicht "praktikabel". Man besteht darauf, dass ich den Schrank in meiner Trockenbauwand verdübel und dazu durch die großen Fliesen Bohre.


    So wie ich euch verstehe liegt es im Ermessen des SB. Es ist mir schleierhaft wie meine nun angebotene Lösung nicht akzeptiert werden kann, da sind wir dann schon am Punkt wo die Hürde nicht mehr die Sicherung gegen Wegnahme ist sondern der Schrank ansich. Und da machen wir uns nix vor: Der ist mit einem geeigneten Schraubendreher recht flott aufgehebelt. Für mich reine Gängelung und ich bin aktuell etwas ratlos wie ich hier weiter verfahren soll.

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